Energiepreis-Protest > Mainova

Anbieterwechsel-Forderungen von altem Anbieter Mainova

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kiepet:
Hallo,


Ich hätte gerne gewusst, wie ich mich bei einem Anbieter wechsel verhalten soll. Bisher war ich bei der Mainova und bin jetzt seit 1.3. bei gas.de. Nun hat mir die Mainova die Schlussabrechnung geschickt. Sie möchte jetzt über 1300,- Euro haben, da ich seit  2005 jedes Jahr wieder  wg. Billigkeit usw. Einspruch erhoben und nicht gezahlt habe.
Meine Frage wäre jetzt, ob einer der Frankfurter Mainova Kunden damit Erfahrungen hat und ob Mainova schon mal ausstehende Beträge bei Anbieterwechsel eingeklagt hat.
Wie soll ich mich verhalten?
Sind irgendwelche dieser Forderungen bereits verjährt?
Gibt es ein neues Urteil bzgl. deS Billigkeits-Einspruchs?

Über Hilfe würde ich mich sehr freuen, Dank im voraus,
Grüße aus Frankfurt,
kiepet

userD0010:
1. kann man die Frage nach der Verjährung von Ansprüchen nicht beantworten, so lange die Forderungen der Mainova nicht für jedes Lieferjahr seit 2005 einzeln aufgeführt sind.
2. Wenn jedes Jahr dem unbilligen Preis widersprochen wurde, wäre es nun auch bei der Schlussrechnung zu praktizieren, d. h. den gebilligten Preis für die Energielieferungen abzüglich der geleisteten Abschlagzahlungen darzustellen und eine sich daraus (aber ausschließlich daraus) ermittelte Differenz nachzuzahlen. (hoffentlich keine Rückforderung !!)
Und den Rest kann man auf sich zukommen lassen.
Für den Fall der Aufsässigkeit schon mal die Rechtschutz-Versicherung um Deckungszusage bitten bzw. rein vorsorglich Beratung bei einem fachkundigen Anwalt einholen.

bolli:
@kiepet
Grundsätzlich ist wohl zu sagen, dass Ansprüche aus 2007 (sowohl Rechnungendes Versorgers aus diesen Jahr als auch Rückforderungsansprüche Ihrerseits ) und früher \"verjährt\" sein dürften.

Ob bei Ihnen tatsächlich die Frage der Billigkeit oder  nicht doch die Frage der wirksamen Preisanpassungsklausel maßgeblich sind, sollten Sie mal selbst hinterfragen und sich Ihren Vertrag anschauen.

Die Frage der Billigkeit spielt (zumeist) nur bei Kunden in der Allgemeinen Grundversorgung eine Rolle, während es bei Sondervertragskunden eher die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel ist, die interessant ist. 2005 zu Beginn der Widersprüche wurde alles pauschal mit einem Unbilligkeitseinwand \"angegriffen\". Seit 2008 der BGH aber in seiner Rechtssprechung entsprechende Urteil gesprochen hat, gibt\'s da Unterschiede.
Sollten Sie einen Sondervertrag haben, sollten Sie sich mit dem Thema nochmals hier im Forum vertraut machen, da seit einem BGH-Urteil 2010 wohl immer der Vertragsanfangspreis gilt (also noch nicht mal der Widerspruchspreis) und das auch, wenn man vorher keinen Widerspruch eingelegt hat.

Sollten Sie im Rahmen der Allgemeinen Grundversorgung beliefert worden sein, so wäre tatsächlich wohl der Billigkeitseinwand die richtige Vorgehensweise. Dabei ist aber die Prozessführung deutlich schwieriger und teilweise auch ein wenig abhängig von den jeweils zuständigen Gerichten. da sollten sie sich ggf. tatsächlich mal anwaltlich beraten lassen.

userD0010:
Wenn wir doch den bolli nicht hätten. Er weiß auf Alles und Jedes einen bemerkenswerten Schriftsatz, zwar keine Antwort, aber Worte.

bolli:
Tja, vielleicht kann sich @kiepet mit meinen Antworten selbst ein Bild verschaffen, statt Ihre neuerliche Frage zu beantworten. Ist schließlich egal, wie hoch die Rechnungen seit 2005 sind. Interessant ist, wann sie gestellt worden sind. @kiepet wird ja nicht nur die Schlussrechnung haben sondern auch die jährlichen Rechnungen (hoffentlich) aufbewahrt haben. Daraus sollten sich die einzelnen Berechnungen ja ergeben.

Aber ist ja schön, dass Sie mit Ihren immer neuen Antworten auch IHREN Beitragszähler aufpolieren können.  ;) Da wird der Abstand zu mir nicht so groß. Auf ein neues.  :D

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