Energiepreis-Protest > Thüringer Energie AG
Aufforderungsschreiben an Compliance Officer der E.ON Thüringer Energie AG
RR-E-ft:
--- Zitat ---E.ON Thüringer Energie AG
Compliance Officer
RA Jörg Gerbatsch
Schwerborner Str. 30
99087 Erfurt
Per Fax: 0361/ 652 3476
Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen durch E.ON Thüringer Energie AG
Sehr geehrter Herr Kollege Gerbatsch,
ich wende mich an Sie in Ihrer Funktion als Compliance Officer der E.ON Thüringer Energie AG. In dieser Funktion unterliegt es Ihnen auch zum Schutz der Vermögensinteressen der Kunden des Unternehmens die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen durchzusetzen, Rechtsverstöße abstellen zu lassen (BGH Az. 5 StR 394/08].
Die strengen Compliance- Richtlinien der E.ON AG sind mir bekannt und werden von mir begrüßt.
Mich und viele andere sorgen Bedenken, ob die E.ON Thüringer Energie AG die gesetzlichen Bestimmungen des EnWG tatsächlich einhält.
Konkret geht es um die Verpflichtung zur möglichst preisgünstigen Versorgung gem. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG aber auch um die damit einhergehende gesetzliche Preisbestimmungspflicht gem. § 36 Abs. 1 EnWG, ausgeübt von E.ON Thüringer Energie AG.
Nach meiner fachlichen Einschätzung verhält es sich mit der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht folgendermaßen:
1.
In Deutschland gibt der Gesetzgeber die materielle Rechtslage vor.
2.
Auch Gerichte sind daran gebunden.
3.
Grundversorger trifft gesetzlich eine Tarifbestimmungspflicht, § 36 Abs. 1 EnWG.
4.
Die getroffene Tarifbestimmung in Ausübung der gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht unterliegt der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB, denn dieser gilt auch für gesetzliche Leistungsbestimmungspflichten.
5.
Auch Grundversorger sind als Energieversorger gesetzlich verpflichtet, eine möglichst preisgünstige, effiziente leitungsgebundene Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen zu gewährleisten, § 2 Abs. 1 EnWG. Sie schulden eine solche gesetzlich.
6.
Bei der gesetzlich geschuldeten Tarifbestimmung in Ausübung der gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht muss die gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG berücksichtigt werden (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).
7.
Die getroffene Tarifbestimmung darf wegen § 2 Abs. 1 EnWG für den Grundversorger nicht vorteilhaft sein. Sie muss vielmehr für die Kunden möglichst vorteilhaft sein, § 1 Abs. 1 EnWG, weil sie diesen entsprechend des Schutzzweckes der gesetzlichen Bestimmung eine möglichst preisgünstige Versorgung gewährleisten muss.
8.
a)
Der Grundversorger darf im Bereich der Grundversorgung aufgrund seiner gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht keine Tarife bestimmen, die deshalb gesetzwidrig sind, weil sie dessen gesetzlicher Verpflichtung aus §§ 1, 2 EnWG widersprechen.
b)
Der Grundversorger darf im Bereich der Grundversorgung keine Tarife zur Abrechnung stellen, die deshalb gesetzwidrig sind, weil sie dessen gesetzlicher Verpflichtung aus §§ 1, 2 EnWG widersprechen.
c)
Der Grundversorger darf im Bereich der Grundversorgung mit einzelnen Kunden keine individuellen Preisvereinbarungen treffen, § 36 Abs. 1 EnWG.
d)
Der Grundversorger darf im Bereich der Grundversorgung mit einzelnen Kunden insbesondere keine Preise individuell vereinbaren, die gesetzwidrig sind, weil sie der gesetzlichen Verpflichtung des Grundversorgers aus §§ 1, 2 EnWG widersprechen.
9.
Die Billigkeitskontrolle der infolge gesetzlicher Tarifbestimmungspflicht getroffenen Tarifbestimmung des Grundversorgers richtet sich nach § 315 Abs. 3 BGB.
Diese kann gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur ergeben, dass die getroffene Tarifbestimmung entweder der Billigkeit entspricht und deshalb für die betroffenen Kunden ohne weiteres verbindlich ist oder nicht der Billigkeit entspricht und deshalb für die betroffenen Kunden ohne weiteres unverbindlich ist.
Ist sie unverbindlich, kann nach der gesetzlichen Regelung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB eine gerichtliche Ersatzbestimmung getroffen werden.
Dies setzt einen entsprechenden Antrag an das ordentliche Gericht voraus (Klageantrag gem. § 308 ZPO).
Bis zur Rechtskraft des entsprechenden Gestaltungsurteils verbleibt es dabei, dass das Versorgungsunternehmen keinen durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegen den Kunden hat (BGH X ZR 60/04 unter II.1).
10.
Der betroffene Kunde kann selbst nicht erkennen, ob die gesetzlich geschuldete Tarifbestimmung des Versorgers unter Beachtung von §§ 1, 2 EnWG in gesetzmäßiger Weise getroffen wurde, der Billigkeit entspricht oder jedoch eine gesetzwidrige Tarifbestimmung vorliegt, die gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zur Unverbindlichkeit und Nichtschuld im Sinne des § 812 BGB führt.
11.
Erkennt der Versorger, dass seine gesetzlich geschuldete Tarifbestimmung bisher in gesetzwidriger Weise getroffen wurde, weil sie ihm und nicht den Kunden vorteilhaft ist, so ist er gesetzlich verpflichtet, für die Zukunft schnellstmöglich eine neue Tarifbestimmung zu treffen, die tatsächlich seiner gesetzlichen Verpflichtung entspricht.
12.
Für die Zeit davor ist er wegen § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht mehr berechtigt, die unbilligen Tarife von den Kunden weiter zu fordern.
Er kann nur eine gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB beantragen.
Schlag 13.
a)
Stellt der gesetzlich zur Tarifbestimmung verpflichtete Versorger seinen betroffenen Kunden weiter unbillige Tarife zur Abrechnung, deren Unbilligkeit und Unverbindlichkeit er bzw. dafür besonders verantwortliche Mitarbeiter erkannt haben, lässt man alles wie bisher weiter laufen, so kann darin eine Betrugsstrafbarkeit begründet liegen.
b)
Eine Beteiligung an der Haupttat der Verantwortlichen durch Compliance Officers des Unternehmens und andere juristische Berater ist möglich. Wurden externe sachverständige Berater vom Versorger mit der Beurteilung der Billigkeit der getroffenen Tarifbestimmung besonders beauftragt, können diese in diejenige Garantenstellung einrücken, welche die Strafbarkeit begründet (Ingerenz).
Bitte lassen Sie kontrollieren, ob die aufgrund gesetzlicher Preisbestimmungspflicht in Ihrem Konzern getroffenen Preisbestimmungen mit der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1 , 1 Abs. 1 EnWG tatsächlich im Einklang stehen und den betroffenen Kunden tatsächlich eine möglichst preisgünstige leitungsgebundene Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gewährleisten oder nicht doch vielleicht gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB für die betroffenen Kunden bis zur gerichtlichen Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB unverbindlich sind.
Sichergestellt werden muss jedenfalls, dass gegenüber den betroffenen Kunden nicht etwa infolge von § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB eine Nichtschuld im Sinne des § 812 BGB zur Abrechnung gestellt wird, was nach der Rechtsprechung des BGH eine Betrugsstrafbarkeit zur Folge haben kann (BGH Az. 5 StR 394/08].
Die gesetzliche Tarifabsenkungspflicht, welche allein dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden dient, ist auch in Ihrem Hause bekannt (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Soweit eine solche gesetzliche Tarifbestimmung- und Tarifabsenkungspflicht zugunsten der betroffenen Kunden besteht, ist jede Verbrauchsabrechnung stillschweigend mit der Erklärung versehen, dass die Tarifkalkulation ordnungsgemäß erfolgte und deshalb auch die Abrechnung ordnungsgemäß ist (BGH Az. 5 StR 394/08]. Die Erklärung lautet sinngemäß:
\"Wir haben unserer gesetzlichen Tarifanpassungspflicht entsprochen. Wir haben immer wieder eigenverantwortlich neu umfassend geprüft, ob eine Tarifanpassung zu Ihren Gunsten möglich ist. Wir sind dabei jeweils eigenverantwortlich zu dem Ergebnis gelangt, dass sich auch nach Ausschöpfung aller unserer Möglichkeiten für Sie nichts Günstigeres ergeben konnte.\"
Das ist die in jeder Verbrauchsabrechnung des Grundversorgers stillschweigend verkörperte Tatsachenbehauptung. Diese steht auch in Zusammenhang mit der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG.
Ihnen ist bekannt, dass nur diejenigen betroffenen Kunden auf die Abrechnungen Ihres Hauses vorbehaltlos und vollständig die Zahlungen leisten, welche dieser stillschweigenden Tatsachenbehauptung vertrauen, ohne deren Grundlagen zu kennen und diese selbst überprüfen zu können.
Wo die stillschweigende Erklärung nicht den Tatsachen entspricht, kann deshalb eine Betrugsstrafbarkeit gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, 13 StGB begründet sein. Der Compliance Officer kann strafrechtlich eigenverantwortlich zur Rechenschaft gezogen werden (BGH Az. 5 StR 394/08].
Zweifel ergeben sich unter anderem daraus, dass etwa die Strompreise im Februar 2009 wohl infolge gestiegener Großhandelspreise erhöht wurden.
Die Großhandelspreise waren ausweislich der EEX Strom- Forwards (unter anderem veröffentlicht unter http://www.zfk.de) jedoch bereits stark gesunken.
Der BDEW erklärte im April 2009, dass die Strompreise für Haushaltskunden infolge der drastisch gesunkenen Großhandelspreise voraussichtlich erst zu Beginn 2010 gesenkt werden könnten. Demgegenüber erklärte Ihr Unternehmen im April 2010, dass die Strompreise bis Ende 2010 garantiert stabil bleiben, also nicht abgesenkt werden.
Der Präsident der Bundesnetzagentur Matthias Kurth erklärte im November 2010, dass sich angesichts der drastisch gesunkenen Großhandelspreise auch die gestiegene EEG- Umlage nicht als Rechtfertigung für weitere Strompreiserhöhungen heranziehen lasse. Vielmehr bestünden Preissenkungsspielräume bei den Versorgern infolge der gesunkenen Großhandelspreise, die nicht ausgeschöpft wurden.
Ihr Unternehmen beabsichtigt, zum 01.03.2011 die Strompreise drastisch zu verteuern. Berichtet wird von einer Preiserhöhung um 10,8 Prozent.
Dies alles gebietet erhebliche Zweifel, ob die gesetzlichen Bestimmungen zur gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht und die gesetzliche Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG bei der E.ON Thüringer Energie AG hinsichtlich der Strom- und Gasversorgung im Freistaat erfüllt werden.
Bitte sorgen Sie deshalb strafrechtlich eigenverantwortlich für eine strikte Kontrolle, ob zu Lasten der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden etwaig Gesetzesverstöße bei der Tarifgestaltung vorliegen.
Lassen Sie sich dafür alle im Unternehmen vorhandenen Unterlagen über die erfolgten eigenverantwortlichen Prüfungen und deren jeweiliges Ergebnis vorlegen und vollziehen Sie selbst nach, ob ggf. gesetzwidrige Praktiken zu Lasten der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden bestehen und sorgen Sie ggf. strafrechtlich eigenverantwortlich dafür, dass solche schnellstmöglich unterbunden und abgestellt werden (BGH Az. 5 StR 394/08].
Auch soweit in Sonderverträgen Preisänderungsklauseln für unwirksam erklärt wurden, dürfen die unwirksam einseitig erhöhten Preise den Kunden nicht mehr zur Abrechnung gebracht werden, da auch insoweit eine Nichtschuld vorliegt (siehe auch BGH, B. v. 01.02.2011 Az. VIII ZR 181/10).
Bitte informieren Sie mich über das Ergebnis der entsprechenden internen Kontrollen.
Mit entsprechenden Anliegen habe ich mich auch bereits an den Chief Compliance Officer der E.ON AG, Herrn Kollegen Karl-Heinz Feldmann, schriftlich gewandt, so dass auch entsprechende Rückfragen von dort zu erwarten stehen.
Die Bundesnetzagentur und die 10. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes wurden und werden hierüber informiert.
Für Ihre kurzfristigen Bemühungen darf ich mich bedanken.
Freundliche kollegiale Grüße
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
--- Ende Zitat ---
Jetzt kommt hoffentlich Licht ins Dunkel um die von E.ON Thüringen eigenverantwortlich getroffenen Tarifbestimmungen.
Herr Kollege Jörg Gerbatsch (früher intern RR-E-gb) ist ein integerer Kollege, der zuverlässig auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Unternehmen dringt.
Möglicherweise dringt er auch auf gerichtliche Ersatzbestimmungen gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, wenn er bei seiner Prüfung feststellen sollte, dass die bisher eigenverantwortlich getroffenen rechtsgestaltenden Leistungsbestimmungen gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB für die betroffenen Kunden unverbindlich sind, nach der gesetzlichen Regelung unverbindlich sein müssen.
RR-E-ft:
Der Chief Compliance Officer der E.ON AG hat die Tatsache des erfolgten Aufforderungsschreibens an die E.ON Thüringer Energie AG zur Kenntnis genommen.
--- Zitat ---Final-recipient: RFC822; karl-heinz.feldmann@eon.com
Disposition: automatic-action/MDN-sent-automatically; displayed
X-MSExch-Correlation-Key: pY3arT87lUWS82mL1iGjVg==
Original-Message-ID:
X-Display-Name: Feldmann, Karl-Heinz
Ihre Nachricht wurde gelesen am Donnerstag, 17. Februar 2011 10:34:56 (GMT+01:00) Amsterdam, Berlin, Bern, Rom, Stockholm, Wien.
--- Ende Zitat ---
Nun liegt alles in den Händen spezialisierter und integerer Kollegen, die wissen, wie man die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen effektiv kontrolliert.
Netznutzer:
--- Zitat ---Der Chief Compliance Officer der E.ON AG hat die Tatsache des erfolgten Aufforderungsschreibens an die E.ON Thüringer Energie AG zur Kenntnis genommen.
--- Ende Zitat ---
... und es hat noch keine Ad-hoc Mitteilung darüber und auch keinen Kurssturz gegeben. Anscheinend ist sich EON nicht über den Ernst der Lage bewußt.
Gruß
NN
RR-E-ft:
@Netznutzer
E.ON Thüringer Energie AG ist nicht börsennotiert.
Im Übrigen brauchen umfassende interne Kontrollen auch ihre Zeit.
Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass die Compliance Officers etwaig bestehende rechtswidrige Praktiken bereits kennen und diese bei positiver Kenntnis nicht unverzüglich abgestellt haben, so dass sie im strafrechtlichen Sinne verantwortlich sein können und sind.
Ich kenne E.ON Compliance Officers persönlich und habe keinen Zweifel an deren Integrität.
Von den für die Tarifkalkulation verantwortlichen E.ON Managern kenne ich eine persönlich und weiß, dass auch diese sich mal verrechnen kann.
Das ist schließlich allein auch noch nicht strafbar, dass man sich bei der Tarifkalkulation verrechnet.
Zudem kenne ich entsprechende Tarifrunden im Konzern aus eigener Anschauung.
Es sitzen immer auch welche dabei, die pennen.
RR-E-ft:
Besondere Compliance Officers decken bei E.ON betrügerische Praktiken konsequent auf:
http://www.eon.com/de/responsibility/29225.jsp
--- Zitat ---Korruptionskontrolle und Aufdeckung von Betrug
E.ON strebt an, ihre Geschäfte in einer Weise zu führen, die alle Formen von Korruption vermeidet. Als Teil unseres Compliance-Rahmens haben wir innerhalb des Bereichs Corporate Audit ein Expertenteam für Betrugsaufdeckung und -ermittlung aufgebaut. Diesem Team kommt innerhalb von E.ONs Anstrengungen zur Bekämpfung von Korruption und Betrug eine Schlüsselrolle zu.
--- Ende Zitat ---
Ein hochspezialisiertes Ermittlerteam steht intern bereit.
Damit ist jedenfalls die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Compliance Officers begründet, auch etwaig zu Lasten der Vermögensinteressen betroffener Kunden bestehende Gesetzesverstöße intern aufzudecken und zuverlässig abzustellen (BGH Az. 5 StR 394/08].
Am Anfang war das Wort.
Nun steht die Tat im Mittelpunkt des Interesses.
Extern steht zur Sicherheit auch ein hoch spezialisiertes Ermittlerteam bereit. Es gilt der Pioniergruß \"Immer bereit!\".
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