@RR-E-ft
bevor ich auf einige Punkte zur Antwort eingehe, noch einmal meine Frage: Ich habe vor längerer Zeit gehört, daß durch Widerspruch nach 315 die forderung nicht fällig ist, bis vom Kunden ein Billigkeitsnachweis anerkant wird . Ist das so richtig? Es gibt keinen §, der die Nichtfälligkeit in diesem Zusammenhang definiert?
Die frage nach Grundversorgung oder sondervertrag ist eine gute Frage. Die Stadtwerke schreiben in Ihren Bedingungen von einer Grundversorgung. Andererseits habe ich insbesondere über dem Bund der Energieverbraucher häufiger gelesen, daß die Versorgung mit Gas auschließlich zu Heizzwecken als Sondervertrag auszulegen ist.
In den mir vorliegenden AGB der Stadtwerke Quickborn steht viel drin - ich habe aber nirgendwo einen ansatz einer Preisanpassungsklausel entdeckt!
Bei veretragsabschluss Anfang 2005 hat man mir die \"Verordnung über allgemeine Bedingungen für die gasversorgun von Tarifkunden (AVBGasV) von 1979 auf meine Nachfrage hin in die Hand gedrückt. Das gleiche bei Strom: Die AVBEltV von 2001.
Seit dem 26.10.2006 gibt es jetzt eigene \"Verordnungen über die allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden ... \" für Strom und Gas.
Diese Bedingungen von 2006 sind eigentlich nur der Druck der vorher genannten bedingungen auf eigenen Papier.
In den Bedingungen wird permant von der Grundversorgung geschrieben.
Eine konkrete Klausel oder Hinweis auf Grundlagen für die Änderung der Preise wird nicht hingewiesen. Ich finde nichts! ausser der Formulierung: \"Andern sich die allgemenen Preise, dann ist so und so zu verfahren\".
Letzes Jahr habe ich in meinem Widerspruchsschreiben daruaf hingewiesen, daß ich der Meinung bin, daß es sich um einen Sondervertrag handelt.
Ich bin jetzt in der Tat etwas verunsichert, ob ich in meinem bevorstehenden Verfahren April 2011) Verfahren mit der Grundversorgung oder einem Sondervertrag besser fahre ...
fragt JayCB in die Runde