Der Kündigung widersprechen können Sie natürlich, ob das eine Auswirkung hat bleibt fraglich. Laut BGH-Rechtsprechung ist die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung (die nicht zustimmungsbedürftig ist) gerade eine Begründung dafür, warum bei unwirksamer Preisanpassungsklausel z.B. keine ergänzende Vertragsauslegung angewendet wird. Wenn Sie sich keinen anderen Anbieter suchen, landen Sie nachh dem 30.09.11. wohlmöglich in der Grundversorgung, falls die Kündigung wirksam war.
Dort gilt bisher gem. BGH-Rechtsprechung der \"vereinbarte\" Preissockel, den Sie mit Vertragsbeginn in der allgemeinen Grundversorgung zu zahlen hätten. Dieser unterliegt laut dem VIII. BGH-Senat nicht der Billigkeitsprüfung. Auch das sollte der geneigte Leser im Hinterkopf haben.
Warum sind Sie erstaunt, dass die EVD Ihnen den alten Vertragstyp erneut anbietet ? Das entscheidende ist doch nicht der Name des Vertrags sondern seine Bedinungen. Und die wird die EVD wahrscheinlich geändert haben und zwar nicht nur in den Preisen sondern vor allem, das war ja der Zweck des ganzen, in der Preisanpassungsklausel. Die lautet im neuen bestimmt anders als im alten. Ob sie nun wirksam ist, mag man noch dahin gestellt sein lassen, aber bemüht hat man sich sicherlich.
Aber netter Nebeneffekt: Schließt man einen neuen Vertrag, auch mit unwirksamer oder nicht wirksam eingebundener Preisanpassungsklausel ab, gilt halt nicht mehr der Preis von annodazumal sondern der heute vereinbarte Vertragsanfangspreis. Da freut sich doch wer.