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Autor Thema: BGH, Urt. v. 25.01. 2011 XI ZR 171/09 - Genehmigungsfiktion im unternehmerischen Bereich  (Gelesen 3076 mal)

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Offline tangocharly

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Zur Genehmigungsfiktion im unternehmerischen Bereich (BGH, Urt. v. 25.01.11, XI ZR 171/09)

Zitat
Tz. 20
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass sämtliche streitige Lastschriften regelmäßige, schon seit Jahren bestehende Verbindlichkeiten der Schuldnerin betreffen, die bereits seit mehreren Jahren zu den gleichen Terminen eingezogen wurden. Die Schuldnerin hat in der Vergangenheit keiner dieser Lastschriften widersprochen. Danach sind die streitigen Lastschriften von der Schuldnerin durch schlüssiges Verhalten genehmigt worden. Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr, in dem Lastschriftbuchungen von dem Kontoinhaber im Allgemeinen zeitnah nachvollzogen werden, besteht bei regelmäßigen Lastschriften aus laufenden Geschäftsbeziehungen, denen der Schuldner niemals widersprochen hat, mit dessen Kenntnis von einem neuen in der Höhe nicht wesentlich abweichenden Lastschrifteinzug nach einer angemessenen Überlegungsfrist bei der kontoführenden Bank die berechtigte Erwartung, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 48, vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 13 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21).

Besonderheiten:
    [*]Unternehmerischer Geschäftsverkehr[/list]
      [*]laufende Geschäftsverbindung[/list]
        [*]Lastschriften[/list]
          [*]regelmäßige Verbindlichkeiten[/list]
            [*]Einzug zu gleichen Terminen[/list]
              [*]Kein Widerspruch in der Vergangenheit[/list]
                [*]Lastschriftbuchungen werden zeitnah kontrolliert[/list]
                  [*]angemessene Überlegungsfrist[/list]
                    [*]Existenz berechtigter Erwartungen[/list]
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