Na, sie haben ja im wesentlichen sogar Recht:
- Über die Angemessenheit der Preise ist gar nicht entschieden worden, da die evd halt schlicht kein vertragliches Recht auf Preisanpassungen besaß und
- der BGH hat ja tatsächlich solch eine Entscheidung wegen der Notwendigkeit des Widerspruchs gegen die Erhöhung getroffen, aber halt nur für
Grundversorgte Kunden.
Die evd-Kunden, die einen Sondervertrag haben, sind allerdings davon nicht betroffen, da der BGH hier eben gesagt, hat dass es in der Regel in Sondervertragsverhältnissen auf einen solchen Widerspruch nicht ankommt, wenn eine unwirksame Preisanpassungsklausel vorliegt.
Das das die evd nicht auf ihrer Homepage schreibt, kann ich verstehen.