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Autor Thema: eingesch. Einzugermächtigung -> Mahnung  (Gelesen 8120 mal)

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Offline hellblaueszebra

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eingesch. Einzugermächtigung -> Mahnung
« am: 04. Oktober 2005, 14:55:00 »
Hallo,

ich habe folgendes Problem mit dem Stadtwerk München....

ich habe denen eine eingeschränkte Einzugsermächtigung gegeben.
Von der machen die aber kein Gebrauch und schicken mir deshalb jetzt eine Mahnung.

#######
Zitat:

20 Euro für 14.09.2005
20 Euro für 14.07.2005 - angeblich noch 5,97 Euro offen (wurde schon von mir überwiesen -BITTE MEINE EMAIL AN DIE STADTWERKE UNTEN  BEACHTEN!)
Mahngebühr: 5 Euro

Sollte keine Zahlung erfolgen, sind wir leider gezwungen unseren Außendienst mit dem Inkasso zu beauftragen, wodurch weitere Kosten enstehen würden. Verzugszinsen werden nach den gesetzlichen Vorschriften erhoben.
Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, müssen Sie zwei Wochen nach Zugang der Mahnung mit der Einstellung der Energieversorgung rechnen (§33 der AVB)

###########

Wie soll ich mich jetzt verhalten ?
Soll ich gleich zum Anwalt rennen ?
Muss ich den dann erst mal selbst bezahlen
?




Meine Email an die Stadtwerke:

Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> ich habe Ihnen bein meiner Überweisung 31,17 Euro
> überwiesen.
>
> 20 Euro für den Abschlag im Juli 2005 und
> 11,17 Euro für die Restforderung (davon 5,20 zu
> viel..war mein Fehler!!)
>
> Sie machten jedoch daraus fäschlicherweise:
>
> 17,14 für die Restforderung
> 14,03 für die Abschlagzahlung im Juli so daß jetzt
> noch angeblich für die Abschlagszahlung 5,97 offen
> stehen.
>
> Ich gehe jedoch davon aus, dass nur noch für die
> Jahresabrechnung die 5,97 Euro offen sind und NICHT
> für die Abschlagszahlung im Juli.
>
> Die Forderung in Höhe von 5,97 Euro werde ich NICHT
> bezahlen,da Sie mir nicht nachzuweisen konnten,
> wie genau die Preiserhöhung zustande gekommen ist
> und inwie fern sie nach \"billigem Ermessen\" nach §
> 315
>
> BGB erfolgt ist.



Für Infos und Tips wäre ich sehr dankbar.

MFG aus München

Offline RR-E-ft

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eingesch. Einzugermächtigung -> Mahnung
« Antwort #1 am: 04. Oktober 2005, 15:09:34 »
Wraum überweisen Sie nicht den fälligen Hauptsachebetrag zu den genannten Terminen?

Wenn Sie zu einem Kollegen/ einer Kollegin gehen, will der/ die natürlich vorher Geld sehen, bevor er/ sie tätig wird.

Wer sollte dieses Geld  für eine Beratung denn sonst verauslagen?

Lesen Sie am besten noch einmal \"Fragen und Antworten\" auf der Seite ganz gründlich.



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline hellblaueszebra

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eingesch. Einzugermächtigung -> Mahnung
« Antwort #2 am: 04. Oktober 2005, 15:49:15 »
Überweisungen kann man nicht mehr zurückbuchen lassen und außerdem würde ich auf den Rabatt verzichten.

Die Rechnung könnte ja auch direkt zum Verursacher (Stadtwerke) geschickt werden ?!

Die Fragen und Antworten habe ich mir schon gründlich durchgelesen.
Trotzdem weiß ich nicht so richtig wie ich darauf reagieren soll, da die Stadtwerke meine Überweisung einfach mit der Restforderung aufgerechnet haben und auf meine Erklärung in meiner Email nicht reagiert haben.
Vielleicht gibt es ja hier im Forum noch  andere Stromkunden, die ähnliche Erfahrung gemacht haben.

MfG aus Mü

Offline RR-E-ft

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eingesch. Einzugermächtigung -> Mahnung
« Antwort #3 am: 04. Oktober 2005, 19:41:07 »
Was denken Sie, welcher Kollege sich darauf einlässt, die Rechnung an die Stadtwerke zu schicken?

Würden Sie sich selbst darauf einlassen, Geld ggf. einklagen zu müssen?


Wenn Sie bei der Überweisung eine genaue Bestimmung getroffen haben, worauf die Zahlung geleistet wird, ist eine anderweitige Verrechnung durch den Versorger von Vornherein ausgeschlossen, §§ 366 ff. BGB.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

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eingesch. Einzugermächtigung -> Mahnung
« Antwort #4 am: 04. Oktober 2005, 21:30:40 »
@hellblaueszebra,

was bringen Sie jetzt für einen Rabatt ins Spiel?

Gibt es diesen nur bei Einzugermächtigung?

Wenn dies so ist, beschränken Sie die Einzugsermächtigung. Dann geben die Ihnen diese zurück und Sie verlierenb den Rabatt. dann teilen Sie mit, dass sie weiterhin den Rabatt beansprochen, es ist nicht Ihr Problem und diesen am Ende bei der Jahresrechnung in Abzug bringen.

Ist bei uns auch so mit den SW KH.

Es sinds fadenscheinige Behauptungen, wenn die SW behaupten. Sie können dies so mit Ihrem Rechnungsprogrammm nicht vereinbaren. Ich habe schwarz-weiße Beweise des Gegenteils.
MFG
Gerd Cremer
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Offline hellblaueszebra

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eingesch. Einzugermächtigung -> Mahnung
« Antwort #5 am: 05. Oktober 2005, 09:22:37 »
@Gerd Cremer
 Ja diesen Rabatt bekomme ich nur bei einer Einzugsermächtigung!

Wenn es so einfach ist, den Rabatt einzubehalten dann werde ich es auf jeden Fall versuchen ! Ich bin mir aber nicht sicher, ob ich den Rabatt einfach so einbehalten kann.

Gruß nach Bad Kreuznach (fast meine Heimat..komme aus Bingen)

Offline hellblaueszebra

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eingesch. Einzugermächtigung -> Mahnung
« Antwort #6 am: 05. Oktober 2005, 09:39:06 »
@Thomas Fricke


Thomas Fricke : \"Würden Sie sich selbst darauf einlassen, Geld ggf. einklagen zu müssen?\"

       -Mir bleibt ja dann wohl nicht anderes übrig ?!

Thomas Fricke :\"Wenn Sie bei der Überweisung eine genaue Bestimmung getroffen haben, worauf die Zahlung geleistet wird, ist eine anderweitige Verrechnung durch den Versorger von Vornherein ausgeschlossen, §§ 366 ff. BGB.\"

        -Ich habe bei der Überweisung einfach die Beträge zusammen addiert und in einer Überweisung überwiesen, aber bei meiner Email an die Stadtwerke die einzelnen Beträge aufgeschlüsselt. Diese Email wurde aber ignoriert und die Stadtwerke machten ihre eigene Aufrechnung, d.h. die Restbeträge von der Jahresendabrechnung wurden mitberechnet so dass nun bei den Abschlägen noch Geld offen ist.
Es kann doch nicht sein, dass die mit meinem Geld machen was sie wollen. Da ich ja auch schon vorher angkündigt habe, dass ich die Preiserhöhung in keinem Fall bezahlen will.


Mit freundlichem Gruß

Offline Cremer

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eingesch. Einzugermächtigung -> Mahnung
« Antwort #7 am: 05. Oktober 2005, 11:29:53 »
@hellblaueszebra,

Wenn Sie die Einzugsermächtigung begrenzt hatten, Ihnen der Versorger diese zurückgegeben hat, dann können Sie weiterhin auf den Rabatt pochen und diesen bei der Jahresrechnung in Abzug bringen.

es erübrigt sich zu sagen, dass der Schriftverkehr eines solchen Vorganges komplett schrtiftlich erfolgt sein muss
MFG
Gerd Cremer
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Offline hellblaueszebra

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eingesch. Einzugermächtigung -> Mahnung
« Antwort #8 am: 05. Oktober 2005, 11:41:34 »
@Gerd Cremer

 schriftlich heißt auch per Email ?!
Oder wird eine Email vor Gericht anders gewertet ?

in meinem Fall schrieb ich immer eine Email und bekam dann einen Brief zurück.

Gruß
frank

 

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