Über manche Überschriften muss man sich schon wundern. So eindeutig einseitig hat das Gericht nicht entschieden:
Im Geltungsbereich der innerstädtischen Gestaltungssatzung der Stadt Speyer ist eine Solaranlage, soweit sie den Dachfirst überragt, nicht zulässig. Dies stellt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz klar (Beschluss vom 11.02.2011, Az.: 8 A 11111/10.OVG).
Solaranlage in Speyer contra Gestaltungssatzung
Der Kläger wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der er zur Beseitigung einer auf dem Dach angebrachten Solaranlage aufgefordert wird. Nach Auffassung der Stadt Speyer verstößt diese Anlage gegen die städtische Gestaltungssatzung. Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beseitigungsverfügung lediglich insoweit für rechtens angesehen, als die dritte Reihe der Solarplatten über den Dachfirst hinausreicht. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (8 A 11111/10.OVG).
Aus der Pressemitteilung Nr. 2/2011 OVG Rheinland-PfalzAnsonsten, auf dem Kaiserdom zu Speyer hat es noch genügend schattenfreie Plätze unterhalb der diversen Firste, oder wie wäre es zum Ausgleich mit Solarzellen auf dem Ulmer Münster oder einem Minarett. Man wundert sich in D bald nicht mehr über solche Überschriften. Damit wird der offensichtlich grenzenlose deutsche PV-Wahn rücksichtslos weiter propagiert.
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