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Autor Thema: wieso Preisangaben für Verbraucher ohne MwSt.?  (Gelesen 5304 mal)

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Offline Mustermann

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wieso Preisangaben für Verbraucher ohne MwSt.?
« am: 23. März 2011, 08:22:47 »
als Verbraucher bekommt man ein telefonisches Angebot für Gas, sagen wir 0,60 Euro pro Liter. Bestellt schriftlich \"entsprechend dem tel. Angebot zu 0,60 Euro pro Liter\" und erhält auch promt eine Auftragsbestätigung.
das Gas wird geliefert und eine Woche später kommt die Rechnung, jetzt allerdings zuz. 19% MwSt. Somit soll man insgesamt 0,714 Euro je Liter bezahlen. Man fühlt sich arglistig getäuscht, da Preise für Endverbraucher immer einschließlich Mehrwertsteuer anzugeben sind, schaut sich nun die Auftragsbestätigung genauer an - doch da steht kleingedruckt \"0,60 Euro je Liter, zuz. MwSt.\"
Kann man widersprechen und entsprechend Auftrag ohne MwSt. überweisen oder ist da rechtlich nichts zu machen und man muß zähneknirschend die 19% mehr bezahlen? Verstößt der Anbieter damit nicht gegen gegen die Preisangabenverordnung, was ein Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach §§ 10, 3 PangV zur Folge haben könnte? Oder ist man als Gastankbesitzer bzw. Mieter kein Verbraucher im Sinne des Gesetzes mehr?

Offline ESG-Rebell

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wieso Preisangaben für Verbraucher ohne MwSt.?
« Antwort #1 am: 23. März 2011, 11:20:51 »
Zitat
Original von Mustermann
Verstößt der Anbieter damit nicht gegen gegen die Preisangabenverordnung, was ein Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach §§ 10, 3 PangV zur Folge haben könnte?
Diese Frage ist für mich auch von grundsätzlichem Interesse.

Nicht nur beim Flüssiggasbezug - auch Handwerker und andere Firmen lassen gerne mal die Mehrwertsteuerangabe bei ihren mündlichen Angeboten weg. Bei schriftlichen Angeboten werden nach meiner Erfahrung immer \"zzgl. MWSt\" oder der MWSt-Betrag direkt angegeben.

Diese \"Vergesslichkeit\" tritt auch dann zutage, wenn der Handwerker dem Verbraucher persönlich gegenübersteht und die Annahme naheliegend ist, dass dieser nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Interessant ist dies dann, wenn der Vertrag daraufhin mündlich geschlossen wird.

Meines Erachtens muss für den Gewerbetreibenden (hier: Handwerker) ersichtlich sein, dass der Vertragspartner sich über seine später geschuldete Leistung im Irrtum befindet wenn nur über Nettopreise verhandelt wird.

Führt jemand absichtlich zum eigenen Vorteil einen Irrtum bei seinem Vertragspartner herbei, dann ist dies Betrug. Aber wie ist es zu bewerten, wenn er einen Irrtum nur billigend in Kauf nimmt und diesen bei Gelegenheit zum eigenen Vorteil ausnutzt? Zumindest wohl als Verstoß gegen Treu und Glauben.

Das sind natürlich rein akademische Überlegungen. Bei mündlichen Vertragsabreden dürfte eine eventuelle Anfechtung wegen Betrugs oder Irrtums  i. d. R. ja schon an der Beweislast scheitern.

Gruss,
ESG-Rebell.

 

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