Auch im Mehrfamilienhaus kann Hausverbot wirksam erteilt werden.
Wenn die Mitarbeiter des Versorgers hiergegen verstoßen, machen sie sich strafbar wegen Hausfriedensbruches.
Hausverbot meint eben nicht, dem Versorger den Zutritt zu verweigern und es handelt sich erst um einen Hausfriedensbruch, wenn gewaltsam eingedrungen wird. Hausfriedensbruch begeht auch, wer sich gegen den Willen des (Mit-) Inhabers des Hausrechts Zutritt verschafft, also auch normal durch eine offen stehende Tür.
Längst besprochen war, dass auch Mieter wirksam Hausverbot für Gemeinschaftsräume erklären können.
Sperrung kann dann ggf. erfolgen, jedoch nur unter Inkaufnehme der strafrechtlichen Folgen eines Hausfriedensbruches.
Ich glaube nicht, dass man sich einfach darüber hinwegsetzen wird und die eindeutige Grenze, die das Gesetz zieht, einfach überschreitet.
Wer es tut, soll mit den Folgen leben.
Wer es genau wissen will, liest im StGB- Kommentar von Tröndle/Fischer, § 123 Rn. 2 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, MDR 1998, S. 46).
Das hausverbot gilt also auch, wenn Sie einkaufen gehen und die Tür sperrangelweit offen stehen lassen.
Sie können ja auch ein Schild im Haus anbringen:
\"Zutritt für Versorgungseinstellungen verboten, Unterschrift\".
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt