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Zählermiete beim Stromanbieter obwohl Zähler gekauft sind?
100 Volt:
Hallo, wir bauen gerade ein Einfamilienhaus und wollten von unserem örtlichen Stromanbieter (LEW) die neuen SmartMetering Zähler. Hintergrund war ein besserer Überblick über PV-Einspeisung und teilweisen Selbstverbrauch, Hausstrom und Wärmepumpenstrom wenn wir diesen selber mit auslesen und auswerten können. Nachdem diese von den LEW nicht möglich waren, haben wir uns entschlossen die Zähler selber über die Elektrofirma zu kaufen, die gleichzeitig Messstellenbetreiber bei den LEW ist. Nun zu meiner Frage, vielleicht gibt es den ein oder anderen unter Ihnen der hier schon Erfahrungen hat:
Die LEW möchten jetzt bei den Stromlieferverträgen die vollen Grundgebühren und Leistungsgebühren, obwohl von der LEW-Verteilnetz GmbH die Kosten für die Zähler und Messkosten nicht in Rechnung gestellt werden. Bei meiner mündlichen Anfrage wurde mir wörtlich gesagt: \"Ein Auto ohne Lenkrad kann man sich ja auch nicht kaufen, wenn dann kauft man sich ein ganzes Auto und schraubt dann das Lenkrad weg\". Auf meine schriftliche Anfrage erhielt ich selbige Antwort nur schöner Formuliert.
Gibt es einen Rechtsanspruch darauf, die Zählermiete und die Kosten erstattet zu bekommen?
Cremer:
können oder wollen die LEW einen Smartzähler nicht einbauen?
Black:
Verstehe ich Sie richtig, dass Ihr Netzbetreiber (LEW Verteilnetz GmbH) ihrem Stromlieferanten (LEW) keine Zähler- und Messkosten in Rechnung stellt und die LEW Ihnen diese Kosten trotzdem (weiter)berechnet?
superhaase:
An Ihrer Stelle würde ich mir da gar nicht so viel Arbeit machen und mich da lange rumstreiten.
Einfachste und effektiveste Lösung:
Sie schließen einen Stromliefervertrag ab.
Sie sorgen dafür, dass sie bis zur ersten Rechnungserstellung weniger an Abschlägen zahlen, als Sie verbrauchen, so dass auf der Schlussrechnung ein ordentlicher Restbetrag steht.
Dann weisen Sie die erste Rechnung als offensichtlich fehlerhaft zurück, zahlen nicht, und verlangen eine korrekte Abrechnung, in der die Messkosten rausgerechnet sind.
Der Versorger muss dann wohl oder übel eine korrigierte Rechnung schicken, oder den Betrag einklagen, was er wohl kaum tun wird, wenn er nicht dämlich ist.
Sollte er drohen, Ihren Anschluss zu sperren, dann Hausverbot erteilen und den Versorger auf Unterlassung von Sperrdrohungen abmahnen lassen, oder gleich eine einstweilige Verfügung gegen Sperrdrohungen erwirken, oder eine Schutzschrift gegen eine EV des Versorgers hinterlegen.
Bis zur ersten Abrechnung haben Sie dann erst mal Ruhe, und Sie sitzen dann am längeren Hebel, weil der Versorger aktiv werden muss, um an sein Geld zu kommen.
ciao,
sh
Netznutzer:
Es soll Versorger geben, die nehmen zur Stromlieferung zusätzlich einen Grundpreis, ohne diesen zu definieren. Denken Sie an E-Wie-Einfach, die machen das Gegenteil, ohne einen Grundpreis zu nehmen. Wenn man also bei E-W-E ohne Grundpreis den Messstellenbetreiber und Dienstleister wechselt, zahlt man den gleichen kWh-Preis. Wennj LEW einen Grundpreis ohne MSB und MDL definiert, dann lohnt es eben nicht, den Anbieter zu wechseln, ebensowenig bei E-W-E.
PV fällt grundsätzlich aus dem Konstrukt heraus und wird mit dem Netzbetreiber abgewickelt. Wärmepumpen haben i.d.R. einen zusätzlichen Sondervertrag zur Normalstromlieferung und sind verhandelbar. Der Reststrombezug sollte auf jeden Fall in der Grundversorgung definiert sein, wie sich die Bestandteile zusammensetzen. Sollte auch hier ein Sonderprodukt geschlossen worden sein, sieht\'s wieder anders aus.
Gruß
NN
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