Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.10 Az.VI- 2 U (Kart) 17/09 Rückforderung unbilliger Entgelte § 812 BGB  (Gelesen 2664 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline RR-E-ft

  • Moderator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.10 Az. VI - 2 U (Kart) 17/09- Rückforderung unbillig festgesetzter Entgelte

Anmerkung:

Auf Antrag des Energieversorgungsunternehens wurde das der Billigkeit entsprechende Entgelt vom Gericht geschätzt.
Dass die über den dafür notwendigen Klageantrag  hinaus notwendigen Voraussetzung für die beantragte Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vorlagen, ist nicht ersichtlich. Nicht ersichtlich ist insbesondere, dass die Unbilligkeit der Entgeltbestimmung positiv festgetellt wurde und nicht allein die Frage der Billigkeit der Entgelte offen bleiben musste (BGH VIII ZR 240/90 am Ende). Deshalb erscheint es so, dass die gerichtliche Ersatzbestimmung wohl unzulässig war.


Zitat
BGH VIII ZR 240/90 am Ende

Zu Recht hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, die Preisbestimmung selbst durch Urteil zu treffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das ist nur zulässig, wenn die Bestimmung durch die dazu befugte Partei nicht der Billigkeit entspricht oder verzögert wird und eine hinreichende tatsächliche Grundlage für eine ersetzende gerichtliche Bestimmung vorhanden ist. Eine Verzögerung liegt ersichtlich nicht vor. Ob und gegebenenfalls inwieweit die Preisfestsetzung der Klägerin unbillig ist, kann dagegen wegen des zur Nachprüfung ungeeigneten Vortrags der Klägerin nicht beurteilt werden.

 

Der danach überzahlte Betrag unterlag der Rückforderung gem. § 812 Abs. 1 BGB.

Für die Verjährung hat das OLG Düsseldorf zutreffend auf die Entgeltabrechnungen des Energieversorgungsunternehmens und nicht auf die Zahlung von Abschlagsbeträgen abgestellt.

Offline RR-E-ft

  • Moderator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Beitrag im BBH- Blog

Zitat
Die Bundesrichter hatten im Sommer 2010 (Az. EnZR 23/09) geurteilt, auch ohne Zahlen des Netzbetreibers sei eine Schätzung eines billigen Entgelts nach § 315 BGB durchaus möglich. Dies glaubt nun auch das OLG und zieht zur Schätzung die durchschnittlichen Kürzungssätze der Bundesnetzagentur (BNetzA) heran.

Hätten sie es mal besser gewusst.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz