OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.10 Az. VI - 2 U (Kart) 17/09- Rückforderung unbillig festgesetzter EntgelteAnmerkung:
Auf Antrag des Energieversorgungsunternehens wurde das der Billigkeit entsprechende Entgelt vom Gericht geschätzt.
Dass die über den dafür notwendigen Klageantrag hinaus notwendigen Voraussetzung für die beantragte Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vorlagen, ist nicht ersichtlich. Nicht ersichtlich ist insbesondere, dass die Unbilligkeit der Entgeltbestimmung positiv festgetellt wurde und nicht allein die Frage der Billigkeit der Entgelte offen bleiben musste (BGH VIII ZR 240/90 am Ende). Deshalb erscheint es so, dass die gerichtliche Ersatzbestimmung wohl unzulässig war.
BGH VIII ZR 240/90 am Ende
Zu Recht hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, die Preisbestimmung selbst durch Urteil zu treffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das ist nur zulässig, wenn die Bestimmung durch die dazu befugte Partei nicht der Billigkeit entspricht oder verzögert wird und eine hinreichende tatsächliche Grundlage für eine ersetzende gerichtliche Bestimmung vorhanden ist. Eine Verzögerung liegt ersichtlich nicht vor. Ob und gegebenenfalls inwieweit die Preisfestsetzung der Klägerin unbillig ist, kann dagegen wegen des zur Nachprüfung ungeeigneten Vortrags der Klägerin nicht beurteilt werden.
Der danach überzahlte Betrag unterlag der Rückforderung gem. § 812 Abs. 1 BGB.
Für die Verjährung hat das OLG Düsseldorf zutreffend auf die Entgeltabrechnungen des Energieversorgungsunternehmens und nicht auf die Zahlung von Abschlagsbeträgen abgestellt.