RICHTLINIE 2009/73/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG
Umzusetzen durch die Mitgliedsstaaten bis zu 3. März 2011
Anhang 1 Maßnahmen zum Schutz der Kunden, Ziffer (1):
Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und der Richtlinie 93/13/EG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden
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f. transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung ihrer Beschwerden in Anspruch nehmen können. Insbesondere haben alle Kunden Anspruch auf eine gute Qualität der Dienstleistung und die Behandlung ihrer Beschwerden durch ihren Gasversorger. Diese Verfahren zur außergerichtlichen Einigung müssen eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen, vorzugsweise innerhalb von drei Monaten ermöglichen und für berechtigte Fälle ein Erstattungs- und/oder Entschädigungssystem vorsehen. Sie sollten, soweit möglich, den in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind, dargelegten Grundsätzen entsprechen.
Der 3. März 2011 ist Vergangenheit.
Hat schon jemand davon gehört, was die Bundesrepublik Deutschland dazu zu verordnen hat?
Nach meinen Informationen wird im Wirtschaftsministerium an einem Referentenentwurf gearbeitet.
Hat da der BdEV mitgearbeitet oder Empfehlungen gegeben?