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Autor Thema: Kann ein EVU einseitig zwischen Tarif- und Sondervertrag wechseln?  (Gelesen 8509 mal)

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Offline RR-E-ft

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Kann ein EVU einseitig zwischen Tarif- und Sondervertrag wechseln?
« Antwort #15 am: 25. Februar 2011, 17:38:57 »
Zitat
Original von Elohim.Vista
@RR-E-ft

nun bin ich etwas verwirt ...

Zitat
Original von RR-E-ft
Ein Nicht-Haushaltskunde fällt nach wirksamer ordentlicher Kündigung eines Sondervertrages nicht in die Grundversorgung. Nur Haushaltskunden können auf diese Weise in die Grundversorgung gelangen.

Was ist denn ein über einen zweiten Zähler mit Nachtstrom versorgter Kunde mit Sondervertrag? Über den zweiten Zähler bezieht derartiger Kunde doch eigentlich keinen Haushaltsstrom, sondern Strom, welcher nur zu Nebenzeiten (nachts) anliegt. Demnach wäre ein solcher ein Nicht-Haushalts Kunde.

Nun hat RWE im Bereich Rhein/Ruhr massnehaft die Nachtstrom-Sonderverträge gekündigt, egal ob Preisprotestler oder nicht. Laut Kündigungsschreiben würde man in die Grundversorgung fallen wenn man keinen neuen (Sonder)Vertrag annimmt.
Nun gibt es mittlerweile auch andere Anbieter, zu denen man mit dem Nachtstrom wechseln könnte. Will aber nicht jeder...

Frage an den Experten: Wie stehen die Chancen, dass ein Gericht einen derartigen Nachtstrom-Kunden als Nicht-Haushaltskunden einstuft und dessen Sondervertrag als nicht gekündigt ansieht?

Gruß

Aus § 3 Nr. 22 EnWG ergibt sich, dass Haushaltskunden nicht nur diejenigen sind, die für einen privaten Haushalt Strom beziehen.

Schon der Begriff \"Haushaltsstrom\" (wie sieht der aus? wie er sich anfühlt, weiß ich) hat nichts mit dem Begriff des Haushaltskunden zu tun.
Sieht \"Nachtstrom\" anders aus, fühlt er sich anders an?
Nein, Nachtkunden gibt es auch nicht, vielleicht an der Tankstelle. ;)

Offline Elohim.Vista

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Kann ein EVU einseitig zwischen Tarif- und Sondervertrag wechseln?
« Antwort #16 am: 25. Februar 2011, 18:08:19 »
@RR-E-ft

Zitat
Sieht \"Nachtstrom\" anders aus, fühlt er sich anders an?

Und ob! Wer am Nachtstrom \"hängt\", zittert ungefähr 5 Stunden, bei Tagstrom rund um die Uhr!   :D


Gruß nach Lichtstadt

Offline tangocharly

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Kann ein EVU einseitig zwischen Tarif- und Sondervertrag wechseln?
« Antwort #17 am: 07. März 2011, 21:31:06 »
Zitat
Original von Black
[...] Der BGH bejaht also scheinbar, dass der Versorger auch einseitig durch eine faktische Umstellung der Belieferung die Vertragssituation von Tarifkundenvertrag zu Sondervertrag ändern könne.

Eher wohl nicht. Das ergibt sich schon aus Tz. 23, wonach alles beim Alten bleibt:

Zitat
Tz. 23
Für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif- beziehungsweise Grundversorgungsverträge oder um Sonderkundenverträge handelt, kommt es deshalb darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu allgemeinen Tarifpreisen (§ 6 Abs. 1 EnWiG 1935), Allgemeinen Tarifen (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998) oder Allgemeinen Preisen (§ 36 Abs. 1 EnWG 2005) im Rahmen einer Versorgungspflicht oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet. Die Abgrenzung hat hierbei gemäß §§ 133, 157 BGB durch Auslegung der ausdrücklich oder konkludent abgegebenen Vertragserklärungen aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers zu erfolgen (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 14, sowie vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 26; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2009 - VIII ZR 312/08, WuM 2010, 436 Rn. 2).
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