Original von Cremer
Der Streit über §§ 17, 19 Abs. 3 AtG lenkt jedoch vom eigentlichen Verfassungsproblem ab. Selbst wenn man die relativ atomfreundliche Verfassungsinterpretation des BVerfG zugrunde legt, ist die Atomkraft spätestens nach den Erkenntnissen aus Japan verfassungswidrig
Na was schwafelt Dr. Ekardt hier oder sind das die Worte des Schreiberlings dieser Presse??
@Cremer
Fraglich, welcher Schreiberling schwafelt.
Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A. Jurist, Philosoph und Soziologe, Universität Rostock, Leiter der Forschungsgruppe Nachhaltigkeit und Klimapolitik, Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie ist politikberatend national und international im Klimaschutz tätig und arbeitet vor allem in den Bereichen Energie- und Klimaschutzrecht, WTO-Recht, Gerechtigkeits- und Menschenrechtstheorie und transdisziplinäre Nachhaltigkeitsforschung.
Seine zitierte Kernaussage lautet:
Das BVerfG hat seit dem Kalkar-Urteil 1978 stets betont, dass die Atomenergie mit dem Recht auf Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) nur \"derzeit\" noch vereinbar sei, da das atomare Gefährdungspotenzial bisher nur im Bereich theoretischer Vorstellung liegt. Dies hat sich jetzt ersichtlich geändert. Denn man kann bei den japanischen Erfahrungen mit den Folgen stromausfallbedingt ausfallender Kühlsysteme nicht wie bei Tschernobyl sagen, dies sei in Deutschland ausgeschlossen. Für Stromausfälle braucht es auch kein Erdbeben und keinen Tsunami. Deshalb muss der Gesetzgeber einen zügigen Atomausstieg beschließen, eher noch zügiger als ursprünglich von der rot-grünen Bundesregierung geplant. Legt man das AtG verfassungskonform anhand des Kalkar-Urteils aus, kommt vielleicht sogar schon ohne eine solche Gesetzesänderung ein endgültiger Widerruf der Kraftwerksgenehmigungen nach dessen Bestimmungen in Betracht.
Das Bundesverfassungsgericht sprach im Kalkar- Urteil vom
nicht entrinnbaren \"Restrisiko\", dessen Realisierung lediglich im Bereich theoretischer Vorstellung liege. Eben jenes Risiko hat sich nun bei einem bauartgleichen Kraftwerk tatsächlich realisiert, so dass neu bewertet werden muss, ob dieses Risiko, wie es sich in Japan just realisiert hat, in Deutschland noch lediglich zu diesem \"Restrisiko\" zählt oder aber dem allgemeinen Betriebsrisiko zuzuordenen ist.
Davon spricht auch die Bundesregierung, nämlich von einer Zäsur, die dadurch eingetreten sei, dass sich ein bisher nur theoretisch vorstellbarer Geschensablauf Wirklichkeit gegriffen habe.
Es spricht einiges dafür, dass Ekardt mit seiner Einschätzung richtig liegt, die besagt, dass bei Zugrundelegung der Grundsätze des Kalkar- Urteils des BVerfG die Zulassung des Betriebs von Atomkraftwerken in Deutschland nunmehr gegen Art. 2 Abs. 2 GG verstößt.
Bedeutung erlangen kann dabei auch, dass Altkanzler Kohl nun in der Presse verbreitet, dass in Japan tatsächlich realisierte Risiko sei früheren Bundesregierungen bereits immer bekannt gewesen (und von diesen billigend in Kauf genommen worden), es sei - entgegen der Darstellung der derzeitigen Bundeskanzlerin in der Öffentlichkeit - gar nicht neu.
Es gibt Risiken, die darf aufgrund der Grundrechtsbindung keine Bundesregierung billigend in Kauf nahmen. Eben diese Frage ist ein verfassungsrechtliches Problem.
In Japan besteht die Gefahr, dass ausgehend von der Atomruine 35 Millionen Menschen im Großraum Tokio an ihrer Gesundheit beschädigt werden, zudem dass weite Terretorien aufgrund der Strahlenbelastung und Kontamination mit hochgiftigem Plutonium dauerhaft aufgegeben werden müssen.
Keine Bundesregierung darf nach dem Grundgesetz eine derartige Gefährdung bzw. das erkannte Risiko einer solchen in Deutschlad zulassen.