Energiebezug > Strom (Allgemein)
Ablehnung der Stromlieferung
mozart1:
Hallo,
ich wollte den Stromanbieter wechseln. Meine örtlichen Stadtwerke haben die Stromlieferung von 1-2-3- Strom abgelehnt.
Ich bekam folgende mail.
\"die Anmeldung der Belieferung durch 1·2·3energie bei Ihrem örtlichen
Netzbetreiber wurde abgelehnt.\"
Ich solle mich gedulden. Habe nun schon zweimal angefragt und keine Antwort von 1-2-3 erhalten. Es sind nun 5 Wochen vergangen. Was kann ich tun? Bzw. können Stadtwerke einfach einen neuen Stromanbieter ablehnen?
Vielen Dank für eine Antwort.
bjo:
einen Wechsel dürfen die Anbieter nicht verhindern!
- selbst RWE hat mich ziehen lassen trotz meiner \"Aussenstände\" (Preiswiderspruch)
Lothar Gutsche:
@ mozart 1
Ich kann Ihnen den \"Verbraucherservice Elektrizität/Gas\" der Bundesnetzagentur empfehlen:
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1931/DE/Verbraucher/VerbraucherServiceEnergie/VerbraucherServiceEnergie_node.html
telefonisch: Mo.-Fr. von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
030 22480-500 oder
01805 101000 - Bundesweites Infotelefon
(Festnetzpreis 14ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min)
Bei schriftlichen Anfragen bitten wir Sie den Sachverhalt zu benennen, die erforderlichen Unterlagen beizufügen und Ihre konkrete Frage oder Beschwerde, die Sie an die Behörde richten möchten, zu formulieren.
Telefax: 030 22480-323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
Postanschrift:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Verbraucherservice
Postfach 8001
53105 Bonn
Falls Ihre Stadtwerke das öfter machen und Ihr Fall kein \"bedauerlicher Einzelfall\" ist, dürfte es durch die Behörde mächtig Ärger wegen Behinderung des Wettbewerbs geben.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
mozart1:
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Werde mich an die Bundesnetzagentur wenden.
kamaraba:
Bei reinen Stromanbietern ohne Netz erklärt sich die Bundesnetzagentur für nicht zuständig:
--- Zitat ---Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden nehmen gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag die Aufgabe der Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze wahr. Das Energieversorgungsnetz wird sowohl von Energielieferanten (\"Netznutzern\") zur Belieferung von Kunden als auch von Kraftwerksbetreibern zur Einspeisung von Elektrizität benötigt. Die Adressaten der Tätigkeit der Bundesnetzagentur sind daher in erster Linie die oben genannten Netzbetreiber, daneben zumindest mittelbar auch Netznutzer und Kraftwerkbetreiber. Dagegen fällt das Verhältnis zwischen Stromlieferanten und Endverbrauchern (Haushaltskunden), wie in Ihrem Fall, nicht unter die Kontrolle durch die Bundesnetzagentur. Ein eventuelles Sonderkündigungsrecht ist in den Allgmeinen Geschäftsbedingungen zu Ihrem Vertrag geregelt. Ich kann Ihnen daher nur raten, Ihre Vertragsunterlagen daraufhin zu überprüfen. Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörden erstreckt sich auf Fälle, bei denen es um missbräuchliches Verhalten der Netzbetreiber geht. Im Rahmen dessen kann bei Verstößen gegen die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens nach § 31 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) beantragt werden. Vor diesem Hintergrund ist zum Missbrauchsverfahren nach §§ 30, 31 EnWG folgendes zu sagen: Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften im EnWG kann grundsätzlich nur gegen einen Betreiber eines Energieversorgungsnetzes ein Missbrauchsverfahren durchgeführt werden. Insofern ist der Anwendungsbereich für ein Missbrauchsverfahren nach §§ 30, 31 EnWG - gegen einen Energielieferanten - nicht eröffnet. Ihre Beschwerde richtet sich nicht gegen einen Netzbetreiber, sondern gegen einen Energielieferanten. Hier besteht leider keine Handlungsmöglichkeit der Bundesnetzagentur.
--- Ende Zitat ---
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