Klaus heißt jetzt Ute, wir wünschen ihr alles Gute.Die Versorger haben sich etwas dabei gedacht, die Kunden in Sonderabkommen zu günstigeren Sonderpreisen zu beliefern.
Sie wollten wohl Konzessionsabgaben sparen.
Gespart haben sie wohl jedenfalls am falschen Ende.
Falsch war und ist jedenfalls die Vorstelung der Versorger, sie könnten mit ihren Kunden einfach machen, was sie wollen.
Original von Black
Der BGH äußert sich in seiner aktuellen Entscheidung so:
BGH, 09.02.2011, VIII ZR 295/09, Rz. 24
Ein Preisänderungsrecht nach § 4 AVBGasV besteht aber auch dann nicht, wenn das Versorgungsunternehmen - wie hier - dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der allgemeinen Tarifpreise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen.
Der BGH bejaht also scheinbar, dass der Versorger auch einseitig durch eine Umstellung der Belieferung die Vertragssituation ändern könne.
Wenn die Umstellung für die betroffenen Kunden günstig ist (günstigere Preise!), mag dies gerade noch angehen.
Aber jedenfalls nicht in die andere Richtung.
Aus einem Vertrag mit vertraglich vereinbartem günstigen Sonderpreis ohne wirksame Preisänderungsklausel kann der Versorger den Kunden nicht einfach mal in einen Grundversorgungsvertrag umstellen.
Man kann
Ute nicht einfach ungefragt so umstellen, dass plötzlich ein
Klaus draus wird. Das darf nicht sein!
Selbst wo dies im DDR- Spitzensport vorkam, endete es mit Strafverfahren und Schadensersatzansprüchen.