In der Vereinbarung steht unter \"Gaspreise\" u.a.
Preisänderungen sowie Änderungen der ergänzenden Bedingungen erfolgen gemäß § 5 Absätze 2 und 3 der beigefügten und als Vertragsbestandteil (zusätzliche AGB) vereinbarten \"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz - (GasGVV)\".
Wenn ich das richtig interpretiere, ist mit dieser Formulierung die gesamte GasGVV zusätzlich als Vertragsbestandteil definiert, oder besser gesagt, soll sie als solcher definiert werden.
Nun hat der abzuschließende Vertrag gem. der dann noch folgenden Festlegung eine Erstlaufzeit von einem Jahr und kann danach nur jährlich gekündigt werden. Somit handelt es sich zweifelsfrei um einen
Sondervertrag.
Es stellt sich mir die Frage, wie die Konkurenz z.B. zwischen der vertraglichen Kündigungsfrist und der aus § 20 Abs. 1 GasGVV zu sehen ist, denn meiner Meinung nach muss man den Begriff \"Grundversorgungsvertrag\" in dieser Norm im vorliegenden Fall als \"Vertrag\" interpretieren, da ansonsten die ganze Einbeziehung der GasGVV (die ja insgesamt per se nur für die Grundversorgung gilt) keinen Sinn macht.
Es zeigt sich meines Erachtens immer wieder, dass das Herauspicken einzelner Regelungen aus der GasGVV als Bezug zu bestimmten Regelungen im Sondervertrag, so wie es dem VIII. BGH-Senat möglicherweise beim Preisänderungsrecht vorschwebt(e), indem er Bezug auf das gesetzliche Preisbestimmungsrecht aus § 5 Abs. 2 GasGVV nimmt und dessen unveränderte Übernahme als ausreichende Regelung für Preisanpassungen sieht (BGH Urteil v. 15.07.2009 VIII ZR 56/08 ) mit Verlaub, \"ein Schmarr\'n\" ist.
Man kann nicht aus einem Gesamtwerk, welches als Einheit für die GV gilt, bestimmte Regelungen, die einem genehm sind, herauspicken und dabei andere außen vor lassen. Die GasGVV ist als Gesamtheit für die Grundversorgung gemacht. Wenn ein Versorger das gesetzliche Preis
bestimmungsrecht haben möchte, so muss er die GasGVV als alleinige AGB vereinbaren und sich zusätzlich vertraglich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (festsetzen der Preise) einräumen lassen. Dann kann man, wie auch in der Grundversorgung, diese Preise im Rahmen der Billigkeitsprüfung überprüfen lassen.
Aber so, wie es nun von mehreren Versorgern (nach Steilvorlage durch den BGH) praktiziert wird, macht\'s ja wohl keinen Sinn. Von Transparenz, wie diese Allgemeinen Preise zustande gekommen sind, keine Spur.
Übrigens interessant, dass das OLG Oldenburg mit seinem neu zusammengestellten \"Spezial\"senat (5. Senat) anscheinend den Verstoß gegen EU-Recht nicht so eindeutig sieht wie der bisher für solche Verfahren zuständige 12. Senat am OLG (
siehe auch hier: Böse Überraschung vor dem OLG Oldenburg).
Mal schauen, wie das so weitergeht.