Energiepreis-Protest > NGW - Niederrhein. Gas- & Wasser-Werk
Jahresendabrechnung/Aufrechnung Guthaben, NGW/Gelsenwasser
Kampfzwerg:
@ Cremer
NGW (ist nicht wirklich neu, aber wahrscheinlich nur Niederrheinern und Duisburgern bekannt) ist 100%-ige Tochter von Gelsenwasser.
Den Haushaltsplan von Rheinberg habe ich mir aber mal angeschaut.
Für Interessierte:
Die Stadt Rheinberg ist bei Versorgern nur an den Kreiswasserwerken Wesel beteiligt, mit einem geplanten Gewinnanteil 2005 von 105.000.
Kampfzwerg:
Hallo Zusammen,
gestern erhielt ich die Rg. von NGW.
Entgegen deren letzter Zusage, aufgrund des Billigkeitseinwands das Guthaben auszuzahlen, ist die Rg. natürlich mit den erhöhten Preisen errechnet worden.
Somit ergibt sich jetzt lt. NGW eine Nachforderung von 218,04 Euro und meinerseits, nach Abrechnung mit den alten Preisen ein Guthaben von 133,03 Euro.
In meinem letzten Schreiben hatte ich bereits mit Fristsetzung angedroht, falls keine Berechnung nach den alten Preisen erfolgen sollte, den letzten Abschlag von Sept. zurück zu überweisen, anderenfalls würde ich zurück buchen lassen. Habe ich dann aufgrund der Zusage nicht gemacht. Was nun?
Das Einzige, das funktioniert hat, war die Kündigung der Einzugsermächtigung.
Kampfzwerg:
@ Herrn Fricke
Ich habe folgendes Schreiben an NGW verfasst.
Vielleicht könnten Sie mir sagen, ob ich etwas Wichtiges vergessen habe?
Der letzte Abschlag wurde Mitte Sept. gezahlt, da ich bereits schriftlich darauf verwiesen hatte ihn zurückbuchen zu lassen, sollte es doch eigentlich noch möglich sein?
Ganz lieben Dank!!
Sehr geehrte...
die Jahresendabrechnung ist am 4.11. bei mir eingegangen.
Leider musste ich feststellen, dass trotz des langen Schriftwechsels und entgegen Ihrer Zusage vom 30.09.05, siehe Email von Frau X, die Arbeitspreise nicht korrekt abgerechnet worden sind.
Wie Sie dem Schriftwechsel entnehmen können, habe ich allen Preiserhöhungen nach dem 30.09.04 mit dem Einwand der Unbilligkeit gemäß §315 Abs. 3 Satz 2 BGB widersprochen und mich auf deren Unverbindlichkeit berufen.
Ich hatte Sie aufgefordert, deren Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen, insbesondere die Steigerung Ihrer Bezugs- und sonstigen Kosten und den Anteil dieser Kosten am Gesamtpreis.
Des weiteren hatte ich Sie aufgefordert Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln.
Den Einwand der Unbilligkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gegen die Preiserhöhungen und gegen den Gesamtpreis nach dem 30.09.04 halte ich nach wie vor aufrecht und berufe mich weiterhin auf deren Unverbindlichkeit.
Da Sie den geforderten Nachweis der Billigkeit sowie Ihre Berechtigung zur einseitigen Preiserhöhung bis dato nicht erbracht haben, ist der von Ihnen geltend gemachte Anspruch ebenfalls nach § 315 Absatz 3 BGB nicht fällig.
Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE 2004, S. 306 und Entscheidung vom 5. Juli 2005, X ZR 60/04).
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Die für den Kunden immer mit einem Übel verbundene Versorgungseinstellung darf als Druckmittel nur eingesetzt werden, um berechtigte Forderungen durchzusetzen. Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist, ist schon die Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig und kann strafbar sein.
Mit Email vom 20.09.05 hatte ich bereits eine eventuell von Ihrer Seite vorgenommene Verrechnung meiner Zahlungen auf der Basis des von Ihnen geforderten Erhöhungssatzes zurückgewiesen und Sie aufgefordert, meine Zahlungen nur auf der Basis des bisherigen zu verrechnen.
Des weiteren hatte ich Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt, dass alle ab dem 01.10.04 geleisteten und die zukünftigen Abschlagszahlungen für die Abrechnungsperiode 2006 von Ihnen gemäß § 367 BGB nur auf den bisherigen Gaspreis mit Basis 30.09.04 anzurechnen sind.
Ich behielt und behalte mir weiterhin vor, auch deren Billigkeit gerichtlich prüfen zu lassen und Überzahlungen zurückzufordern.
Die Jahresendabrechnung 2005, Abrechnungszeitraum 6.10.04 - 30.09.05, hätte von Ihnen aufgrund meines Widerspruchs folgendermaßen, auf Basis der Preise vom 30.09.04, ausgestellt sein müssen:
(Es folgt eine Tabelle, unter Zugrundelegung alter Preise.)
Ich fordere Sie daher auf, eine Rechnungskorrektur gem. § 21 AVBV und die Auskehr der resultierenden Überzahlungen, vorzunehmen.
Weiterhin fordere ich Sie auf, das Guthaben in Höhe von 133,03 Euro bis zum 17.11.05 auf mein Konto bei der XXX, Konto- Nr. XXX, BLZ XXX zu überweisen.
Es ist Ihnen verboten, dieses Guthaben mit der Tariferhöhung zu verrechnen, es ist daher also voll ohne Verrechnung auszuzahlen.
Sollten Sie dieser Forderung nicht nachkommen, werde ich den letzten Abschlag zurück buchen lassen und die Differenz zur Rechnungssumme dann eigenständig überweisen.
Die von Ihnen geforderte Nachzahlung in Höhe von 218,40 Euro ist gemäß meines Widerspruchs nicht fällig und daher rechtswidrig!
Ebenfalls weise ich Sie darauf hin, dass die eventuelle Berechnung von Kosten für Rücklastschriften oder Mahnungen einer Rechtsgrundlage entbehrt, da Ihre Forderung der von mir verweigerten Beträge mangels Fälligkeit nicht fällig ist.
Auf erfolgten Schriftwechsel weise ich hin:
Mein Widerspruch vom 21.12.04 (Einschreiben und Email), meine Email vom 3.01.05, 4.01.05, 13.01.05, 20.09.05, 22.09.05, 26.09.05.
Ihre Email vom 4.01.05, 14.01.05, 21.09.05, 26.09.05, 30.09.05.
Dieses Schreiben wollen Sie in einem Prozess dem Gericht vorlegen, um nicht Gefahr zu laufen, einen falschen Sachverhalt vorzutäuschen.
Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.
Kampfzwerg:
@Forum
Die Frage nach dem Zeitraum der Möglichkeit zu Rücklastschriften stellte sich ja immer wieder.
Dazu gibt es ein BGH-Urteil vom 6.06.2000, AZ: XI ZR 258/99
Zitat:
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Widerspruch gegen Einzugsermächtigungslastschriften
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden: Ein Widerspruch gegen Kontobelastungen aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist ohne Einhaltung einer bestimmten Frist bis zur Genehmigung der Belastungen durch den Kontoinhaber zulässig.
Aufgrund einer von der Kauffrau D erteilten Einzugsermächtigung zog die C-Bank auf ein bei der beklagten Sparkasse unterhaltenes Konto monatlich Lastschriften. Nachdem die D-GmbH das Konto übernommen hatte, löste die Beklagte bis September 1997 unberechtigt noch fünf vorgelegte Lastschriften unter Belastung des Kontos ein. Der als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der D-GmbH bestellte Kläger verlangte von der Beklagten im April 1998 die \"Rückbuchung\" dieser Lastschrift-Belastungen. Nach Erlöschen des Giroverhältnisses macht er diesen Anspruch klageweise als Zahlungsanspruch geltend. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Die Revision der beklagten Sparkasse hatte keinen Erfolg. Der XI. Zivilsenat hat in dem Rückbuchungsverlangen des Klägers einen wirksamen Widerspruch gegen die unberechtigten Kontobelastungen gesehen. Die Widerspruchsmöglichkeit war nicht durch Zeitablauf erloschen, da der mit einem Widerspruch geltend gemachte Anspruch auf Kontoberichtigung einer Befristung nicht unterliegt und erst mit Genehmigung entfällt. Eine solche Genehmigung, die weder ausdrücklich noch konkludent erklärt war, konnte nicht aufgrund Schweigens auf einen Rechnungsabschluß angenommen werden. Zwar führt nach Nr. 7 Abs. 2 AGB-Banken und Nr. 7 Abs. 3 AGB-Sparkassen im Zusammenhang mit der im Rechnungsabschluß-Auszug enthaltenen Belehrung ein solches Schweigen innerhalb eines Monats bzw. vier Wochen zu einem Anerkenntnis des Saldos; da jedoch die Lastschrift-Belastungen zu ihrer Wirksamkeit der geschäftsbesorgungsrechtlichen Genehmigung nach § 684 Satz 2 BGB bedürfen, hat das Schweigen auf einen solche Belastungen enthaltenden Rechnungsabschluß nur dann Genehmigungscharakter, wenn diese Folge des Schweigens in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist und der Kontoinhaber auf diese Folge hingewiesen wird. Daran fehlte es.
Karlsruhe, den 6. Juni 2000
Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99
Kampfzwerg:
Folgende Antwort von NGW erhielt ich auf mein Schreiben mit der Aufforderung zur Erstellung einer korrigierten Jahresrechnung.
Jetzt heisst es wieder: abwarten.
Das Urteil des AG Euskirchen wird natürlich auch wieder erwähnt.
Interessanterweise wird wieder mit keinem Wort auf den geforderten Nachweis der Berechtigung zur einseitigen Preiserhöhung eingegangen!!
Gerne nehmen wir dazu Stellung.
Eine Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen und Bilanzen ist aus unserer Sicht nicht erforderlich, um die Billigkeit unserer Preiserhöhung zu beurteilen bzw. zu überprüfen.
Aus diesem Grunde baten wir Sie bisher um Verständnis, auch aus marktwirtschaftlichen Prinzipien, dass wir Ihnen unsere Kalkulationsgrundlagen für die Erdgaspreisfeststellungen nicht zur Verfügung stellen können. Im übrigen sieht das zwischen Ihnen und uns bestehende Vertragsverhältnis hierfür keinen Rechtsanspruch Ihrerseits vor.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf das jüngste Urteil des Amtsgerichtes Euskirchen zur Überprüfung der Billigkeit der Preisgestaltung, das unsere Auffassung zur Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen teilt.
Mit unseren bisherigen Schreiben erläuterten wir Ihnen ausführlich die Gründe für die Anpassung der Erdgaspreise. Wir möchten nochmals festhalten, dass von einer ungerechtfertigten Gestaltung unserer Erdgaspreise keine Rede sein kann. Unsere Erdgaspreise sind fair und marktgerecht und wurden in der Vergangenheit schon mehrfach vom Landeskartellamt NRW überprüft. Dabei gab es bisher keinerlei Anlass zu Beanstandungen.
Die Jahresrechnungen erstellen wir auf der Grundlage der jeweils gültigen Preise für die Versorgung mit Erdgas. Insofern halten wir unsere Forderung über den gesamten Rechnungsbetrag aufrecht. Entsprechend Ihrem Wunsch hatten wir die Abschlagsbeträge gekürzt, deshalb fiel der zu zahlende Endbetrag höher aus.
Zur Vermeidung von möglichen höheren Nachforderungen empfehlen wir Ihnen den Rechnungsbetrag aus der Jahresrechnung 2005 zu zahlen. Wunschgemäß hatten wir bereits zum xx.2005 den monatlichen Abschlag für die Abrechnungsperiode 2006 auf xxx EUR festgesetzt. Wir bitten zu beachten, dass am Ende des Bezugsjahres unter Umständen erhebliche Nachzahlungen auf Sie zukommen können.
In den nächsten Tagen erhalten Sie eine korrigierte Jahresrechnung 2005.
Bitte beachten Sie, dass xxx Ihnen am xx.2005 per E-Mail mitteilte, dass ein mögliches Guthaben aus der Jahresrechnung nicht mit einem Abschlag für die Abrechnungsperiode 2006 verrechnet werden würde. Von der Nichtberücksichtigung der jeweils gültigen Erdgaspreise in der Jahresrechnung war keine Rede.
Dann muß ich also die letzte Antwort von NGW völlig falsch verstanden haben!
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