Warum man sich in die Säumnis flüchtete, ist nicht ersichtlich.
In die Säumnis flüchtet man sich wegen noch nachzuholenden Tatsachenvortrags, nicht aber wegen Rechtsfragen, weil zu diesen immer noch vorgetragen werden kann, insbesondere bei einem Schriftsatzrecht auf einen gerichtlichen Hinweis gem. § 139 ZPO. Geht es tatsächlich nur um Rechtsfragen, hätte man sich die Kosten der Säumnis also ersparen können.
Gegen das Versäumnisurteil kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden.
Der BGH will am 09.02.10 in einem ähnlich gelagerten Verfahren eine Entscheidung verkünden:
BGH VIII ZR 162/09, mündliche Verhandlung am 17.11.10 Rückforderung von Gaspreiszahlungen (RWE)Was macht eigentlich JUSTUS?