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Autor Thema: Aufforderungsschreiben an Compliance Officer der E.ON Thüringer Energie AG  (Gelesen 24899 mal)

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Offline RR-E-ft

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Zitat
E.ON Thüringer Energie AG
Compliance Officer
RA Jörg Gerbatsch
Schwerborner Str. 30

99087 Erfurt

Per Fax: 0361/ 652 3476

Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen durch E.ON Thüringer Energie AG

Sehr geehrter Herr Kollege Gerbatsch,

ich wende mich an Sie in Ihrer Funktion als Compliance Officer der E.ON Thüringer Energie AG. In dieser Funktion unterliegt es Ihnen auch zum Schutz der Vermögensinteressen der Kunden des Unternehmens die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen durchzusetzen, Rechtsverstöße abstellen zu lassen (BGH Az. 5 StR 394/08].

Die strengen Compliance- Richtlinien der E.ON AG sind mir bekannt und werden von mir begrüßt.

Mich und viele andere sorgen Bedenken, ob die E.ON Thüringer Energie AG die gesetzlichen Bestimmungen des EnWG tatsächlich einhält.

Konkret geht es um die Verpflichtung zur möglichst preisgünstigen Versorgung gem. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG aber auch um die damit einhergehende gesetzliche Preisbestimmungspflicht gem. § 36 Abs. 1 EnWG, ausgeübt von E.ON Thüringer Energie AG.

Nach meiner fachlichen Einschätzung verhält es sich mit der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht folgendermaßen:

1.

In Deutschland gibt der Gesetzgeber die materielle Rechtslage vor.

2.

Auch Gerichte sind daran gebunden.

3.

Grundversorger trifft gesetzlich eine Tarifbestimmungspflicht, § 36 Abs. 1 EnWG.

4.

Die getroffene Tarifbestimmung in Ausübung der gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht unterliegt der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB, denn dieser gilt auch für gesetzliche Leistungsbestimmungspflichten.

5.

Auch Grundversorger sind als Energieversorger gesetzlich verpflichtet, eine möglichst preisgünstige, effiziente leitungsgebundene Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen zu gewährleisten, § 2 Abs. 1 EnWG. Sie schulden eine solche gesetzlich.

6.

Bei der gesetzlich geschuldeten Tarifbestimmung in Ausübung der gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht muss die gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG berücksichtigt werden (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).

7.

Die getroffene Tarifbestimmung darf wegen § 2 Abs. 1 EnWG für den Grundversorger nicht vorteilhaft sein. Sie muss vielmehr für die Kunden möglichst vorteilhaft sein, § 1 Abs. 1 EnWG, weil sie diesen entsprechend des Schutzzweckes der gesetzlichen Bestimmung eine möglichst preisgünstige Versorgung gewährleisten muss.

8.

a)

Der Grundversorger darf im Bereich der Grundversorgung aufgrund seiner gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht keine Tarife bestimmen, die deshalb gesetzwidrig sind, weil sie dessen gesetzlicher Verpflichtung aus §§ 1, 2 EnWG widersprechen.

b)

Der Grundversorger darf im Bereich der Grundversorgung keine Tarife zur Abrechnung stellen, die deshalb gesetzwidrig sind, weil sie dessen gesetzlicher Verpflichtung aus §§ 1, 2 EnWG widersprechen.

c)

Der Grundversorger darf im Bereich der Grundversorgung mit einzelnen Kunden keine individuellen Preisvereinbarungen treffen, § 36 Abs. 1 EnWG.


 
d)

Der Grundversorger darf im Bereich der Grundversorgung mit einzelnen Kunden insbesondere keine Preise individuell vereinbaren, die gesetzwidrig sind, weil sie der gesetzlichen Verpflichtung des Grundversorgers aus §§ 1, 2 EnWG widersprechen.

9.

Die Billigkeitskontrolle der infolge gesetzlicher Tarifbestimmungspflicht getroffenen Tarifbestimmung des Grundversorgers richtet sich nach § 315 Abs. 3 BGB.

Diese kann gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur ergeben, dass die getroffene Tarifbestimmung entweder der Billigkeit entspricht und deshalb für die betroffenen Kunden ohne weiteres verbindlich ist oder nicht der Billigkeit entspricht und deshalb für die betroffenen Kunden ohne weiteres unverbindlich ist.

Ist sie unverbindlich, kann nach der gesetzlichen Regelung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB eine gerichtliche Ersatzbestimmung getroffen werden.
Dies setzt einen entsprechenden Antrag an das ordentliche Gericht voraus (Klageantrag gem. § 308 ZPO).

Bis zur Rechtskraft des entsprechenden Gestaltungsurteils verbleibt es dabei, dass das Versorgungsunternehmen keinen durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegen den Kunden hat (BGH X ZR 60/04 unter II.1).

10.

Der betroffene Kunde kann selbst nicht erkennen, ob die gesetzlich geschuldete Tarifbestimmung des Versorgers unter Beachtung von §§ 1, 2 EnWG in gesetzmäßiger Weise getroffen wurde, der Billigkeit entspricht oder jedoch eine gesetzwidrige Tarifbestimmung vorliegt, die gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zur Unverbindlichkeit und Nichtschuld im Sinne des § 812 BGB führt.

11.

Erkennt der Versorger, dass seine gesetzlich geschuldete Tarifbestimmung bisher in gesetzwidriger Weise getroffen wurde, weil sie ihm und nicht den Kunden vorteilhaft ist, so ist er gesetzlich verpflichtet, für die Zukunft schnellstmöglich eine neue Tarifbestimmung zu treffen, die tatsächlich seiner gesetzlichen Verpflichtung entspricht.

12.

Für die Zeit davor ist er wegen § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht mehr berechtigt, die unbilligen Tarife von den Kunden weiter zu fordern.
Er kann nur eine gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB beantragen.

Schlag 13.

a)

Stellt der gesetzlich zur Tarifbestimmung verpflichtete Versorger seinen betroffenen Kunden weiter unbillige Tarife zur Abrechnung, deren Unbilligkeit und Unverbindlichkeit er bzw. dafür besonders verantwortliche Mitarbeiter erkannt haben, lässt man alles wie bisher weiter laufen, so kann darin eine Betrugsstrafbarkeit begründet liegen.

b)

Eine Beteiligung an der Haupttat der Verantwortlichen durch Compliance Officers des Unternehmens und andere juristische Berater ist möglich. Wurden externe sachverständige Berater vom Versorger mit der Beurteilung der Billigkeit der getroffenen Tarifbestimmung besonders beauftragt, können diese in diejenige Garantenstellung einrücken, welche die Strafbarkeit begründet (Ingerenz).


Bitte lassen Sie kontrollieren, ob die aufgrund gesetzlicher Preisbestimmungspflicht in Ihrem Konzern getroffenen Preisbestimmungen mit der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1 , 1 Abs. 1 EnWG tatsächlich im Einklang stehen und den betroffenen Kunden tatsächlich eine möglichst preisgünstige leitungsgebundene Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gewährleisten oder nicht doch vielleicht gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB für die betroffenen Kunden bis zur gerichtlichen Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB unverbindlich sind.

Sichergestellt werden muss jedenfalls, dass gegenüber den betroffenen Kunden nicht etwa infolge von § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB eine Nichtschuld im Sinne des § 812 BGB zur Abrechnung gestellt wird, was nach der Rechtsprechung des BGH eine Betrugsstrafbarkeit zur Folge haben kann (BGH Az. 5 StR 394/08].

Die gesetzliche Tarifabsenkungspflicht, welche allein dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden dient, ist auch in Ihrem Hause bekannt (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].  

Soweit eine solche gesetzliche Tarifbestimmung- und Tarifabsenkungspflicht zugunsten der betroffenen Kunden besteht, ist jede Verbrauchsabrechnung stillschweigend mit der Erklärung versehen, dass die Tarifkalkulation ordnungsgemäß erfolgte und deshalb auch die Abrechnung ordnungsgemäß ist (BGH Az. 5 StR 394/08]. Die Erklärung lautet sinngemäß:

\"Wir haben unserer gesetzlichen Tarifanpassungspflicht entsprochen. Wir haben immer wieder eigenverantwortlich neu umfassend geprüft, ob eine Tarifanpassung zu Ihren Gunsten möglich ist. Wir sind dabei jeweils eigenverantwortlich zu dem Ergebnis gelangt, dass sich auch nach Ausschöpfung aller unserer Möglichkeiten für Sie nichts Günstigeres ergeben konnte.\"

Das ist die in jeder Verbrauchsabrechnung des Grundversorgers stillschweigend verkörperte Tatsachenbehauptung. Diese steht auch in Zusammenhang mit der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG.

Ihnen ist bekannt, dass nur diejenigen betroffenen Kunden auf die Abrechnungen Ihres Hauses vorbehaltlos und vollständig die Zahlungen leisten, welche dieser stillschweigenden Tatsachenbehauptung vertrauen, ohne deren Grundlagen zu kennen und diese selbst überprüfen zu können.
 

Wo die stillschweigende Erklärung nicht den Tatsachen entspricht, kann deshalb eine Betrugsstrafbarkeit gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, 13 StGB begründet sein. Der Compliance Officer kann strafrechtlich eigenverantwortlich zur Rechenschaft gezogen werden  (BGH Az. 5 StR 394/08].

Zweifel ergeben sich unter anderem daraus, dass etwa die Strompreise im Februar 2009 wohl infolge gestiegener Großhandelspreise erhöht wurden.

Die Großhandelspreise waren ausweislich der EEX Strom- Forwards (unter anderem veröffentlicht unter http://www.zfk.de) jedoch bereits stark gesunken.

Der BDEW erklärte im April 2009, dass die Strompreise für Haushaltskunden infolge der drastisch gesunkenen Großhandelspreise voraussichtlich erst zu Beginn 2010 gesenkt werden könnten. Demgegenüber erklärte Ihr Unternehmen im April 2010, dass die Strompreise bis Ende 2010 garantiert stabil bleiben, also nicht abgesenkt werden.

Der Präsident der Bundesnetzagentur Matthias Kurth erklärte im November 2010, dass sich angesichts der drastisch gesunkenen Großhandelspreise auch die gestiegene EEG- Umlage nicht als Rechtfertigung für weitere Strompreiserhöhungen heranziehen lasse. Vielmehr bestünden Preissenkungsspielräume bei den Versorgern infolge der gesunkenen Großhandelspreise, die nicht ausgeschöpft wurden.

Ihr Unternehmen beabsichtigt, zum 01.03.2011 die Strompreise drastisch zu verteuern. Berichtet wird von einer Preiserhöhung um 10,8 Prozent.  

Dies alles gebietet erhebliche Zweifel, ob die gesetzlichen Bestimmungen zur gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht und die gesetzliche Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG bei der E.ON Thüringer Energie AG hinsichtlich  der Strom- und Gasversorgung im Freistaat erfüllt werden.

Bitte sorgen Sie deshalb strafrechtlich eigenverantwortlich für eine strikte Kontrolle, ob zu Lasten der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden etwaig Gesetzesverstöße bei der Tarifgestaltung vorliegen.

Lassen Sie sich dafür alle im Unternehmen vorhandenen Unterlagen über die erfolgten eigenverantwortlichen Prüfungen und deren jeweiliges Ergebnis vorlegen und vollziehen Sie selbst nach, ob ggf. gesetzwidrige Praktiken zu Lasten der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden bestehen und sorgen Sie ggf. strafrechtlich eigenverantwortlich dafür, dass solche schnellstmöglich unterbunden und abgestellt werden (BGH Az. 5 StR 394/08].  

Auch soweit in Sonderverträgen Preisänderungsklauseln für unwirksam erklärt wurden, dürfen die unwirksam einseitig erhöhten Preise den Kunden nicht mehr zur Abrechnung gebracht werden, da auch insoweit eine Nichtschuld vorliegt (siehe auch BGH, B. v. 01.02.2011 Az.  VIII ZR 181/10).

Bitte informieren Sie mich über das Ergebnis der entsprechenden internen Kontrollen.

Mit entsprechenden Anliegen habe ich mich auch bereits an den Chief Compliance Officer der E.ON AG, Herrn Kollegen Karl-Heinz Feldmann, schriftlich gewandt, so dass auch entsprechende Rückfragen von dort zu erwarten stehen.

Die Bundesnetzagentur und die 10. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes wurden und werden  hierüber informiert.  

Für Ihre kurzfristigen Bemühungen darf ich mich bedanken.



Freundliche kollegiale Grüße


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Jetzt kommt hoffentlich Licht ins Dunkel um die von E.ON Thüringen eigenverantwortlich getroffenen Tarifbestimmungen.

Herr Kollege Jörg Gerbatsch (früher intern RR-E-gb) ist ein integerer Kollege, der zuverlässig auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Unternehmen dringt.

Möglicherweise dringt er auch auf gerichtliche Ersatzbestimmungen gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, wenn er bei seiner Prüfung feststellen sollte, dass die bisher eigenverantwortlich getroffenen rechtsgestaltenden Leistungsbestimmungen gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB für die betroffenen Kunden unverbindlich sind, nach der gesetzlichen Regelung unverbindlich sein müssen.

Offline RR-E-ft

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Aufforderungsschreiben an Compliance Officer der E.ON Thüringer Energie AG
« Antwort #1 am: 17. Februar 2011, 10:46:17 »
Der Chief Compliance Officer der E.ON AG hat die Tatsache des erfolgten Aufforderungsschreibens an die E.ON Thüringer Energie AG zur Kenntnis genommen.

Zitat
Final-recipient: RFC822; karl-heinz.feldmann@eon.com
Disposition: automatic-action/MDN-sent-automatically; displayed
X-MSExch-Correlation-Key: pY3arT87lUWS82mL1iGjVg==
Original-Message-ID: <2D7CA923B8374826A5686C8DE3086021@LEVIATHANII>
X-Display-Name: Feldmann, Karl-Heinz


Ihre Nachricht wurde gelesen am Donnerstag, 17. Februar 2011 10:34:56 (GMT+01:00) Amsterdam, Berlin, Bern, Rom, Stockholm, Wien.

Nun liegt alles in den Händen spezialisierter und integerer Kollegen, die wissen, wie man die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen effektiv kontrolliert.

Offline Netznutzer

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Aufforderungsschreiben an Compliance Officer der E.ON Thüringer Energie AG
« Antwort #2 am: 17. Februar 2011, 11:06:46 »
Zitat
Der Chief Compliance Officer der E.ON AG hat die Tatsache des erfolgten Aufforderungsschreibens an die E.ON Thüringer Energie AG zur Kenntnis genommen.

... und es hat noch keine Ad-hoc Mitteilung darüber und auch keinen Kurssturz gegeben. Anscheinend ist sich EON nicht über den Ernst der Lage bewußt.

Gruß

NN

Offline RR-E-ft

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Aufforderungsschreiben an Compliance Officer der E.ON Thüringer Energie AG
« Antwort #3 am: 17. Februar 2011, 11:23:27 »
@Netznutzer

E.ON Thüringer Energie AG ist nicht börsennotiert.

Im Übrigen brauchen umfassende interne Kontrollen auch ihre Zeit.

Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass die Compliance Officers etwaig bestehende rechtswidrige Praktiken bereits kennen und diese bei positiver Kenntnis nicht unverzüglich abgestellt haben, so dass sie im strafrechtlichen Sinne verantwortlich sein können und sind.

Ich kenne E.ON Compliance Officers persönlich und habe keinen Zweifel an deren Integrität.

Von den für die Tarifkalkulation verantwortlichen E.ON Managern kenne ich eine persönlich und weiß, dass auch diese sich mal verrechnen kann.
Das ist schließlich allein auch noch nicht strafbar, dass man sich bei der Tarifkalkulation verrechnet.

Zudem kenne ich entsprechende Tarifrunden im Konzern aus eigener Anschauung.
Es sitzen immer auch welche dabei, die pennen.

Offline RR-E-ft

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Aufforderungsschreiben an Compliance Officer der E.ON Thüringer Energie AG
« Antwort #4 am: 17. Februar 2011, 12:34:20 »
Besondere Compliance Officers decken bei E.ON betrügerische Praktiken konsequent auf:

http://www.eon.com/de/responsibility/29225.jsp

Zitat
Korruptionskontrolle und Aufdeckung von Betrug

E.ON strebt an, ihre Geschäfte in einer Weise zu führen, die alle Formen von Korruption vermeidet. Als Teil unseres Compliance-Rahmens haben wir innerhalb des Bereichs Corporate Audit ein Expertenteam für Betrugsaufdeckung und -ermittlung aufgebaut. Diesem Team kommt innerhalb von E.ONs Anstrengungen zur Bekämpfung von Korruption und Betrug eine Schlüsselrolle zu.

Ein hochspezialisiertes Ermittlerteam steht intern bereit.
Damit ist jedenfalls die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Compliance Officers begründet, auch etwaig zu Lasten der Vermögensinteressen betroffener Kunden bestehende Gesetzesverstöße intern aufzudecken und zuverlässig abzustellen (BGH Az. 5 StR 394/08].

Am Anfang war das Wort.
Nun steht die Tat im Mittelpunkt des Interesses.

Extern steht zur Sicherheit auch ein hoch spezialisiertes Ermittlerteam bereit. Es gilt der Pioniergruß \"Immer bereit!\".

Offline Schwalmtaler

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Aufforderungsschreiben an Compliance Officer der E.ON Thüringer Energie AG
« Antwort #5 am: 17. Februar 2011, 13:20:02 »
Das wäre schön und er könnte sich mit dem Titel \"Erster Sehende unter den Blinden Versorgern\" schmücken!

Aber ich bleibe da eher skeptisch.

Offline RR-E-ft

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Aufforderungsschreiben an Compliance Officer der E.ON Thüringer Energie AG
« Antwort #6 am: 17. Februar 2011, 13:25:45 »
Leider hat es noch nicht überall so gute Ermittler wie bei E.ON.

Offline Netznutzer

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Aufforderungsschreiben an Compliance Officer der E.ON Thüringer Energie AG
« Antwort #7 am: 17. Februar 2011, 14:02:27 »
@ RR-E-ft

Sie schrieben: Der Chief Compliance Officer der E.ON AG ... zur Kenntnis genommen. Sie schrieben nicht, dass er von der E.ON Thüringer Energie AG stammt.

Die E.ON AG ist börsennotiert! E.ON AG Namens-Aktien o.N Somit keine Vorurteile, was immer Sie damit auch gemeint haben. Bei Bedarf teile ich Ihnen gern die WKN mit.

Gruß  

NN

Offline RR-E-ft

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Aufforderungsschreiben an Compliance Officer der E.ON Thüringer Energie AG
« Antwort #8 am: 17. Februar 2011, 14:04:17 »
@Netznutzer

Na Sie kennen sich ja aus.

Der E.ON CCO stammt auch nicht von ETE.


Zitat
Original von Netznutzer

... und es hat noch keine Ad-hoc Mitteilung darüber und auch keinen Kurssturz gegeben. Anscheinend ist sich EON nicht über den Ernst der Lage bewußt.

Gruß

NN

Wirtschaftlich betrachtet sind interne Ermittlungen für E.ON vorteilhaft. Deshalb halten die sich ja auch intern die hochspezialisierte schnelle Ermittlergruppe, um möglicherweise bestehenden Betrug schnell und konsequent aufzudecken.

Der Konzern hält sich die teure Truppe doch nicht aus reiner Nächstenliebe.
So gut darf man E.ON kennen.  

Ergeben interne Kontrollen, dass die bisherigen Tarifbestimmungen unbillig getroffen wurden und deshalb für die betroffenen Kunden gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unverbindlich sind und sein müssen, und kommt es für die Zukunft deshalb zu einer Korrektur der Tarifbestimmung, wird das Unternehmen für die Aktionäre sogar wertvoller, weil es dann in weit stärkerem Umfang als bisher über verbindliche Forderungen gegenüber den betroffenen Kunden verfügt.

Gründen Verbrauchsabrechnungen auf für die Kunden tatsächlich unverbindlichen Tarifbestimmungen des Unternehmens, so taugen diese bestenfalls als belastende Beweismittel  in einem Strafprozess (BGH X ZR 60/04 unter II.1).

Es ist eine eher als krank und kriminell zu bezeichnende Vorstellung, zu hoch kalkulierte Tarife könnten für ein Unternehmen, welches eine gesetzliche Tarifbestimmungspflicht trifft, in irgendeiner Weise einen Vorteil erbringen.
Das können und dürfen sie nicht.
Sie schaden im Gegenteil dem Unternehmen nur.

Wenn es deshalb auch nur den geringsten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Tarifkalkulation gibt, muss diese nochmals eingehend einer kritischen Würdigung unterzogen werden, im Interesse des Unternehmens selbst.

Rechtsberater, die etwas anderes behaupten, spielen grob fahrlässig mit den Unternehmenswerten und sind selbst entsprechend wirtschaftlich haftbar, wenn nicht sogar strafrechtlich.  Und schließlich ist der goodwill ein eigener Unternehmenswert, der auf dem Spiel steht.  

Dafür genügt es auch nicht, dass der Manager, der die Tarifkalkulation verantwortet, erklärt, diese sei in Ordnung. Denn er könnte psychologisch geneigt sein, einen eigenen Fehler zu vertuschen.
Es kommt darauf an, sich die Tarifkalkulation noch einmal kritisch bei Lichte zu betrachten. Das kann Aufgabe des CO sein.


Weil dies so hochsensibel ist, wird man verständlicherweise weder in die eine noch in die andere Richtung weisend voreilig ad-hoc- Meldungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz herausgeben.

E.ON CCO hat die Meldung gelesen am Donnerstag, 17. Februar 2011 10:34:56.

Und daraufhin möchte sich jemand wundern, dass es bisher noch keine ad-hoc- Meldung gab? Ad-hoc-Meldungen sind doch keine Aal- Glocke.

Weitere Meldungen.

Offline bolli

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Aufforderungsschreiben an Compliance Officer der E.ON Thüringer Energie AG
« Antwort #9 am: 17. Februar 2011, 14:21:12 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Leider hat es noch nicht überall so gute Ermittler wie bei E.ON.
Wo kommt die Erkenntnis über die Bewertung bezgl. Ermittlungen in Energiesachen her ? Gibt\'s da schon erste Erfolge bzgl. der Preise zu vermelden ? Oder ermitteln die nur um festzustellen, dass alles seine Richtigkeit hatte .  :D

Offline RR-E-ft

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Aufforderungsschreiben an Compliance Officer der E.ON Thüringer Energie AG
« Antwort #10 am: 17. Februar 2011, 14:24:41 »
Wenn die Truppe ermittelt, ermittelt sie tiefgreifend und gründlich, weil der Konzern ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat und weil die Compliance Officers daneben auch noch ein ganz privates Intesse daran haben (müssen).

In vielen Unternehmen gibt es so eine Truppe gar nicht und diese Energieversorger sind deshalb bisher klar im Nachteil.

Ich kenne E.ON Compliance Officer persönlich und weiß, was für \"Wadenbeißer\" die sein können. Es handelt sich um besonders trainierte Langstreckenläufer.
Sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit keinerlei dienstlichen Weisungen, sondern arbeiten auch strafrechtlich eigenverantwortlich.
Sie können deshalb ihre Ermittlungen gegen jeden richten, auch gegen Vorstände, ohne deshalb arbeitsrechtliche Konsequenzen besorgen zu müssen.

Besondere Organisation bei ETE

Zitat
Die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften, hat für uns höchste Priorität. Daneben sind die internen Richtlinien zu beachten, die unsere Werte und die rechtlichen Anforderungen konkretisieren. Rechtsverstöße werden nicht hingenommen; wir verzichten auf Geschäfte und das Erreichen interner Ziele, bevor wir gegen Gesetze oder Richtlinien verstoßen.
Zur unmissverständlichen Klarstellung: Keine Führungskraft und kein Mitarbeiter wird für einen Verlust von Geschäften verantwortlich gemacht werden, sofern sich dieser bei Einhaltung der Gesetze und Richtlinien nicht vermeiden lässt.

Da bleibt wenig Spielraum für Zweifel, wenn es darum geht, gesetzliche Bestimmungen einzuhalten. Billiges Ermessen ist diesbezüglich nicht vorgesehen.

Kein Spielraum im gesamten E.ON - Konzern

Zitat
Die Compliance Officers der Market Units informieren den Chief Compliance Officer über jeden gemeldeten Hinweis auf einen Regelverstoß und stimmen Maßnahmen, Ermittlungsergebnisse und etwaige weitere erforderliche Konsequenzen mit ihm ab. Die operative Verantwortung für die Aufklärung, Bewertung, Abstellung und Sanktionierung von Regelverstößen trägt die Einheit (Corporate Center oder Market Unit), bei der sich der Regelverstoß ereignet hat.

Zitat
Compliance-Organisation

Jede Market Unit hat einen Compliance Officer, der direkt an den Chief Compliance Officer (CCO) im Corporate Center berichtet. Eine Geschäftseinheit, in der eine Compliance-Regel oder eine Regel des Verhaltenskodexes verletzt wird, ist in diesem Fall unmittelbar für die Untersuchung und die Korrektur des Regelbruchs sowie das Ergreifen von Sanktionen verantwortlich. Die Compliance Officer der Market Units bearbeiten unmittelbar die Berichte zu möglichen Regelverletzungen, informieren den CCO und beraten mit ihm über Ergebnisse sowie erforderliche Maßnahmen. Dabei ist der Bereich Corporate Audit zwingend in alle entsprechenden Untersuchungen eingebunden.

Der CCO und die COs der Market Units führen wohl regelmäßig Schaltkonferenzen durch, um die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zuverlässig sicher zu stellen.

Offline Didakt

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Aufforderungsschreiben an Compliance Officer der E.ON Thüringer Energie AG
« Antwort #11 am: 17. Februar 2011, 16:33:27 »
@ RR-E-ft

Zitat
aus Ihrem Beitrag von Heute 10:10 Uhr

Auch soweit in Sonderverträgen Preisänderungsklauseln für unwirksam erklärt wurden, dürfen die unwirksam einseitig erhöhten Preise den Kunden nicht mehr zur Abrechnung gebracht werden, da auch insoweit eine Nichtschuld vorliegt (siehe auch BGH, B. v. 01.02.2011 Az. VIII ZR 181/10).

Frage: Stimmt das Aktenzeichen? Ich bin leider nicht fündig geworden.

Offline RR-E-ft

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Aufforderungsschreiben an Compliance Officer der E.ON Thüringer Energie AG
« Antwort #12 am: 17. Februar 2011, 16:37:56 »
Ja, das Aktenzeichen stimmt. Die Entscheidung liegt bei ETE vor.

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Offline Didakt

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Aufforderungsschreiben an Compliance Officer der E.ON Thüringer Energie AG
« Antwort #13 am: 17. Februar 2011, 17:07:16 »
Danke, der Hinweis auf \"weitere Meldungen\" erklärt den Zusammenhang.

MfG

Offline RR-E-ft

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« Antwort #14 am: 17. Februar 2011, 21:17:42 »
Dafür, dass es möglicherweise bei den Stromtarifen etwas zu verbergen gibt, spricht Folgendes:

In der Pressemitteilung über die neunprozentige Strompreiserhöhung zum 01.02.2009 war von gestiegenen Kosten schon gar keine Rede, sondern nur von einem allgemeinen Trend zu Strompreiserhöhungen, so als wolle man nur mit einer Mode gehen:

http://www.eon-thueringerenergie.com/Presse/Pressemitteilungen/Aktuell/Pressemitteilung.htm?id=1375985

Zitat
Ebenfalls zum 1. Februar nächsten Jahres passt E.ON Thüringer Energie nach über einjähriger Preisstabilität die Strompreise für Privat- und kleinere Gewerbekunden an. Die Anpassung des Strompreises wird rund 9 Prozent betragen. Das Unternehmen folgt damit der allgemeinen Entwicklung der Strompreise in Deutschland: So haben in letzter Zeit nach einer Untersuchung des Verbraucherportals toptarif.de mehr als 200 Stromanbieter Preiserhöhungen bereits zum 1. Januar 2009 um bis zu 21 Prozent angekündigt.

Der Preis pro Kilowattstunde steigt in dem am häufigsten gewählten Tarif ThüringenStrom.privat um 1,76 Cent pro Kilowattstunde (kWh) netto.



In einer Pressemitteilung vom Februar 2010 wurde verlautbart, dass die Stromtarife bis zum 31.12.2010 garantiert stabil auf dem hohen Niveau vom Frühjahr 2009 bleiben (obschon wie allgemein bekannt die Großhandelsßreise drastisch gesunken waren):

http://www.eon-thueringerenergie.com/Presse/Pressemitteilungen/Aktuell/Pressemitteilung.htm?id=1424995


Zitat
Bis zum 31. Dezember 2010 bleiben die Strompreise für alle Privat- und Gewerbekunden stabil, sie liegen damit weiterhin auf dem Niveau von Anfang 2009.

„Mit diesem klaren Signal wollen wir insbesondere in der gegenwärtig noch immer wirtschaftlich schwierigen Situation unseren Kunden Planungssicherheit garantieren“, erklärte Vorstandschef Reimund Gotzel.

Auf so eine Dichtung muss man erst einmal kommen. Das ist höchste Kunst. Der Vorstandsvorsitzende Raimund Gotzel und vielleicht nicht nur der wird womöglich mit Boni entlohnt, was vielleicht einiges erklären könnte.  
Boni können sich wohl auf das Belohnungssystem im Hirn auswirken und die Entscheidungsfindung irreal beeinträchtigen.

Zum Vergleich: Die Strompreisentwicklung auf dem Markt. - Drastischer Preisverfall.

BDEW: Strompreise für Haushaltskunden sinken erst 2010


Zu der geplanten fast elfprozentigen Stromtariferhöhung zum 01.März 2011 findet sich erst gar keine Pressemitteilung, weil wohl auch die kühnsten Mitarbeiter der Pressestelle sich nicht zutrauten, eine Begründung für die geplante drastische Strompreiserhöhung zu dichten.

Da liegt es doch nahe, dass sich verantwortliche Manager mit Rücksicht auf die Rechtslage bei den Stromtarifen verkalkuliert haben können.

Zitat
BGH KZR 2/07 Rn. 26

Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist,

OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10Stromzahlungsklage nach Unbilligkeitseinrede abgewiesen


Um das Ganze perfekt zu machen, veröffentlicht ETE das Preisblatt für die Grundversorgung, gültig ab 01.03.2011.

Das aktuell gültige Preisblatt scheint entgegen § 36 Abs. 1 EnWG nicht im Internet veröffentlicht zu sein. Der Umfang der geplanten Preisänderung ist aus den Veröffentlichungen der ETE im Internet wohl gleich gar nicht ersichtlich.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz