@alan5
Wenn der Sondervertrag gekündigt wird, wird Sie Ihr Versorger ja nicht von der Versorgungs ausschließen wollen, sondern evt. eine Versorgung zum Allgemeinen Tarif in Erwägung ziehen.
Im Strombereich gilt nach einem Urteil des OLG München aus dem Jahre 1999 (veröffentlicht in NWJ-RR 1999), dass nach Kündigung eines Sondervertrages durch den Versorger und Weiterbezug des Kunden über den Kündigungszeitpunkt hinaus bei einem entsprechenden Widerspruch des Kunden gegen eine Versorgung zum Allgemeinen Tarif kein sog. faktischer Vertrag gem. § 2 AVBEltV zu den genehmigten Tarifen zustande kommt.
Vielmehr entstehe ein neuer faktischer Sondervertrag, bei dem der Versorger den Preis nach §§ 315, 316 BGB zu bestimmen hat.
In dem entschiedenen Fall hatte der Versorger auf Entgelt aus dem neuen Vertragsverhältnis geklagt. Der Kunde hatte § 315 BGB eingewandt, der Versorger nur auf die Tarifgenehmigung verwiesen und seine kalkulation nicht offen gelegt. Die Klage des Versorgers wurde abgewiesen, da der Versorger keine kalkulation offen gelegt hatte, anhand derer das Gericht einen billigen Preis bestimmen konnte.
Diese Rechtsprechung kann auf Gas übertragen werden.
Widersprechen Sie also vorsorglich einer Versorgung zum Allgemeinen Tarif und verlangen Sie eine Weiterversorgung zu Preisen, die vom Versorger gem. §§ 315, 316 BGB zu bestimmen sind.
Der neue Preis unterliegt dann vollständig der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB.
Dass der Allgemeine Tarif im konkreten Einzelfall unter sonst gleichen Bedingungen unbillig im Sinne des § 315 BGB ist, ergibt sich allein daraus, dass Ihr Versorger Sondertarife anbietet, die ersichtlich alle Kosten decken und zudem einen angemessenen Gewinn enthalten (sonst: unzulässiger Dumpingpreis). Die Differenz zwischen Allgemeinem Tarif und Sonderpreis würde somit nur zusätzlichen Gewinn generieren, was unbillig wäre.
Zudem lesen Sie bitte zur Sonderproblematik Strom im Bereich des Übertragungsnetzbetreibers Vattenfall Europe hier:
Musterbrief der Verbraucherzentrale SachsenÜbersenden sie den gewechselten Schriftverkehr zur Kenntnis an das Sächsische Wirtschaftsministerium und teilen Sie den der SWL mit.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt