Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Rückstufung in Grundversorgung  (Gelesen 27767 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline userD0010

  • Gelöschte User
  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.590
  • Karma: +6/-16
  • Geschlecht: Männlich
Rückstufung in Grundversorgung
« Antwort #15 am: 14. Februar 2011, 17:04:11 »
@Maharik
In meinem aus 1990 stammenden Sondervertrag Gas betrug der Leistungspreis 20,00 DM/Monat sowie derArbeitspreis  3,3 Pfg. je kWh.

Offline Maharik

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 64
  • Karma: +0/-0
Rückstufung in Grundversorgung
« Antwort #16 am: 14. Februar 2011, 17:05:56 »
Es geht um verschiedene Ebenen:

der Versorger behauptet, er habe mit der Kündigung des Sondertarifes (dem ich nie zugestimmt) habe, meinen Vertrag (Sondervertrag) ordentlich gekündigt.

Er hat mich zwangsweise in die Grundversorgung eingestuft. Zahlungen, die ich auf meinen alten Vertrag leiste, weist er (Rücküberweisung) zurück.

Ich kann ja jetzt dies und jenes machen oder tun oder lassen. Dem Argument, die Kündigung des Sondervertrages sei keine Kündigung meines Versorgungsvertrages wurde bislang immer mit den gleichen - sich wiederholenden - Argumenten widersprochen. (Ordentliche Tarifkündigung ...etc. etc.) Der Versorger neigt auch dazu, mit stereotypen und völlig beliebigen Begrifflichkeiten zu operieren, so dass ich - als Laie in juristischen Fragen - eher wuschelig im Kopf werde.

Auf dieser Schiene könnten jetzt alle weiter reiten. Aber es wäre doch schön, wenn man jetzt einfach sagen könnte, ohne dass es die Möglichkeit zum Begriffssalat und faulen Argumenten gibt: Eigentor! Mein alter Vertrag läuft weiter, die Einstufung in die Grundversorgung war nicht rechtens und die Verweigerung von Abschlagzahlungen auf meinen alten Vertrag (Kundenkonto) ist gar nicht statthaft.

Dann kann ich zunächst ganz ruhig wie bisher meine gekürzten Abschläge weiter überweisen und muss mich nicht mit neuem Schwachsinn herumschlagen, die dem Versorger bestimmt einfallen würden.

Darum würde ich zunächst gerne Wissen ob Einigkeit besteht, dass die Bestimmungen (s. oben) bei \'normalem\' Verstand nicht anders ausgelegt werden können, als dass die erste Kündigungsmöglichkeit der September 2011 ist.

@h\'terbeck

Ich glaube, bei mir lag er 1994 bei 3,9 Pfg je kWh. Macht 0,01994 Euro. Auch nicht schlecht, oder?

Offline PLUS

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 3.319
  • Karma: +6/-6
Rückstufung in Grundversorgung
« Antwort #17 am: 14. Februar 2011, 23:31:50 »
Zitat
Original von Energiesparer51
Das ist ja schon in sich widersprüchlich. Darf man erst nach einem Jahr kündigen, so würde das praktisch eine Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahren bedeuten.
    Optimal ist der Passus nicht gerade formuliert, aber so lese ich das nicht und einen Widerspruch sehe ich auch nicht.  

Dieses Sonderabkommen hat eine Laufzeit von MINDESTENS einem Jahr. Es kann DANACH vom Kunden oder den SWSt mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Abrechnungsjahres - gleich einem Kalenderjahr - schriftlich gekündigt werden.

Mindestlaufzeit z.B. vom 1.9.2010 bis 31.8.2011. Kündigung dann spätestens am 30.09.2011 zum Jahresende 2011.

Es ist ja keine fixe Laufzeit vereinbart. Man muss die besondere Kündigungsfrist berücksichtigen. Eine Kündigung ist erst nach einem Jahr mit einer Frist von drei Monaten auf das Jahresende möglich. [/list]

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Rückstufung in Grundversorgung
« Antwort #18 am: 15. Februar 2011, 08:45:59 »
@Maharik
Ich glaube, jetzt versuchen Sie mindestens eine Ebene zuviel unter einen Hut zu kriegen und kommen durcheinander.

Zitat
Original von Maharik
Es geht um verschiedene Ebenen:

der Versorger behauptet, er habe mit der Kündigung des Sondertarifes (dem ich nie zugestimmt) habe, meinen Vertrag (Sondervertrag) ordentlich gekündigt.

Er hat mich zwangsweise in die Grundversorgung eingestuft. Zahlungen, die ich auf meinen alten Vertrag leiste, weist er (Rücküberweisung) zurück.

Aus meiner Sicht scheint bei Ihnen vor allem fraglich, ob der alte SONDERVERTRAG gekündigt wurde oder nicht. Sie hatten/haben laut Ihren Aussagen einen Vertrag aus vor 1993, in den Sie 1993 eingestiegen sind. Bestandteil dieses Vertrages war ein bestimmter Gaspreis, der ggf. in Form eines Tarifnamens gekleidet war.

Wieder nach Ihren Ansagen sollte nun dieser \"Tarif\" seitens Ihres Versorgers gekündigt werden, weil er ausläuft und der Versorger hat Ihnen einen neuen Vertrag zugesandt mit der Bitte um Unterzeichnung womit gleichzeitig der alte Vertrag gekündigt würde.
Auch wenn das Wort \"Kündigung\" in dem Schreiben nicht vorkommt kann es sich um eine solche handeln, wenn, lt. BGH  aus Sicht des Kunden zu erkennen war, dass sich der Vertragspartner aus dem bisherigen Vertrag lösen will.
Die wesentlichen Vereinbarungen für Ihren Gasliefervertrag sind, dass der Versorger Gas liefert und Sie den dafür bisher vertraglich vereinbarten Preis bezahlen. Und letzteres will der Versorger nun nicht mehr akzeptieren. Deshalb will er den bisherigen Vertrag beenden und einen neuen mit Ihnen abschließen, was er durch Übersendung eines entsprechenden Vertragsvordruckes zum Ausdruck bringt. Was die darin versteckte Kündigung des Altvertrages soll, ist mir zwar auch nicht ganz klar, da ja bei Ihrer Unterschrift eh von Ihrer Zustimmung zur Beendigung des Altvertrages auszugehen ist und bei Nichtunterzeichnung dieser Passus keine Wirkung entfaltet, aber manchmal sind die Unternehmensjuristen auch nicht zu verstehen.

Fakt ist auf jeden Fall, dass ich mir die Schreiben der Stadtwerke nochmals anschauen und GENAU durchlesen würde, ob z.B. da draus hervorgeht, dass für den Fall, dass sie den neuen Tarif nicht akzeptieren/den Vertrag nicht bis zu einem bestimmten Datum unterzeichnen Sie in die Grundversorgung zurückgestuft werden.
Wenn dem so ist, könnte die Sache komplizierter werden als sich mancher das wünscht. Da ist dann die Frage, ob möglicherweise tatsächlich eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Das zu prüfen dürfte aber hier im Forum unmöglich sein. Dazu bedarf es einer konkreten Einzelberatung bei einem Rechtsanwalt. Was sagt denn Ihr RA DAZU? Bisher haben Sie nur geäußert, dass Sie seinem Rat bezüglich der Zahlung misstrauen. Hat er zu dem Vorgang der Kündigung an sich auch eine Meinung?

Die Geschichte mit der Vertragsnummer halte ich für die kleinste Nummer. Entweder Sie folgen der Erläuterung von RR-E-ft, indem Sie nach der Zahlung und Zurückweisung durch den Versorger sagen, \"Ich hab\'s ja versucht\" dann ist aber natürlich damit zu rechnen, dass Sie in absehbarer Zeit weitere Reaktionen des Versorgers erhalten werden, auf die Sie dann sicher mit Rechtsbeistand reagieren müssen (Androhung der Versorgungseinstellung wegen Nichtzahlung der Entgelte, da die Stadtwerke der Meinung sind, dass Sie einen neuen Vertrag haben, aus dem Sie Gas beziehen (Grundversorgungsvertrag, konkludent geschlossen durch Gasentnahme aus dem Netz) oder Sie schicken dem Versorger ein Schreiben (natürlich gegen Nachweis  ;) ), dass Sie zwar unter der neuen Vertragsnummer bezahlen, damit das Geld ankommt, Sie aber diese Zahlungen aus Ihrer Sicht auf den alten Vertrag leisten, solange nicht endgültig geklärt ist, dass dieser Vertrag tatsächlich nicht mehr existent ist. Als Abschlagssummen würde ich natürlich die Preise von 1993 zugrunde legen. Auch das würde ich denen mitteilen.
Und als letztes würde ich vorsorglich, für den Fall, dass der Vertrag tatsächlich gekündigt sein sollte, gegen die Preise der Grundversorgung den Unbilligkeitseinwand (§315 BGB) erheben und den GESAMTEN Preis in der Grundversorgung als unbillig rügen. Damit wäre diese Forderung zunächst einmal auch nicht fällig, solange die Billigkeit nicht nachgewiesen ist. Inwieweit das Sockelpreisprinzip des VIII. BGH-Senats da greift, muss man sehen (Preis bei Vertragsabschluss in der Grundversorgung  gilt als vereinbart und kann nicht als unbillig gerügt werden).  Aber auf diesem Weg bekommt der Versorger ein bisschen Geld und hält möglicherweise länger still, obwohl der 1993-Preis sicher auch kein Ruhekissen für ihn ist.  :D

Zitat
Original von Maharik
Auf dieser Schiene könnten jetzt alle weiter reiten. Aber es wäre doch schön, wenn man jetzt einfach sagen könnte, ohne dass es die Möglichkeit zum Begriffssalat und faulen Argumenten gibt: Eigentor! Mein alter Vertrag läuft weiter, die Einstufung in die Grundversorgung war nicht rechtens und die Verweigerung von Abschlagzahlungen auf meinen alten Vertrag (Kundenkonto) ist gar nicht statthaft.
Tja, so einfach ist es in der Juristerei selten. Nicht umsonst sagt man: Zwei Juristen und drei Meinungen.  :D

Zitat
Original von Maharik
Darum würde ich zunächst gerne Wissen ob Einigkeit besteht, dass die Bestimmungen (s. oben) bei \'normalem\' Verstand nicht anders ausgelegt werden können, als dass die erste Kündigungsmöglichkeit der September 2011 ist.
Das ist, was ich eingangs meinte. Sie springen ebenfalls hin und her und kommen dabei selbst durcheinander. (zu wuschig  ;) ).
Es ist schon so, wie Energiesparer51 sagte: ENTWEDER Ihr alter Vertrag gilt weiter (was der ggf. für Kündigungsfristen hatte wissen wir beide nicht, da Sie die Unterlagen nicht haben) ODER Sie befinden sich in der GRUNDVERSORGUNG (falls der alte Vertrag doch ordentlich gekündigt wurde). IN KEINEM FALL zieht die Kündigungsfrist aus dem Vertragsangebot, welches Sie ja nicht unterschrieben haben. Warum auch ?

Also nochmal. Vergessen Sie das Vertragsangebot und seine Inhalte. Ohne Unterschrift entfaltet es keine Wirkung. Die Gretchenfrage ist nur, ob der Altvertrag noch läuft oder Sie schon in der Grundversorgung sind (und dann vermutlich nicht für 0,01994 EUR/kWh  :D ). Und diese Frage dürfte HIER nicht eindeutig zu beantworten sein. Da müsste man den ganzen Schriftvberkehr kennen und dafür gibt es eben Rechtsanwälte.

Offline Maharik

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 64
  • Karma: +0/-0
Rückstufung in Grundversorgung
« Antwort #19 am: 15. Februar 2011, 09:32:05 »
@bolli

Da ich leider auch arbeiten muss, nur in Kürze:

zunächst Dank für die ausführliche Mühe und Stellungnahme. Das mit den 2 Juristen kannte ich noch nicht, bzw. nur von Medizinern...

Einiges klärt sich, hier aber zunächst zwei kurze Fragen, die sich mir beim Lesen gestellt haben.

a) Ich habe bislang die Preise von 2004  bezahlt. Kann ich jetzt noch nachträglich auf 1993 gehen?

b) Der Versorger schreibt in dem Schreiben zum \'Auslaufen des Tarifes\': \"Wenn wir nichts von Ihnen hören, werden Sie automatisch zum 1.1.2011 in die Grundversorgung eingestuft.\"

Nun bitte nicht klagen... ich kann für diese Wischiwaschiformulierung nichts. Nach meinem \'Sinn\' haben sie ja was von mir gehört, denn ich habe der Wirksamkeit der Beendigung dieses Tarifes widersprochen.

Aber im Ernst: ist das das, was Sie meinten?

Jetzt muss ich los und kann ggf. heute Abend oder morgen wieder ins Forum.

Maharik

Offline userD0010

  • Gelöschte User
  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.590
  • Karma: +6/-16
  • Geschlecht: Männlich
Rückstufung in Grundversorgung
« Antwort #20 am: 15. Februar 2011, 09:51:38 »
@Maharik
Schon allein bei Ihrer Produktbezeichnung fiel auf, dass Ihr Versorger wohl die gleiche Methode anzuwenden versuchte, wie hier bei mir und meinen Nachbarn.
Man bot zunächst einen \"neuen\" Sondervertrag an, weil angeblich die neuen Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung dies notwendig machen würden. In der Folge kam dann eine Aufforderung, einen Grundversorgungsvertrag zu unterschreben mit der gleichen Begründung und dem Hinweis der Kündigung des Altvertrages.
Diese Aufforderung war von einer Person unterschrieben, deren Name nicht leserlich war. Auch der beiglefügte Grundversorgungsvertrag war ein Vordruck mit eingedruckten Unterschriften.
Dieser Aufforderung ist nicht nur widersprochen worden, sondern folgte mit separatem Schreiben die Anforderung der Legitimation des Unterschriftsleistenden.
Auch meine Frage, warum angebl. gesetzl. Änderungen des Sondervertrages einer Kündigung bedurften statt Änderungen in den existenten Sondervertrag einzubauen, wurde nicht beantwortet.
Es wäre wichtig, dass Sie Ihre alten Unterlagen durchforsten, vorzugsweise vll. sogar den ursprünglichen Vertrag wieder finden.
Mich wundert allerdings, dass mit Ihrem Umzug von Ihrem Versorger so einfach der alte Vertrag übernommen worden sein soll.
Zu den weiteren Zahlungen: Zahlen Sie doch einfach Ihre Abschläge weiter auf die alte Vertrags-Nummer. So lange Sie ihre Zahlungsbereitschaft bewiesen haben, wird man Ihnen keine Zahlungsunwilligkeit vorwerfen können.

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Rückstufung in Grundversorgung
« Antwort #21 am: 15. Februar 2011, 15:25:02 »
@h.terbeck
Ich vermute, der angebotene neue Vertrag bei Maharik war kein Grundversorgungs- sondern ein Sondervertrag.
Zitat
Original von Maharik
Hier war - vom Versorger - eingetragen, dass ich meine alten Vertrag (also mit selbigem Versorger) kündige, wenn ich diesen neuen Tarif (Vertrag) unterschreiben würde. Außerdem das übliche im Kleingedruckten (Kündigung bei Preisänderung).

Gleichzeitig Drohung, wenn ich nicht unterschreiben würde würde ich \'automatisch\' ! in die Grundversorgung fallen.
Warum hätte man sonst den Rückfall in die Grundversorgung für die Nichtunterschrift androhen sollen.

So ist übrigens unser Versorger damals auch vorgegangen. Jedoch hatte der explizit gekündigt und dabei den neuen Vertrag angeboten.  X(

@Maharik
Zitat
a) Ich habe bislang die Preise von 2004 bezahlt. Kann ich jetzt noch nachträglich auf 1993 gehen?
Der BGH hat in seinem Urteil vom 14.07.2010 - ZR VIII 246/08 festgestellt, dass in Sonderverträgen mit unwirksamen oder nicht wirksam eingebundenen Preisanpassungsklausel keine Berechtigung für Preisanpassungen gegeben ist. Danach gelten die ursprünglich in dem Vertrag zu Beginn vereinbarten Preise. In Ihrem Fall also theoretisch sogar noch niedrigere, aber Sie haben ja nur den Stand von 1993 in Ihren Rechnungsunterlagen.

Danach hätten Sie also jahrelang zuviel gezahlt und könnten den überbezahlten Betrag auf Basis von §812 BGB zurückfordern. Jedoch kann der Anspruchsgegner gegen Rorderungen, die Rechnungen zur Basis haben, die länger als 3 Jahre zurück liegen, die Einwendung  der verjährung erheben. Realistisch kommen Sie also derzeit nur an Beträge aus den Rechnungen von 2008 - 2010 (d.h. wenn in der Rechnung 2008 auch Verbräuche aus 2007 abgerechnet werden, dürfen auch diese gegengerechnet werden). Was davor liegt, dürfte der Verjährungseinrede unterliegen.
Inwieweit Sie ihre Ansprüche aus derartigen möglichen Ansprüchen mit gegenwärtigen Abschlagszahlungen verrechnen können (dürfen) ist eine Vertragsfrage. In Sonderverträgen besteht manchmal ein Aufrechnungsverbot, aber eben nicht immer. Ohne Vertrag ist das schwer zu überprüfen. Aber manchmal macht auch Versuch schlau.  ;)
Es gibt hier im Forum einige, die viele Jahre ihre Abschläge gegengerechnet und nur sehr wenig bezahlt haben und der Versorger hat nicht reagiert. Andere hatten schnell die Mahnung und danach die Klage im Briefkasten. Das Risiko tragen letztlich Sie.

Zitat
b) Der Versorger schreibt in dem Schreiben zum \'Auslaufen des Tarifes\': \"Wenn wir nichts von Ihnen hören, werden Sie automatisch zum 1.1.2011 in die Grundversorgung eingestuft.\"
Die Versorger schreiben letztlich viel, und sei es nur, um Papier zu bedrucken. Nicht alles ist dabei von Wichtigkeit und manches ist schlicht falsch. Letztlich entscheidet aber das Gericht darüber, was wie zu bewerten ist, nur kann das viele Jahre später sein und bei für Sie negativer Entscheidung sitzen Sie dann \"in der Falle\" (Grundversorgung). Bei einer langen Prozessdauer durch mehrere Instanzen gehen da schnell Jahre ins Land und wenn man dann nicht gewechselt ist, ist die Nachzahlung (incl. verzinsuung) entsprechend hoch. Daher auch daran denken, in jedem Fall das gesparte Geld nicht \"verbraten\" sondern schön auf Seite legen.  ;)

Daher muss man immer abwägen, welches Risiko man zu tragen bereit ist. das ist nicht einfach und eine eindeutige Antwort zum Ausgang Ihres Verfahrens wird Ihnen niemand geben können.

Offline BerndA

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 210
  • Karma: +0/-0
Rückstufung in Grundversorgung
« Antwort #22 am: 15. Februar 2011, 19:54:30 »
Hallo liebe Diskussionsteilnehmer in diesem Thread,

ich darf vielleicht noch ergänzen, dass es nach meinen Informationen bei den Gaskunden, die von den Stadtwerken Steinfurt Gas bezogen haben, nie so genannte Sonderverträge (also tatsächlich geleistete Unterschriften unter einen Vertrag) gegeben hat, sondern immer nur so genannnte \"Sonderabkommen\". Das ist jedoch ein erheblicher Unterschied !

Denn diese Sonderabkommen sind nach Verbrauchsmengen gestaffelte Tarife, die bei höherem Verbrauch einen besseren Preis im Rahmen einer so genannten \"Bestabrechnung\" vorsehen.

Es liegen also definitiv hier keine Sonderverträge vor.

Das ist wohl auch das, was \"Maharik\" meinte, als er beschrieb, dass er das Haus und den entsprechenden Gastarif einfach übernommen hat, ohne eine Unterschrift unter einen neuen Vertrag setzen zu müssen.

Bei der ganzen Diskussion werden diese beiden wichtigen Unterschiede Sondervertrag und Sonderabkommen aber immer wieder verwechselt. Das führt dann natürlich zu entsprechenden Irritationen.

Fakt ist, dass die Stadtwerke Steinfurt den Gaskunden mitgeteilt hat, dass ihr bisheriger Sondertarif \"Optimo Maxi\" am 31.12.2010 \"ausläuft\".

Dies ist aber auch aus meiner Sicht keine ordentliche Kündigung, zumal die AGB`s ja auch noch klarstellen, dass der Vertrag erst nach einer Mindestlaufzeit von einem Jahr gekündigt werden könnte.

Das sieht übrigens auch der örtlich beratende Anwalt des BdEv so.

Mit freundlichen Grüßen

B. Ahlers
BdEv Münsterland

Offline Energiesparer51

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 929
  • Karma: +4/-0
Rückstufung in Grundversorgung
« Antwort #23 am: 15. Februar 2011, 20:52:04 »
http://www.energieverbraucher.de/files/download/file/0/1/0/13771.pdf

Hilft vielleicht bei der Wortklauberei um Sondervertag und Sonderabkommen.
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline Maharik

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 64
  • Karma: +0/-0
Rückstufung in Grundversorgung
« Antwort #24 am: 16. Februar 2011, 07:51:11 »
Zunächst vielen Dank für die vielen hilfreichen Beiträge. Das Urteil aus Landshut spiegelt ganz viel von meinen Verhältnissen wider. Wobei mir klar ist, dass jedes Gericht anders urteilt.


Wenn sich alle Beteiligten hier im Forum darüber im Klaren sind, dass es sich bei meinem Vertrag unabhängig von der Namensgebung um einen Normsondervertrag handelt, würde ich in folgender Frage gerne noch qualifizierte Meinungen hören:


Im September 2009 kündigt mir mein Versorger an, er würde zum 1.1.2010 die Preise zum vierten Mal in Folge senken. Dieser einseitigen Preisänderung habe ich mit dem üblichen Schreiben widersprochen.

Kurze Zeit später bekomme ich die Unterlagen über das \"Sonderabkommen\" zugesandt, bei dem es eingangs des Themas um die Frage ging, ob die Kündigung denn rechtens sei.

Ich möchte aber nochmal die Frage stellen: ist hier überhaupt ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen? Wenn nicht, ist das Kündigungsthema sowieso erledigt und ich BIN im alten Vertrag und nicht in der Grundversorgung.

Das genannten \'Sonderabkommen\' hat genau die Preisstruktur und den Preis in meinem Tarif, dem ich im September schon widersprochen habe.

Damit ergibt sich aus meiner Sicht folgendes Bild. Der Versorger behauptet, es sei ein Vertrag zustande gekommen, dessen wesentlichem Inhalt (Preis) ich vorher widersprochen habe? Damit habe ich doch ausdrücklich erklärt: ich möchte zu diesem Preis kein Gas von Ihnen beziehen. Spätestens da hätte der Versorger den Vertrag doch von sich aus beenden oder sagen können: ja, Pech gehabt, ab jetzt Grundversorgung. Hat er aber nicht!



Wenn das juristisch haltbar wäre, würde ich lieber Ananas in Alaska züchten...

Das zweite Argument: In den zugsandten Bedingungen des \'Sonderabkommens\' wird ja eine Kündiungsfirst vereinbart, bzw. ausgeschlossen.

Dies ist für mich so zu lesen, als würde es sich um einen zeitlich nicht begrenzten Vertrag mit befristetem Kündigungsausschluss handeln.

So wie ich das sehe, ist das ja ein Vertrag ähnlich wie bei den Festpreisgarantieverträgen. Nun frage ich mich: kann so ein Vertrag - sei es als Änderungsvertrag oder sonstwas - überhaupt ohne Unterschrift meinerseits zustandekommen?

Schließlich erkläre ich, dass ich einer Änderung eines Vertragsrechtes (Kündigungfrist) zustimme und ich kann mir nicht vorstellen, dass es dem Versorger gestattet ist, dies einseitig festzulegen. Dies auch nicht mit dem üblichen Blablaba, ich hätte von meiner Seite aus ja kündigen können oder ein Alternativangebot (anderen Tarif des Versorgers mit Vericht auf Widerspruch gegen Preiserhöhungen) annehmen können.

Hier werde ich auch noch einmal die kartellrechtliche Seite prüfen, denn das heißt doch nach meinem Verständnis, das ich - rein vertragsrechtlich - im genannten Zeitraum den Versorger gar nicht hätte wechseln können. Streng genommen noch nicht einmal innerhalb der SWST in einen neuen Vertrag, sofern der Vertrags- (Tarifwechsel) eine Kündigung vorausgesetzt hätte.

Aus beiden geannten Gründen ergibt sich für mich, dass das Sonderabkommen entgegen der Behauptungen des Versorgers zwar viel Papier und Zeit verschlungen hat, dennoch aber keinerlei Wirksamkeit oder Folgen.

Bin gespannt auf die Meinungen dazu!

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Rückstufung in Grundversorgung
« Antwort #25 am: 16. Februar 2011, 09:05:23 »
@BerndA
Sie wissen aber schon, dass Verträge nicht der Schriftform bedürfen, wenn dieses nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, nicht wahr ? Und im Energierecht ist dieses nicht explizit vorgeschrieben.

Es ist völlig egal, ob man das Teil Sondervertrag oder Sonderabkommen nennt. Die entscheidende Frage ergibt sich aus der anderen Richtung:
Handelt es sich bei der Versorgung um eine solche zu den jeweiligen allgemeinen Preisen und Bedingungen. D.h., erfolgt die Lieferung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder sind Erweiterungen dabei. Letzteres ist z.B. bei einer Verlängerung der Kündigungsfrist über die in § 20 Abs. 1 GasGVV festgelegten Frist hianus der Fall. In diesen Fällen handelt es sich klar um eine Lieferung außerhalb der gesetzlichen Grundversorgung sprich Sonderabkommen/Sondervertrag.

Schwierig ist natürlich bei nicht schriftlich verfassten oder vorliegenden Verträgen der Nachweis, was vereinbart ist. Aber im Fall von Maharik ist dieses zu ihrem Vorteil. Sie bestreitet nur das Recht zur Preisanpassung in ihrem Vertrag, hat Preise von 1993 in ihren Unterlagen, die sie bereit ist zu zahlen und den Rest muss der Versorger machen. Meint er ein solches Recht vertraglich zu haben, so muss er es ggf. nachweisen können.

Die Frage der Bestpreisabrechnung ist auch schon gerichtlich behandelt worden. So sah auch das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 24.06.2009 - 2 U (Kart) 14/08 ( siehe hier) in Fall einer Abrechnung eines günstigeren als dem schlechtesten \"Bestpreis\" einen Sondervertrag. Der Fall ging zwar auch in die Revision vor den BGH, diese wurde aber kurz vor Toresschluss vor der Verandlung zurückgenommen.


@Maharik
Wenn Sie der Änderung in Ihrem bisherigen Vertrag wiedersprochen haben und Ihnen daraufhin ein neues Sonderabkommen mit anderen Bedingungen  übersandt wurde, welches Sie nicht unterzeichnet haben, istdadurch keine neue Vereinbarung zustande gekommen. Ihr Vertragspartner muss im Zweifel beweisen, dass Sie mit den neuen Bedingungen einverstanden sind und da hat der BGH schon entschieden, dass Stillschweigen und Zahlen keine Zustimmung mit den neuen Bedingungen bedeutet.
Insofern ist das unkritisch. Fraglich ist höchstens, ob es eine sogenannte Änderungskündigung gegeben hat. Dieses würde bedeuteten, dass der Versorger Ihnen KONKRET mitteilt, dass Ihnen, wenn Sie bis zu einem bestimmten Datum die neuen Bedingungen nicht durch Unterschrift akzeptiert haben, Ihr alter Vertrag als gekündigt gilt. Sprich also, Sie können die Kündigung nur durch akzeptieren der gestellten Bedingungen verhindern. Dieses scheint mir nach den bisherigen Aussagen aber so konkret nicht erfolgt zu sein. Die Formulierung, \"wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, werden wir Ihnen kündigen (müssen)\" oder so ähnlich, wird diesem Anspruch an eine Änderungskündigung wohl eher nicht gerecht.

Die Frage mit dem Kündigungsrecht ist übrigens eine der häufigsten, warum ein Sondervertrag geschlossen wird. Damit bindet der Versorger Sie natürlich länger (als in der Grundversorgung), gibt Ihnen dafür aber eben als Gegenleistung auch einen günstigeren Preis. Da es sich bei dieser Konstellation eben um eine freiwillige Entscheidung Ihrerseits handelt, diese zu akzeptieren oder nicht, hat das eher nichts mit Kartellrecht o.ä. zu tun. Nur in der allgemeinen Grundversorgung darf er an den gesetzlichen Bedingungen nichts ändern (also auch nicht an der Kündigungsfrist).

Offline Kampfzwerg

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.041
  • Karma: +0/-0
Rückstufung in Grundversorgung
« Antwort #26 am: 16. Februar 2011, 09:08:45 »
Zitat
Wenn sich alle Beteiligten hier im Forum darüber im Klaren sind, dass es sich bei meinem Vertrag unabhängig von der Namensgebung um einen Normsondervertrag handelt, ...
Ich kann zwar nicht für alle anderen sprechen, aber \"JA\"
zur Info:
Sondervertragskunden Argumentationshilfen

Zitat
Ich möchte aber nochmal die Frage stellen: (1.) ist hier überhaupt ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen? (2.) Wenn nicht, ist das Kündigungsthema sowieso erledigt und ich BIN im alten Vertrag und nicht in der Grundversorgung.
1. NEIN
2. JA

Zitat
Spätestens da hätte der Versorger den Vertrag doch von sich aus beenden oder sagen können: ja, Pech gehabt, ab jetzt Grundversorgung. Hat er aber nicht!
Richtig.

Zitat
Wenn das juristisch haltbar wäre, würde ich lieber Ananas in Alaska züchten...
Da haben Sie wohl noch einmal Glück gehabt. Bleibe im Ländle und ernähre Dich redlich :D

Zitat
Das zweite Argument: In den zugsandten Bedingungen des \'Sonderabkommens\' wird ja eine Kündiungsfirst vereinbart, bzw. ausgeschlossenDies ist für mich so zu lesen, als würde es sich um einen zeitlich nicht begrenzten Vertrag mit befristetem Kündigungsausschluss handeln.
Uninteressant. Zerbrechen Sie sich darüber nicht den Kopf. Gehört in die Ablage. Da Sie keinen neuen Vertrag abgeschlossen bzw. unterschrieben habe, interessieren dessen Bedingungen auch niemanden.

Zitat
 Nun frage ich mich: kann so ein Vertrag - sei es als Änderungsvertrag oder sonstwas - überhaupt ohne Unterschrift meinerseits zustandekommen?
Nein.

Zitat
... und ich kann mir nicht vorstellen, dass es dem Versorger gestattet ist, dies einseitig festzulegen. Dies auch nicht mit dem üblichen Blablaba, ich hätte von meiner Seite aus ja kündigen können oder ein Alternativangebot (anderen Tarif des Versorgers mit Vericht auf Widerspruch gegen Preiserhöhungen) annehmen können.
1. Ist es auch nicht
2. Verträge sind einzuhalten! und nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien zu ändern! (Mind.) ZWEIseitige Willenserklärung.

Zitat
Streng genommen noch nicht einmal innerhalb der SWST in einen neuen Vertrag, sofern der Vertrags- (Tarifwechsel) eine Kündigung vorausgesetzt hätte.
s. o.  ;)

Zitat
Aus beiden geannten Gründen ergibt sich für mich, dass das Sonderabkommen entgegen der Behauptungen des Versorgers zwar viel Papier und Zeit verschlungen hat, dennoch aber keinerlei Wirksamkeit oder Folgen.
BINGO  :D


Zitat
Original von bolli
...Es ist völlig egal, ob man das Teil Sondervertrag oder Sonderabkommen nennt....
Die Frage der Bestpreisabrechnung ist auch schon gerichtlich behandelt worden.
Das sehe ich ebenso. Bestpreisabrechnung ist Sondervertrag.

Zum Thema Kündigung:
Es ist übrigens sehr gut möglich, dass es in dem Originalvertrag aus den 60ern gar keine Kündigungsklausel gibt.
Da Sie eine kopie des Originalvertrags zwar angefordert aber nicht erhalten haben, ist das sogar ziemlich wahrscheinlich.
Macht aber nicht, spätestens in einem Prozess kommt der Versorger nicht mehr drum herum.

Sie sollten jetzt aber schnellstens Ihre eigene Berechnung auf Preisbasis 1993 aufstellen, damit sind Sie jedenfalls auf der sicheren Seite, dem Versorger diese Berechnungsmethode samt Begründung nachweislich mitteilen, danach die Abschläge/Zahlungen entsprechend kürzen, wenn nicht gar aufrechnen!!!

Offline Maharik

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 64
  • Karma: +0/-0
Rückstufung in Grundversorgung
« Antwort #27 am: 16. Februar 2011, 18:09:23 »
Hallo an alle Mitstreiter: vielen vielen Dank für die doch bislang froh stimmenden Antworten, besonders @Kampfzwerg und @bolli

Seit 2008 hat der Versorger halt versucht, die Kunden zu einem Tarifwechsel zu bewegen. Außer dem zitierten Satz: „Wenn wir nichts von Ihnen hören, werden Sie automatisch in die Grundversorgung eingestuft…“ gibt es nach meiner Kenntnis keine verknüpfende Bedingung im Sinne von wenn – dann. (Wegen Fallen und Änderungsvertrag und so...)

Auch sonst habe ich – bei nochmaliger Durchsicht – nichts gefunden was so aussieht, als müsse man bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Neuvertrag abgeschlossen haben.


Ich hoffe sehr, dass es nicht noch unerkannte Fallstricke gibt und die Stadtwerke sich noch damit herausreden können, dass die so genannten „Bedingungen zum Sonderabkommen“ mit Stand vom Oktober 2009 auch ohne meine Zustimmung in Kraft treten könnten, weil dieses Schreiben


http://www.stadtwerke-steinfurt.de/steinfurt/downloads/Bed_u_Preise_Sonderabkommen_Optimo_maxi_-_extra_01_01_2010.pdf

ja nur eine Änderung/Ergänzung im Rahmen eines bestehenden Sonderabkommens im \'Rahmen des Zumutbaren\' gewesen sei, wo der Kunde halt nicht zustimmen muss, sondern nur informiert wird....


Gibt es dafür Auslegungsbeispiele, was da geht und was nicht?

Maharik

Offline Energiesparer51

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 929
  • Karma: +4/-0
Rückstufung in Grundversorgung
« Antwort #28 am: 16. Februar 2011, 22:15:46 »
der link funktioniert nicht.
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline Maharik

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 64
  • Karma: +0/-0
Rückstufung in Grundversorgung
« Antwort #29 am: 16. Februar 2011, 22:55:41 »
:tongue: wolll

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz