Urteil LG Frankenthal, 2 S 257/10
Das LG Frankenthal (Pfalz) hat mit Berufungsurteil vom 09.03.2011, Az. 2 S 257/10 eine Zahlungsklage der Pfalzgas GmbH gegen zwei Versorgungsnehmer rechtskräftig abgewiesen. Das Landgericht Frankenthal gibt mit dem Urteil seine bisher sehr verbraucherunfreundliche Rechtssprechung auf. Das Gericht urteilt, dass ein allgemeiner Hinweis auf die AVBGasV im Vertragsformular aus 1993 nicht ausreichend sei. Das besondere an diesem Fall war, dass der allgemein gehaltene Satz zur Einbeziehung der AVBGasV nach dem eigentlichen Vertragstext aufgeführt war. Diese besondere Ausgestaltung des Vertragsformulares war jetzt der erste Einstieg für das Landgericht Frankenthal, eine Klage abzuweisen. Allerdings sind die allgemeinen Ausführungen zur Einbeziehung der AVBGasV so deutlich, dass diese Wertungen auch auf alle anderen Vertragskonstellationen übernommen werden müssen.
Die Formulierung im streitgegenständlichen Vertrag lautete wie folgt:
\"Die Gasversorgung erfolgt nach den allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGas) vom 21.06.1979 in der jeweils neuesten Fassung. Die Gastarife und -preise für die Vollversorgung werden öffentlich bekannt gegeben. Sie liegen zur Einsicht in der Geschäftsstelle aus. Sofern Ihnen die AVBGasV noch nicht vorliegt, sind wir gerne bereit, Ihnen diese zu schicken, wenn Sie hier ankreuzen\"
In diesem besonderen Fall war diese Formulierung nach der Vertragsunterschrift auf einem an die Versorgerin zurückzureichenden Abschnitt enthalten.
Eine spätere Einbeziehung der GasGVV über einseitige Schreiben der Versorgerin vom 29.12.2006 und 24.03.2007 ist nach Wertung des LG FT ebenfalls nicht möglich, da es keine zweiseitig vereinbarten Vertragsänderungen gab. Diese Wertung des LG FT ist besonders wichtig für ca. 50 anhängige weitere Rechtsstreitigkeiten. In diesem Prozess war mit Rückforderungsansprüchen nur die Primäraufrechnung erklärt worden und diese nicht durch Widerklage geltend gemacht worden.
Im Ergebnis waren alle Preisänderungen der Versorgerin seit Vertragsabschluss 1993 unwirksam. Das Urteil wird dem BdEV zur Verfügung gestellt. Die Pfalzgas GmbH hat einiges versucht, um die Verkündung des Urteils zu verhindern. So wurde die Klage einen Tag vor dem vorgesehen Verkündungstermin zurückgenommen. Dieser Klage hatte die Erstinstanz, AG Speyer noch zugesprochen. Das Urteil wurde jedoch verkündet, da die Versorgungsnehmer mit der Klagerücknahme nicht einverstanden waren.
Aktuell sind die drei Urteile des LG Landau, die den Versorgungsnehmern recht gegeben hatten und Rückforderungsansprüche - sei es im Wege der Primäraufrechnung oder der Widerklage - zugesprochen hatten, vor dem OLG Zweibrücken in der Berufungsinstanz. Dort ist noch kein Termin bestimmt. Insgesamt ein äußerst positives Urteil für die Versorgungsnehmer der Pfalzgas GmbH aus dem Bereich der Gerichte in Rheinland-Pfalz.
14.03.2011
mathaub