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Der nächste zum Offtopic: Sondervertragskunde, konkreter Preis
berghaus:
@h.terbeck
Soweit ich die Beiträge in diesem Thread und auch schon frühere Beiträge verstanden habe, nützt es nichts, Kündigungen zu widersprechen.
Nach Ihren Beiträgen von 2007 und 2008 wurde Ihnen ausdrücklich zum 30.11.07, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin gekündigt:
--- Zitat ---Zitat h.terbeck vom 11.01.07
Am 06.08.2007 kündigten die RWE gute Nachrichten an, nach denen ab 01.11.2007 von einem günstigeren Erdgasliefervertrag profitiert werden könne………………
.........Lt. meinem Gas - Sondervertrag vom 01.08.1980 sieht dieser eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum jew. Jahresende vor.
Zitat h.terbeck vom 12.01.08
\"Da wir uns an die gesetzliche Aufforderung zur Anpassung der Energielieferverträge halten müssen, sehen wir daher leider keine andere Möglichkeit, als hiermit Ihren bisherigen Gasliefervertrag zum 30. November 2007, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin zu kündigen.\"
Der Gas-Sondervertrag wurde am 24.08.1990 mit RWE Energie-AG Essen geschlossen. In den rückseitigen Bedingungen dieses Vertrages findet sich kein Hinweis auf Kündigungsrecht und/oder Kündigungsmöglichkeiten. Nur Abs. 8 verweist auf \"die Gültigkeit der jeweiligen Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) einschl. der jeweils gültigen \"\"Ergänzenden Bedingungen\"\" der RWE-Energie.\"
Abs. 9 besagt, dass der Gas-Sondervertrag an dem in Ziff. VI (01.08.1990) in Kraft und kann erstmals in 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres schriftlich gekündigt werden.
\"Sollten Sie den Vertrag nicht unterschrieben zurücksenden, kommt der Vertrag stillschweigend mit uns als Grundversorger zustande, wenn Sie weiterhin nach dem Kündigungstermin aus dem Gasversorgungsnetz Erdgas entnehmen.\"
--- Ende Zitat ---
Es bleibt die Frage, ob die Kündigung wegen irgendwelcher Formfehler unwirksam war und deshalb der Vertrag von 1990 noch weitergilt.
Ansonsten sind Sie, meine ich, ab 01.01.08 (Jahresende) oder ab 01.11.08 (Ende Ihres Abrechnungsjahres?) in der Grundversorgung. RWE meint allerdings ab 01.11.07.
Wenn Sie jetzt Ihre Abschläge auf den Vertragspreis oder gar auf Null gekürzt haben, um mit nicht verjährten und unwidersprochenen Rückforderungen aufzurechnen, wird der Versorger wohl irgendwann die Rückstände einklagen. Dann wird geklärt, ob Ihr Vertrag noch gültig ist.
Wenn Sie es früher wissen wollen, müssen Sie die Feststellungklage einreichen. (Wer bezahlt das?)
Da der Versorger davon ausgeht, dass seine Kündigung zum 31.10.07 oder hilfsweise etwas später wirksam war, wird er auch keine neue Kündigung zum Ende 2011 oder zum Ende Ihres Abrechnungsjahres? aussprechen.
berghaus 01.02.11
userD0010:
@berghaus
Da sich dieser Thread nicht mit \"Einzelschicksalen\" beschäftigt bzw. beschäftigen will, dürfte unser Meinungsaustausch zu diesem Thema hier vmtl. irrelevant sein.
Um aber auf Ihre Überlegungen zu antworten, kurz die Fakten:
1. Vertrag vom 01.Aug. 1990
2. Kündigungsfrist 3 Monate zum Jahresende
3. \"Kündigungs\"-schreiben, datiert 08. Okt. 2007
4. Kündigung zum 30. Nov. 2007
4. Abrechnung des Grundversorgertarifs ab 01.12.2007
Der Vertragskündigung wurde u.a.weg- Formfehlern, der angebl. weg. gesetzl. Bestimmung vorgeschriebenen Umwandlung von Sonder- in Grundversorgung widersprochen, auch mit Hinweis auf Verträge, die vor 1995 geschlossen wurden.
Verrechnet habe ich bereits und aufgefordert, durch Feststellungsklage die Wirksamkeit der Grundversorgung bzw. den Fortbestand des Sondervertrages durch das zust. Gericht klären zu lassen.
Black:
--- Zitat ---Original von h.terbeck
@berghaus
Da sich dieser Thread nicht mit \"Einzelschicksalen\" beschäftigt bzw. beschäftigen will, dürfte unser Meinungsaustausch zu diesem Thema hier vmtl. irrelevant sein.
Um aber auf Ihre Überlegungen zu antworten, kurz die Fakten:
1. Vertrag vom 01.Aug. 1990
2. Kündigungsfrist 3 Monate zum Jahresende
3. \"Kündigungs\"-schreiben, datiert 08. Okt. 2007
4. Kündigung zum 30. Nov. 2007
4. Abrechnung des Grundversorgertarifs ab 01.12.2007
Der Vertragskündigung wurde u.a.weg- Formfehlern, der angebl. weg. gesetzl. Bestimmung vorgeschriebenen Umwandlung von Sonder- in Grundversorgung widersprochen, auch mit Hinweis auf Verträge, die vor 1995 geschlossen wurden.
Verrechnet habe ich bereits und aufgefordert, durch Feststellungsklage die Wirksamkeit der Grundversorgung bzw. den Fortbestand des Sondervertrages durch das zust. Gericht klären zu lassen.
--- Ende Zitat ---
Haben Sie sich schon mal gefragt, warum es neben der Rubrik \"Grundsatzfragen\" hier eigentlich diese ganzen lustigen Unterforen gibt, die zufälligerweise auch noch die Namen der einzelnen Versorger tragen, bei denen man möglicherweise Kunde ist?
Oder wofür der kleine Knopf zum Draufklicken mit der Bezeichnung \"PN\" so alles gut ist?
berghaus:
@h.terbeck
Ich weiß nicht, warum die Oberlehrer black und auch RR-E-ft immer was an unseren Beiträgen rumzumeckern haben ohne etwas fachlich oder sachlich beizutragen.
Sie haben mit Ihren Fragen und der Schilderung Ihres Falles diesen Thread eröffnet und damit durchaus aktuelle Beiträge zu Grundsatzfragen ausgelöst.
Mich und sicher auch andere Mitglieder interessiert zum Beispiel die Feststellungsklage.
Ich glaube nicht, dass Sie Ihren Versorger dazu zwingen können, eine solche zu betreiben.
Wenn doch, kommt auch hier meine Frage:
Was kostet das und wer bezahlt.
Also: Der Versorger läßt vom Gericht (durch wieviele Instanzen?) feststellen, dass h.terbeck sich ab 31.12.07 oder erst ab 31.12.08 in der Grundversorgung befindet.
Er hat aber schon ab 01.11.07 in der Grundversorgung abgerechnet.
Oder: Was sollte h.terbeck vom Gericht feststellen lassen?
Die Unwirksamkeit der Kündigung? Den Kündigungstermin?
Bei Klagen bezahlt ja meistens der, der verliert. Oder das Gericht teilt die Kosten auf. Wie kann das in diesem Fall aussehen?
berghaus 01.02.11
RR-E-ft:
Statler und Waldorf können es nicht lassen. ;)
@berghaus
Die Feststellungsklage erhebt regelmäßig der Kunde. Der Versorger kann regelmäßig nicht auf Feststellung klagen, da eine ihm mögliche Leistungsklage in Form einer Zahlungsklage vorrangig ist und die Zulässigkeit einer Feststellungsklage verdrängt. Wer sich dafür interessiert, geht am besten zum Anwalt.
Der Kläger hat die Gerichtskosten und regelmäßig auch die Anwaltskosten vorzuschießen. Wer die Musik bestellt... . Erst hinterher stellt sich die Frage, ob die bestellte Mugge gut war und andere bereits ind, dafür zu löhnen.
Der Streitwert bemisst sich laut BGH für eine Feststellungsklage zur Unwirksamkeit von Preisänderungen auf den aus den angegriffenen Preiserhöhungen resultierenden Differenzbetrag für 3,5 Jahre, was man im Einzelfall auszurechnen hat.
BGH, B. v. 27.04.10 VIII ZB 91/09 Streitwert bei Feststellung unwirksamer Gaspreiserhöhung
Aus dem so errechneten Streitwert ergeben sich die Prozesskosten und das Prozesskostenrisiko http://www.prozesskostenrechner.de .
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