Original von Mustermann
Verstößt der Anbieter damit nicht gegen gegen die Preisangabenverordnung, was ein Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach §§ 10, 3 PangV zur Folge haben könnte?
Diese Frage ist für mich auch von grundsätzlichem Interesse.
Nicht nur beim Flüssiggasbezug - auch Handwerker und andere Firmen lassen gerne mal die Mehrwertsteuerangabe bei ihren
mündlichen Angeboten weg. Bei schriftlichen Angeboten werden nach meiner Erfahrung immer \"zzgl. MWSt\" oder der MWSt-Betrag direkt angegeben.
Diese \"Vergesslichkeit\" tritt auch dann zutage, wenn der Handwerker dem Verbraucher persönlich gegenübersteht und die Annahme naheliegend ist, dass dieser nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Interessant ist dies dann, wenn der Vertrag daraufhin mündlich geschlossen wird.
Meines Erachtens muss für den Gewerbetreibenden (hier: Handwerker) ersichtlich sein, dass der Vertragspartner sich über seine später geschuldete Leistung im Irrtum befindet wenn nur über Nettopreise verhandelt wird.
Führt jemand absichtlich zum eigenen Vorteil einen Irrtum bei seinem Vertragspartner herbei, dann ist dies Betrug. Aber wie ist es zu bewerten, wenn er einen Irrtum nur billigend in Kauf nimmt und diesen bei Gelegenheit zum eigenen Vorteil ausnutzt? Zumindest wohl als Verstoß gegen Treu und Glauben.
Das sind natürlich rein akademische Überlegungen. Bei mündlichen Vertragsabreden dürfte eine eventuelle Anfechtung wegen Betrugs oder Irrtums i. d. R. ja schon an der Beweislast scheitern.
Gruss,
ESG-Rebell.