Original von kiepet
Also ich habe einen Gaslieferungs Sondervertag VH 1990 abgeschlossen und hatte in den letzten Jahren den Tarif Erdgas Komplett. Ab 2004 steht auf der Rechnung sogar Sonder Vetr. Erdgas Komplett. Das ist mir bisher noch nicht bewußt aufgefallen.
Na sehen Sie. Das sieht schon mal ganz anders aus als die Allgemeine Grundversorgung und erhöht Ihre Erfolgsaussichten, bietet sogar ggf. neue Möglichkeiten.
Original von kiepet
Bei der \"Preisanpassungsklausel\" blicke ich nicht wirklich durch. Im Vertrag steht u.a. dass der Preis an das Heizöl gekoppelt ist , gebildet aus dem arithmetischen Mittel der letzten 8 Monate.
Dann kommt eine Formel: Arbeispreis (PF jekWh)= 0,092 HEL-0,2 + Verbrauchssteuer für Erdgas.
Für den AP ab 1.4. ist der Heizölpreis der Monate 7-12 des Vorjahres und die Monate 1+2 des laufenden Jahres , für den AP ab 1.10. der Heizölpreis der Monate 1-8 des laufenden Jahres und für den Grundpreis ist die jeweils zuletzt veröffentlichte Lohnidexziffer maßgeblich.
Zur Preiserhöhung steht nicht explicit etwas- nur das sie in der Tagespresse bekannt gegeben werden.
Nun, bei der sogenannten HEL-Klausel hat der BGH letzte Jahr ein Entscheidung getroffen, dass diese Koppelung unzulässig ist.(
Siehe auch hier: BGH, Urt. v. 24.03.10 VIII ZR 178/08 HEL-Klausel unzulässig (RheinEnergie) ). Des weiteren enthielten alte Klauseln meist auch keine VERPFLICHTUNG zur Preissenkung, wenn die (Gaseinkaufs-)Preise fallen oder die preisbildenden Faktoren sich ändern und verstißen somit gegen § 307 BGB. Insofern können Sie sicherlich davon ausgehen, dass Ihre Preisanpassungsklausel ebenfalls unwirksam ist. Bei einer nicht wirksamen Preisanpassungsklausel hat der Versorger aber keine Berechtigung mehr, die Preise überhaupt zu erhöhen und somit wurde zwischen Ihnen und dem Versorger bisher nur eine einvernehmliche Preisvereinbarung mit dem Anfangspreis zu Beginn des Vertrages geschlossen. Später geforderte höhere Preise waren nicht berechtigt, auch wenn Sie sie gezahlt haben. Wenn Sie nun kundtun, dass Sie die rechtsgrundlos gezahlten Mehrbeträge zurückfordern (Stichwort: Ungerechtfertigte Bereicherung, § 812 BGB), muss der Versorger sie Ihnen normalerweise zurückzahlen, sofern diese Überzahlungen bzw. die Möglichkeit, diese zurückzufordern, nicht bereits verjährt sind. Die Verjährungsfrist beträgt nach herrschender Meinung für das vorliegende Rechtsgeschäft gem. §§ 199 i.v.m. 195 BGB wohl 3 Jahre. D.h. alle Rechnungen, die vor dem 1.1.2008 gestellt wurden, können nicht mehr angegriffen werden bzw. der Gegner kann die Einrede der Verjährung geltend machen. Sie kommen also, genau wie Ihr Versorger, nur noch an Ansprüche, die nach dem 31.12.2007 entstanden sind. Ich würde daher die Berechnungen der Rechnungen 2008, 2009 und 2010 sowie der Schlussrechnung auf der Basis der Vertragsanfangspreise neu vornehmen und diese Berechnung dem Versorger zukommen lassen (Einschreiben/Rückschein, Persönliche Übergabe mit Quittung) und gleichzeitig eine Rückforderung in das Schreiben aufnehmen, wenn dabei ein Guthaben rauskommt (was anzunehmen ist).
Und zwei Dinge noch:
1.) Haben Sie kein schlechtes Gewissen, dass Sie dem versorger \"nur\" die Preise vom Vertragsanfang zugestehen. Für den Zeitraum, der der Verjährung unterliegt, bekommen Sie schließlich diese höhere Summe nicht zurück, obwohl der versorger auch dafür keine Berechtigung hatte, sie iHnen abzunehmen. Von den hundertausenden von Verbrauchern, die ohne Widerspruch/Kürzung der Abschläge unberechtigt zuviel bezahlen und so die riesigen Gewinne der Versorger erzeugen, ganz zu schweigen.
2.) Ihr derzeitiger Streit hat keinen Einfluss auf Ihr neues Lieferverhältnis. Der Alt-Versorger darf Ihnen nicht den Gasanschluss sperren lassen, weil Sie seine Schlußrechnungsforderung nicht bezahlen. Ggf. muss er sie halt einklagen. Wenn er Sie zu sehr bedrängt, nehmen Sie sich einen Rechtsanwalt, der das für Sie regelt.
Viel Glück.