Orginal von PLUS
Eher dem Leser ohne Neigung und Lesen muss jeder schon selbst. Nicht jedem Leser erschliesst sich die Besonderheit wie man sieht und mancher sucht auch ein Problem!
Sie haben recht, Lesen bildet! Auch Besonderheiten erschließen sich nicht jedem, aber mancher sollte eben ein wenig mehr suchen, denn dann würden sich ihm möglicherweise Besonderheiten erschließen, die zur Erhellung beitragen. ...
Orginal von PLUS
...erbrachte dort Leistungen nicht an \"beweglichen körperlichen Gegenständen\" sondern an \"Strahlenquellen\" und das gehört nicht zu den Tätigkeiten eines Ingenieurs. Die Stellung der Spezialcontainer und der Ausbau und die Einbringung der Strahlenquellen und der Gefahrguttransport bedarf keiner Ingenieursleistung vor Ort ... im Ausland?
Vielleicht sind das ja auch die ersten Anzeichen für ein besonderes (radioaktives) Steuerrecht?
... Dazu sollte man allerdings nicht Ihren \"ergiebigen\" Kommentar als Grundlage heranziehen, sondern sich mit den naheliegenden Besonderheiten befassen wie z.B. dem erstinstanzlichen Urteil.
Zusammenfassung des Urteiles des FG Sachsen Az. 1 K 1237/08 vom 11.11.2009
http://tinyurl.com/4qodc941. Die Übernahme ausgedienter radioaktiver Strahlenquellen durch einen zugelassenen Übernehmer ist eine einheitliche Leistung. Die hierfür notwendigen Teilleistungen, so der Ausbau der Strahlenquelle ggf. einschließlich der Geräte, die Anmietung eines Spezial-Containers, das Einholen der erforderlichen Genehmigungen, die Freimessung der Räumlichkeiten, Transport usw. haben für die Auftraggeber keinen eigenen Zweck, sondern stellen lediglich das Mittel dar, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können und teilen das umsatzsteuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung.
2. Bei der Leistung \"Weitergabe der Strahlenquellen einschl. Geräte\" handelt es sich nicht um Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 c Satz 1 UStG, denn die Weitergabe ist kein körperlicher Eingriff in den Gegenstand, sondern die Übertragung einer Strahlenquelle von einem Besitzer auf einen anderen.
Mit anderen Worten: Ein Unternehmen hat Teilleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Strahlenquellen als nicht steuerbare Umsätze verbucht und in der Umsatzsteuererklärung nicht angegeben.
Der Bundesfinanzhof hatte nun zu entscheiden, wie die getätigten Umsätze zu bewerten und wo sie zu besteuern sind, wobei sich die Ingenieursleistungen hier ausschließlich auf das Umsatzsteuerrecht § 3a Abs.3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 UStG beziehen.
Atommüll hin, Strahlenquelle her - ich glaube, dass Sie ein
rein umsatzsteuerliches Problem angerissen haben und dies evtl. im Forum Off-Topic in einem neuen Thread behandeln sollten. ;-)
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW