Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Jahresendabrechnung/Aufrechnung Guthaben, NGW/Gelsenwasser  (Gelesen 24424 mal)

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Offline Kampfzwerg

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Jahresendabrechnung/Aufrechnung Guthaben, NGW/Gelsenwasser
« am: 30. September 2005, 20:56:21 »
Hallo liebe Mitkämpfer,

ein dickes Lob und Dank an Herrn Fricke und Herrn Cremer und Graf Koks für Ihren unermüdlichen Einsatz und an alle anderen, die sich hier engagieren!

Nun steht sie an, die Stunde der Wahrheit mit dem Namen Jahresendabrechnung der NGW (Niederrheinische Gas- und Wasserwerke, 100% Tochter der Gelsenwasser AG).

Die NGW hat die Gaspreise seit 10.04 bis einschließlich der neuen Preisrunde zu 10.05 um 37,5% ! erhöht. Und die nächste Erhöhung zu 01.06 ist bereits angedroht.
Lt. Geschäftsbericht der Gelsenwasser AG (Internet) wurde von NGW 2003 ein Gewinn von 12,1 Mio € erzielt und 2004 ein Gewinn von 17,4 Mio € an Gelsenwasser abgeführt.
Gelsenwasser AG ihrerseits führte 2004 einen Gewinn von 6,1 Mio € an die Wasser + Gas Westfalen GmbH ab, bei einem Gesamtgewinn von 20 Mio €.
Noch Fragen?

Ich verfolge dieses Forum bereits seit einem Jahr und habe mit Ihrer Hilfe und der des Musterbriefes allen Preiserhöhungen seit dem 1.10.04 widersprochen und die Abschläge gekürzt.
Lt. meiner Berechnung ergibt sich trotzdem ein Guthaben, daher wurde jetzt die Einzugsermächtigung sicherheitshalber entzogen und der NGW mit Rückbuchung des letzten Abschlags gedroht. NGW kündigte daraufhin die Auszahlung des Guthabens an!
Wir werden sehen! Das glaub ich erst, wenn ich es sehe.
Den kompletten Briefwechsel stelle ich jetzt hier ein, vielleicht habe ich noch etwas wichtiges vergessen? Sorry, ist etwas lang, aber geht ja auch schon etwas länger.

P.S.  Von einem Mitstreiter der Einwenderliste habe ich erfahren, das NGW auch schon mit Sperrandrohungen etc. gedroht hat. Offensichtlich gibt es in dem Unternehmen keine einheitliche Vorgehensweise!?


Antwort von NGW auf meinen Widerspruch mittels Musterschreiben Dez.04

vielen Dank für Ihr Schreiben vom xx.xx.2004 und Ihre Mail vom xx.xx.2004. (Auf die mail kam keine Antwort, daher Einschreiben)
Ihr Schreiben ist bei uns am xx.xx.2004 eingegangen und hat sich mit unserer Information zur Gaspreisanpassung zum xx.xx.2005 überschnitten. Gerne nehmen wir zu Ihren Schreiben Stellung.
(Mein Widerspruch überschnitt sich mit der nächsten Preiserhöhungsankündigung :-))
Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie mit einer Erhöhung der Erdgaspreise nicht einverstanden sind und die Begleichung Ihrer Rechnungs- und Abschlagsbeträge nur gekürzt vornehmen wollen. Hierbei berufen Sie sich auf § 315 BGB und unterstellen, dass die Preise nicht nach billigem Ermessen festgelegt worden seien.

Dem möchten wir an dieser Stelle widersprechen und den Sachverhalt wie folgt richtig stellen:

Im Rahmen von individuellen Mitteilungen und Presseveröffentlichungen Ende September und Ende Dezember haben wir Sie und alle anderen Kunden informiert, dass wir aufgrund deutlich gestiegener Beschaffungskosten unsere Erdgaspreise jeweils ab dem 01. Oktober 2004 und ab dem 1. Januar 2005 erhöhen müssen.

Der Grund für die Erhöhungen der Erdgaspreise ist der starke Anstieg der Ölpreise. In der gesamten Energiewirtschaft sind die Preise für Erdgas an die Entwicklung der Ölpreise gekoppelt. Die Ölpreise haben sich seit Beginn 2004 um mehr als 20% erhöht. Eine Abschwächung oder gar eine grundlegende Umkehr dieses Trends ist momentan nicht zu erkennen. Die Ölpreise wirken als Maßstab für das allgemeine Energiepreisniveau auch auf die Erdgaspreise; hier mit einer zeitlichen Verzögerung von rd. sechs Monaten. Wir stellen fest, dass auch andere Erdgaslieferanten derzeit ihre Preise deutlich erhöhen. ( na wenn d a s kein Argument ist)

Es ist unser Bestreben, mit einer stetigen Preispolitik die Preise für unsere Kunden über längere Zeiträume konstant zu halten. Seit der Preisanpassung im Januar 2003, die im Wesentlichen durch eine Steuererhöhung bedingt war, ist uns dies auch gelungen. Berücksichtigen Sie auch bitte unsere Preissenkung im Januar 2004.

Zusammenfassend möchten wir festhalten, dass von einer unbilligen Gestaltung unserer Erdgaspreise keine Rede sein kann.

Beachten Sie bitte auch, dass in den neuen Arbeitspreisen knapp 30 % Abgaben für die Mineralölsteuer, Ökosteuer, Umsatzsteuer und Konzessionsabgaben enthalten sind.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen unsere Kalkulationsgrundlagen für die Erdgaspreisfeststellungen nicht zur Verfügung stellen können.

Den zweimonatlichen Abschlag haben wir, entsprechend Ihrem Wunsch, ab Fälligkeit xx.xx.2005 auf XXX,00 Euro geändert. (alter Abschlag) Wir bitten zu beachten, dass am Ende des Bezugsjahres bei anhaltendem hohen Energiepreisniveau unter Umständen erhebliche Nachzahlungen auf Sie zukommen können.


Antwort von Kampfzwerg
vielen Dank für Ihre Email vom xx.xx.05 und die Bestätigung meines Schreibens vom xx.xx.04 sowie meiner Email vom xx.xx.05.

Sie begründen die Erhöhung der Erdgaspreise ab dem 01. Oktober 2004 und ab dem 1. Januar 2005 mit deutlich gestiegenen Beschaffungskosten, dem Anstieg der Ölpreise und auch den Erhöhungen anderer Erdgaslieferanten.
Weiterhin wollen Sie mir Ihre Kalkulationsgrundlagen für die Erdgaspreisfeststellungen nicht zur Verfügung stellen.
Ihre Begründung ist für mich nicht nachvollziehbar. Die Beschaffungskosten für Gasimporte machen nur 19 Prozent vom Gesamtpreis aus und rechtfertigen in keiner Weise die Höhe der Preisanhebungen. Das Bundesamt für Wirtschaft hat die Gasimportpreise für Januar bis Oktober 2004 veröffentlicht. Danach lagen die Importpreise im Zeitraum Januar bis Oktober 2004 um 7,7 Prozent unter den Vorjahrespreisen. Lediglich im Monat Oktober 2004 lagen die Preise um sechs Prozent über den Vorjahrespreisen. In allen anderen Monaten lagen die Importpreise des Jahres 2004 unter den Preisen des Jahres 2003.
Erhöhungen anderer Gaslieferanten sind für mich nicht relevant und können wohl kaum für die Ihrigen als Begründung herhalten, zumal selbst das Kartellamt bereits Missbrauchsverfahren eingeleitet hat.
Die Kopplung an die Ölpreise hat keine gesetzliche Grundlage sondern ist jeweils frei vereinbart.

Ich halte die von Ihnen verkündete Erhöhung der Preise nach wie vor für unbillig nach § 315 BGB. Bitte weisen Sie mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nach.
Meine Zweifel an der Billigkeit Ihrer Preiserhöhung begründe ich u.a. mit den Darlegungen auf den Internetseiten des Bundes der Energieverbraucher e.V.. Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement hat im Bundestag die Preiserhöhungen als \"nicht einleuchtend\" bezeichnet. Da mir Ihre unternehmensspezifischen Daten nicht bekannt sein können, gehe ich davon aus, dass die angeführten bundesweiten Durchschnittsdaten auch für Ihr Unternehmen gelten.
Dem Geschäftsbericht 2003 von Gelsenwasser konnte ich entnehmen, das die NGW-Umsatzerlöse gegenüber dem Vorjahr um 3,9 Mio EUR (4,6 %) gestiegen sind. Diese Steigerung ist lt. Gelsenwasser im Wesentlichen auf Gaspreisanpassungen zurückzuführen. Diese Information verstärkt meine Zweifel an der Billigkeit der Preiserhöhungen.

Unbillig ist insbesondere, dass Sie Ihre bereits in der Vergangenheit üppigen Gewinne auf meine Kosten sichern und erhöhen wollen.
Ich fordere Sie hiermit nochmals auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen, insbesondere die Steigerung Ihrer Bezugs- und sonstigen Kosten und den Anteil dieser Kosten am Gesamtpreis.

Bis Sie diesen Nachweis erbracht haben, zahle ich nur den alten Preis in Höhe von 3,20 Cent/kWh, zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von zwei Prozent, zuzüglich MWST, insgesamt also 3,79 Cent/kWh.
Meine künftigen Zahlungen/Nachzahlungen in Bezug auf die Abschlagszahlungen in Höhe von XXX,- EUR und auf den Endbetrag mittels der Jahresendabrechnung sind nach § 367 BGB nur auf die Hauptforderung unter Zugrundelegung der bisherigen Preise in Höhe von 3,20 Cent/kWh zzgl. eines Aufschlags von 2 Prozent, zzgl. MWST, also 3,79 Cent/kWh zu verrechnen.
Daher bitte ich um dementsprechende Ausstellung der Jahresendabrechnung.
Ich behalte mir vor, auch deren Billigkeit gerichtlich prüfen zu lassen und Überzahlungen zurückzufordern.
Die bereits erteilte Beschränkung der Einzugsermächtigung gilt sowohl für die Abschlagszahlungen als auch für die Jahresendabrechnung.

Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen.

Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.


Antwort von NGW
 
Wir möchten nochmals den Sachverhalt der Peisanpassungen zum 01.10.2004 und 01.01.2005 erläutern.

Die Erdgaspreise folgen mit zeitlichem Abstand den durschnittlichen Heizölpreisen.

Ziel der Koppelung des Gaspreises an den Heizölpreis ist es, den Erdgas-Produzenten die notwendige langfristige Investitionssicherheit durch Absatzsicherung zu geben. Nur wenn der Preis des Erdgases dem Preis alternativ verwendeter Produkte in etwa entspricht, können Gasmengen langfristig konkurrenzfähig abgesetzt werden. Mit der Anbindung an den Heizölpreis soll die Konkurrenzfähigkeit des Erdgases im Substitutionswettbewerb insbesondere mit Heizöl am Raum-wärmemarkt gesichert werden (Prinzip der Anlegbarkeit des Preises). Dieser Markt war in den 60er-Jahren zu über 60 % von Heizöl dominiert.

Die Preisgleitklausel findet in langfristigen Erdgasbezugs- und Absatzverträgen Anwendung, d. h. von den Erdgas-Importverträgen bis zu den industriellen Großabnehmer und Endverbraucher be-liefernden Gasversorgungsunternehmen (GVU) wird der Gaspreis durch eine derartige Klausel bestimmt. Sie, als Haushaltskunde, dagegen werden zu Preisen beliefert, die einseitig durch uns bestimmt werden. Aber auch hier richtet sich der Gaspreis nach der Entwicklung des Heizölprei-ses, weil unser Vorlieferant diesen entsprechend ändert.

Die Anbindung des Gaspreises an den Heizölpreis ist rechtlich nicht vorgeschrieben. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine privatwirtschaftliche, auf allen Stufen der Lieferkette verhandelbare Preisvereinbarung.

Da es sich bei diesen Preisgleitklauseln um privatwirtschaftliche Vereinbarungen handelt, findet darauf das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Anwendung. Das Bundeskartellamt hat dementsprechend mehrfach geprüft, ob in der Gaspreisbildung nach dem Prinzip der Anlegbarkeit des Gaspreises auf Basis der Preisgleitklausel ein Verstoß gegen Vorschriften des GWB zu sehen ist. Diese Frage wurde bisher verneint.

Aus Sicht des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat sich diese Regelung bewährt. Zur Information erhalten Sie eine Drucksache des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit des Deutschen Bundestages.

Die Abkehr von diesem Preisbildungsmechanismus hätte, wie die Gaspreisentwicklung in Großbritannien und den USA zeigt, zur Folge, dass mit deutlich stärkeren Preisschwankungen, mit einer höheren Volatilität der Gaspreise gerechnet werden muss. Der Wegfall der Preisgleitklausel bietet keine Gewähr für dauerhaft niedrige Erdgaspreise. Dieses gilt insbesondere angesichts der erwarteten Verknappung von Erdgas am europäischen Gasmarkt.

Das zwischen Ihnen und uns bestehende Vertragsverhältnis sieht Ihrerseits keinen Rechtsanspruch für die Bereitstellung unserer Kalkulationsgrundlagen für die Erdgaspreisfeststellungen vor. (Wen wundert`s)
Beachten Sie bitte, dass wir den zweimontalichen Abschlag wunschgemäß bereits auf XXX,-- Euro gesenkt hatten. Wir machen nochmals darauf aufmerksam, dass am Ende des Bezugsjahres bei anhaltendem hohen Energiepreisniveau unter Umständen erhebliche Nachzahlungen auf Sie zukommen können.


Antwort von Kampfzwerg: keine

Nächste Runde Sept. 05, Ausstellung Jahresendabrechnung Okt.05:

Kampfzwerg

Jahresendabrechnung 2005
Pressemitteilung von Gaspreiserhöhungen der NGW in der WAZ v.16.09.05
Gaspreisanpassung mit Schreiben vom 27.09.2004 und 27.12.2004, mein Schreiben vom xx.xx.04, meine Email vom xx.xx.05, xx.xx.05 und xx.xx.05, Ihre Email vom xx.xx.05 und xx.xx.05
 


wie der Presse zu entnehmen war, beabsichtigt NGW die Gaspreise im Oktober 05 und des weiteren im Januar 06 zu erhöhen.

Damit hätte sich der Gaspreis ab dem 01.10.04 bis zum Oktober 2005 um 37,5 % erhöht. Diese sowie jede weiteren zukünftigen Erhöhungen halte ich angesichts der Entwicklung des Gaseinkaufspreises für unbillig nach § 315 BGB.

Da Sie den geforderten Nachweis der Billigkeit nicht erbracht haben, ist der von Ihnen geltend gemachte Anspruch nach § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB nicht fällig.

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes, vorerst nur gegen fünf Gasversorger ein Missbrauchsverfahren einzuleiten, enthebt Sie nicht von der mir gegenüber bestehenden Pflicht zum Nachweis der Billigkeit der Preisfestsetzung.

Unter Bezug auf das Urteil des AG Heilbronn nehme ich die von mir freiwillig Ihnen zugestandene Erhöhung von 2% zurück. (Dank an Herrn Cremer)
Schon jetzt weise ich eine eventuell von Ihrer Seite vorgenommene Verrechnung meiner Zahlungen auf der Basis des von Ihnen geforderten Erhöhungssatzes zurück und fordere Sie auf, meine Zahlungen nur auf der Basis des bisherigen zu verrechnen.
Wie ich Ihnen bereits mitteilte sind meine ab dem 01.10.04 geleisteten und meine zukünftigen Abschlagszahlungen von Ihnen gemäß § 367 BGB nur auf den bisherigen Gaspreis anzurechnen.

In der Jahresabrechnung im Monat Oktober 05 haben Sie daher auf der Basis des bisherigen Preises abzurechnen. Daher fordere ich Sie auf, eine dementsprechende Ausstellung der Jahresendabrechnung auf Basis der Preise zum 30.09.04 in Höhe von 3,20 Cent /kWh, Grundpreis 211,92 EUR/365 Tage zzgl. 16 % UST. vorzunehmen.
Ich behalte mir vor, auch deren Billigkeit gerichtlich prüfen zu lassen und Überzahlungen zurückzufordern.

Den Zählerstand werde ich Ihnen am 30.09.05 per Internet übermitteln.

Da sich nach meinen Berechnungen unter Einbeziehungen des derzeitigen Zählerstandes und der 6 geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von XXXX,- EUR bei Zugrundelegung der Preise zum 30.09.04 ein Guthaben in der Endabrechnung ergeben wird, teilen Sie mir bitte mit, ob dieses Guthaben mit der nächsten Abschlagszahlung im November verrechnet werden kann.

Sollten Sie dieser Verrechnung nicht zustimmen, fordere ich Sie hiermit auf, die letzte Abschlagszahlung von Sept. 05, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab dem 20.09.05, zurückzuzahlen.
Nach Verstreichen dieser Frist ohne eine Reaktion Ihrerseits werde ich ansonsten die letzte Abschlagszahlung zurückbuchen lassen.

Ebenfalls weise ich Sie darauf hin, dass die eventuelle Berechnung von Kosten für Rücklastschriften oder Mahnungen einer Rechtsgrundlage entbehrt, da Ihre Forderung der von mir verweigerten Beträge mangels Fälligkeit nicht fällig ist.

Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen

Antwort NGW

wir haben Ihre E-Mail vom xx.xx.2005 und Ihre Kritik zur Kenntnis genommen und bedanken uns bei Ihnen für die offenen Worte.

Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie mit einer Erhöhung der Erdgaspreise zum 01.10.2005 nicht einverstanden sind und die Begleichung Ihrer Rechnungs- und Abschlagsbeträge nur gekürzt vornehmen wollen. Hierbei berufen Sie sich auf § 315 BGB und unterstellen, dass die Preise nicht nach billigem Ermessen festgelegt worden seien.

Dem möchten wir an dieser Stelle widersprechen und den Sachverhalt wie folgt richtig stellen:

Im Rahmen von individuellen Anschreiben und Presseveröffentlichungen werden wir Sie und alle anderen Kunden informieren, dass wir aufgrund deutlich gestiegener Beschaffungskosten unsere Erdgaspreise ab dem 1. Oktober 2005 erhöhen müsssen. Dabei möchten wir darauf hinweisen, dass NGW stets bemüht ist, nicht jede Erhöhung der Bezugspreise kurzfristig an die Kunden weiterzugeben. Unsere Bezugspreiserhöhungen vom 1. April und 1. Juli diesen Jahres haben wir nicht direkt an unsere Kunden weitergegeben, durch die Erhöhung vom 1. Oktober waren wir aber dazu gezwungen, die Preise anzupassen.

Im Rahmen unseres Anschreibens zur Gaspreiserhöhung haben wir versucht in aller Kürze nochmals auf die Mechanismen der Energiepreisfindung hinzuweisen. Die außergewöhnlichen Preissteigerungen auf den Öl- und Energiemärkten, zurückgehend auf Nachfragesteigerungen und Kapazitätsengpässe, trifft Deutschland aufgrund seiner hohen Importabhängigkeit beim Erdgas von 84% in besonderem Maße. Da sich Deutschland von diesem globalen Trend nicht abkoppeln kann, sehen wir leider noch kein Ende dieser dramatischen Entwicklung der Energiepreisverteuerung. Um als Unternehmen auch in Zukunft stabil und nachhaltig zu wirtschaften, müssen die höheren Beschaffungskosten letztlich in Form von höheren Endpreisen an die Verbraucher weitergegeben werden.

Angesichts der geschilderten Fakten ist aus unserer Sicht die Kritik an den Gaspreisen nicht gerechtfertigt. Im Vergleich zu anderen Energieträgern hat sich Erdgas weniger verteuert: So ist von Januar 2004 bis zum August 2005 Rohöl um 108% teurer geworden, leichtes Heizöl um 79%, Kohle um 53% und Diesel um 33%. Im gleichen Zeitraum stieg der Preis für Erdgas aber \"nur\" um 36%. Beachten Sie bitte auch, dass in den neuen Arbeitspreisen knapp 30 % Abgaben für die Mineralölsteuer, Ökosteuer, Umsatzsteuer und Konzessionsabgaben enthalten sind.

Zusammenfassend möchten wir festhalten, dass von einer unbilligen Gestaltung unserer Erdgaspreise keine Rede sein kann. Unsere Preise sind fair und marktgerecht und werden regelmäßig vom Landeskartellamt NRW überprüft. (Bullshit) Dabei gab es zu keiner Zeit Anlass zu Beanstandungen. Anhaltspunkte für ein preismissbräuchliches Verhalten haben sich zu keiner Zeit ergeben. Eine Pressemitteilung des Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalens vom 26. April 2005 zur landesweiten Überprüfung der Gaspreise fügen wir diesem Schreiben bei.

Ihrer Bitte, die Abschläge zu reduzieren, werden wir nachkommen und für die Abrechnungsperiode 2006 den zweimonatlichen Abschlag auf XXX,00 Euro festsetzen.(Aufgrund des Guthabens nach dem Widerspruch niedriger als 2004) Wir weisen daraufhin, dass im Rahmen der nächsten Jahresrechnung 2006 ggf. mit hohen Nachzahlungen zu rechnen ist.


Antwort Kampfzwerg

vielen Dank für Ihre Antwort.

Leider vermissen wir darin Ihre Stellungnahme zu folgendem Sachverhalt:

Da sich nach meinen Berechnungen unter Einbeziehungen des derzeitigen Zählerstandes und der 6 geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von XXXX,- EUR bei Zugrundelegung der Preise zum 30.09.04 ein Guthaben in der Endabrechnung ergeben wird, teilen Sie mir bitte mit, ob dieses Guthaben mit der nächsten Abschlagszahlung im November verrechnet werden kann.
Sollten Sie dieser Verrechnung nicht zustimmen, fordere ich Sie hiermit auf, die letzte Abschlagszahlung von Sept. 05, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab dem 20.09.05, zurückzuzahlen.
Nach Verstreichen dieser Frist ohne eine Reaktion Ihrerseits werde ich ansonsten die letzte Abschlagszahlung zurückbuchen lassen.

Alternativ würden wir auch einen Verrechnungsscheck über das Guthaben akzeptieren.

Bitte teilen Sie uns dazu mit, wie Sie mit dem Guthaben zu verfahren gedenken.



Im Übrigen prüfen die Kartellbehörden nicht die Billigkeit der Energiepreise, das gehört nicht zu deren Aufgaben, sondern vergleichen nur die Preise der unterschiedlichen Unternehmen miteinander.
Da die Beschaffungskosten nur 20-30% des Arbeitspreises ausmachen, wird dessen Billigkeit von uns so lange angezweifelt, bis Sie den Nachweis der Billigkeit erbracht haben.


Zur Info: Die Niederrheinische Gas- und Wasserwerke GmbH sind ein GELSENWASSER-Unternehmen.
Vielen Dank, das war uns bekannt.
Lt. Gelsenwasser Geschäftsbericht 2004 hat NGW 17,4 Mio EUR Gewinn an Gelsenwasser abgeführt, im Vergleich zu 12,1 Mio Gewinn 2003, in dem Jahr wurde der Gewinn noch bilanziert.
Die Email ging nur aus Sicherheitsgründen des Empfangs an mehrere Email-Adressen.


In Erwartung Ihrer Stellungnahme mit freundlichem Gruß


Antwort NGW

Ihre E-Mail an wurde urlaubsbedingt weitergeleitet.

Guthaben aus Jahresrechnungen werden sofort mit dem ersten Abschlag für das nächste Abrechnungjahr verrechnet. Eine Auszahlung des (Rest-)Guthabens erfolgt, wenn das Guthaben den neuen Abschlagsbetrag übersteigt. Ist dies der Fall werden wir unaufgefordert Ihre Bankverbindung erfragen, um Ihnen das Guthaben auszuzahlen.
(Das war leider keine Antwort auf meine Frage!)


Antwort Kampfzwerg  

vielen Dank für Ihre Antwort.

Unter normalen Bedingungen ist Gelsenwasser in der Vergangenheit so vorgegangen.

Dem vorangegangenen Briefwechsel können Sie jedoch entnehmen, das wir bereits der Preiserhöhung von Oktober 04 und den folgenden mit dem Einwand der Unbilligkeit nach §315 BGB widersprochen haben und das Untenehmen NGW, bzw. Gelsenwasser diesen Nachweis der Billigkeit bis dato nicht erbracht hat. Das hat rechtlich eine Nicht-Fälligkeit des Anspruchs zur Folge.
Daher wird von uns nur der bisherige Gaspreis vom Stand September 2004 akzeptiert und
unsere geleisteten und zukünftigen Abschlagszahlungen dürfen von Ihnen gemäß § 367 BGB nur auf den bisherigen Gaspreis vom 30.09.04 angerechnet werden.

Falls die Jahresendabrechnung unter Zugrundelegung des Preises vom 30.09.2004 s.u. erfolgt und das Guthaben mit dem neuen Abschlag verrechnet wird, wäre alles in schönster Ordnung.
Erfolgt die Jahresabrechnung aber auf Basis der von uns widersprochenen Preiserhöhungen eben nicht.
Bitte teilen Sie uns Ihre Vorgehensweise diesbezüglich mit!!
Falls wir diesbezüglich keine Rückmeldung erhalten, bleibt uns nichts anderes übrig, als den letzten Abschlag zurückbuchen zu lassen. Letztendlich geht es nur um die Frage, ob auch uns als Kunden eine Verrechnung gestattet wird, oder ob dieses Vorgehen dem Versorger vorbehalten ist?


Antwort NGW  

aufgrund Ihres Widerspruchs zur Preisanpassung, werden wir in der Jahresrechnung 2005 anfallende Guthaben in voller Höhe ohne Verrechnung des nächsten Abschlages auszahlen. Die Abschlagszahlungen müssen Ihrerseits separat bezahlt werden. Nachbelastungen werden zuzüglich des neuen Abschlages angefordert.

Offline RR-E-ft

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Jahresendabrechnung/Aufrechnung Guthaben, NGW/Gelsenwasser
« Antwort #1 am: 30. September 2005, 21:09:59 »
@Kampfzwerg

Ich gehe davon aus, dass Gelsenwasser hinsichtlich der Rechtslage gut informiert ist. Das Unternehmen gehörte früher zum E.ON- Konzern.

Bei E.ON Hanse gab es das Problem der Guthabenauszahlung auch schon einmal:

www.vzhh.de

Ich denke, man wird Erfahrungen untereinander austauschen und bestrebt sein, die Auseinandersetzung zu versachlichen und zu \"entemotionalisieren\", den Kunden keine Veranlassung für weitere Empörungen zu geben- insbesondere einem Kampfzwerg.

Alle warten darauf, wie sich die E.ON- Unternehmen nach Hamburg weiter verhalten. Zudem, was das Bundeskartellamt macht.

Ruhe zieht ein, wohl bis zum Urteil am 08.12.2005.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Kampfzwerg

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Jahresendabrechnung/Aufrechnung Guthaben, NGW/Gelsenwasser
« Antwort #2 am: 30. September 2005, 21:26:26 »
@ Herrn Fricke,

na schau mal an.
Mir ist es nicht gelungen die Unternehmensverflechtung von Gelsenwasser weiter aufzubröseln. Vielen Dank.

Auf das Urteil am 8.12. und die weiteren Maßnahmen des Bundeskartellamtes warten mit Sicherheit viele.
Wir auch! Dann sehen wir weiter.

Ich gebe jedenfalls nicht so schnell auf.

:-) Den Spitznamen habe ich von meinem Freund, er meint, ich wäre der größte Kampfgartenzwerg Europas :-)

Habe ich denn soweit richtig reagiert?

Zum Thema Guthabenverrechnung: Ich bin davon ausgegangen, das die Auszahlung nur an die Sammelkläger erfolgte/erfolgen muß und unsereiner \"Einzelkämpfer\" bleibt.
Wenn dem nicht so ist, wäre es ja mal eine positive Überraschung!

Offline Cremer

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Jahresendabrechnung/Aufrechnung Guthaben, NGW/Gelsenwasser
« Antwort #3 am: 30. September 2005, 21:38:43 »
@Kampfzwerg,

Aber hallo, der Geschäftsbericht von Gelsenwasser gibt doch einiges her.

Wenn ich hier von einem neuen Gasversorger hier im Forum was lese, dann hole ich mir, sofern möglich, erst einmal den Geschäftsbericht im Internet zum Lesen runter.

Dazu gehört bei Stadtwerken auch der entsprechende Haushaltsplan der jeweiligen Stadt bzw. öffentliche Kommune die noch Mitanteilseigner sind

Da kann man sehr viel rauslesen !!!!!!
Stadt Bad Kreuznach und Stadtwerke Kreuznach sind da ein Musterbeispiel mir dem Gewinnabführungsvertrag.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline Kampfzwerg

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Jahresendabrechnung/Aufrechnung Guthaben, NGW/Gelsenwasser
« Antwort #4 am: 30. September 2005, 21:52:23 »
@ Cremer

die Geschäftsberichte von Gelsenwasser habe ich bis dato nur überflogen, werde ich mir aber noch einmal genauer anschauen.

Der Haushaltsplan von Rheinberg ist mir noch nicht bekannt, aber ich werde mal nachschauen, was dazu zu finden ist. Dito zum Thema Mitanteilseigner. Ist bestimmt sehr interessant. Danke für den Tipp.

Die Nummer mit den Gewinnabführungsverträgen gibt es bei NGW erst seit 2004, die ganze Sachlage ist mir noch etwas unklar.

Aber das macht ja nichts, wie sagt die Maus: Wer nicht fragt...

Offline Kampfzwerg

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« Antwort #5 am: 01. Oktober 2005, 14:24:25 »
@ Cremer

NGW (ist nicht wirklich neu, aber wahrscheinlich nur Niederrheinern und Duisburgern bekannt) ist 100%-ige Tochter von Gelsenwasser.

Den Haushaltsplan von Rheinberg habe ich mir aber mal angeschaut.
Für Interessierte:
Die Stadt Rheinberg ist bei Versorgern nur an den Kreiswasserwerken Wesel beteiligt, mit einem geplanten Gewinnanteil 2005 von 105.000.

Offline Kampfzwerg

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Jahresendabrechnung/Aufrechnung Guthaben, NGW/Gelsenwasser
« Antwort #6 am: 05. November 2005, 11:49:55 »
Hallo Zusammen,

gestern erhielt ich die Rg. von NGW.

Entgegen deren letzter Zusage, aufgrund des Billigkeitseinwands das Guthaben auszuzahlen, ist die Rg. natürlich mit den erhöhten Preisen errechnet worden.

Somit ergibt sich jetzt lt. NGW eine Nachforderung von 218,04 Euro und meinerseits, nach Abrechnung mit den alten Preisen ein Guthaben von 133,03 Euro.

In meinem letzten Schreiben hatte ich bereits mit Fristsetzung angedroht, falls keine Berechnung nach den alten Preisen erfolgen sollte, den letzten Abschlag von Sept. zurück zu überweisen, anderenfalls würde ich zurück buchen lassen. Habe ich dann aufgrund der Zusage nicht gemacht. Was nun?

Das Einzige, das funktioniert hat, war die Kündigung der Einzugsermächtigung.

Offline Kampfzwerg

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Jahresendabrechnung/Aufrechnung Guthaben, NGW/Gelsenwasser
« Antwort #7 am: 05. November 2005, 14:57:29 »
@ Herrn Fricke

Ich habe folgendes Schreiben an NGW verfasst.
Vielleicht könnten Sie mir sagen, ob ich etwas Wichtiges vergessen habe?

Der letzte Abschlag wurde Mitte Sept. gezahlt, da ich bereits schriftlich darauf verwiesen hatte ihn zurückbuchen zu lassen, sollte es doch eigentlich noch möglich sein?

Ganz lieben Dank!!



Sehr geehrte...

die Jahresendabrechnung ist am 4.11. bei mir eingegangen.

Leider musste ich feststellen, dass trotz des langen Schriftwechsels und entgegen Ihrer Zusage vom 30.09.05, siehe Email von Frau X, die Arbeitspreise nicht korrekt abgerechnet worden sind.

Wie Sie dem Schriftwechsel entnehmen können, habe ich allen Preiserhöhungen nach dem 30.09.04 mit dem Einwand der Unbilligkeit gemäß §315 Abs. 3 Satz 2 BGB widersprochen und mich auf deren Unverbindlichkeit berufen.
Ich hatte Sie aufgefordert, deren Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen, insbesondere die Steigerung Ihrer Bezugs- und sonstigen Kosten und den Anteil dieser Kosten am Gesamtpreis.
Des weiteren hatte ich Sie aufgefordert Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln.

Den Einwand der Unbilligkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gegen die Preiserhöhungen und gegen den Gesamtpreis nach dem 30.09.04 halte ich nach wie vor aufrecht und berufe mich weiterhin auf deren Unverbindlichkeit.  
Da Sie den geforderten Nachweis der Billigkeit sowie Ihre Berechtigung zur einseitigen Preiserhöhung bis dato nicht erbracht haben, ist der von Ihnen geltend gemachte Anspruch ebenfalls nach § 315 Absatz 3  BGB nicht fällig.
Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE 2004, S. 306 und Entscheidung vom 5. Juli 2005, X ZR 60/04).

Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Die für den Kunden immer mit einem Übel verbundene Versorgungseinstellung darf als Druckmittel nur eingesetzt werden, um berechtigte Forderungen durchzusetzen. Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist, ist schon die Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig und kann strafbar sein.  

Mit Email vom 20.09.05 hatte ich bereits eine eventuell von Ihrer Seite vorgenommene Verrechnung meiner Zahlungen auf der Basis des von Ihnen geforderten Erhöhungssatzes zurückgewiesen und Sie aufgefordert, meine Zahlungen nur auf der Basis des bisherigen zu verrechnen.
Des weiteren hatte ich Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt, dass alle ab dem 01.10.04 geleisteten und die zukünftigen Abschlagszahlungen für die Abrechnungsperiode 2006 von Ihnen gemäß § 367 BGB nur auf den bisherigen Gaspreis mit Basis 30.09.04 anzurechnen sind.
Ich behielt und behalte mir weiterhin vor, auch deren Billigkeit gerichtlich prüfen zu lassen und Überzahlungen zurückzufordern.

Die Jahresendabrechnung 2005, Abrechnungszeitraum 6.10.04 - 30.09.05, hätte von Ihnen aufgrund meines Widerspruchs folgendermaßen, auf Basis der Preise vom 30.09.04, ausgestellt sein müssen:

(Es folgt eine Tabelle, unter Zugrundelegung alter Preise.)

Ich fordere Sie daher auf, eine Rechnungskorrektur gem. § 21 AVBV und die Auskehr der resultierenden Überzahlungen, vorzunehmen.  

Weiterhin fordere ich Sie auf, das Guthaben in Höhe von 133,03 Euro bis zum 17.11.05 auf mein Konto bei der XXX, Konto- Nr. XXX, BLZ  XXX zu überweisen.
Es ist Ihnen verboten, dieses Guthaben mit der Tariferhöhung zu verrechnen, es ist daher also voll ohne Verrechnung auszuzahlen.

Sollten Sie dieser Forderung nicht nachkommen, werde ich den letzten Abschlag zurück buchen lassen und die Differenz zur Rechnungssumme dann eigenständig überweisen.

Die von Ihnen geforderte Nachzahlung in Höhe von 218,40 Euro ist gemäß meines Widerspruchs nicht fällig und daher rechtswidrig!
Ebenfalls weise ich Sie darauf hin, dass die eventuelle Berechnung von Kosten für Rücklastschriften oder Mahnungen einer Rechtsgrundlage entbehrt, da Ihre Forderung der von mir verweigerten Beträge mangels Fälligkeit nicht fällig ist.

Auf erfolgten Schriftwechsel weise ich hin:
Mein Widerspruch vom 21.12.04 (Einschreiben und Email), meine Email vom 3.01.05, 4.01.05, 13.01.05, 20.09.05, 22.09.05, 26.09.05.
Ihre Email vom 4.01.05, 14.01.05, 21.09.05, 26.09.05, 30.09.05.

Dieses Schreiben wollen Sie in einem Prozess dem Gericht vorlegen, um nicht Gefahr zu laufen, einen falschen Sachverhalt vorzutäuschen.

Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.

Offline Kampfzwerg

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Jahresendabrechnung/Aufrechnung Guthaben, NGW/Gelsenwasser
« Antwort #8 am: 06. November 2005, 18:45:22 »
@Forum

Die Frage nach dem Zeitraum der Möglichkeit zu Rücklastschriften stellte sich ja immer wieder.

Dazu gibt es ein BGH-Urteil vom 6.06.2000, AZ: XI ZR 258/99

Zitat:
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

Widerspruch gegen Einzugsermächtigungslastschriften

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden: Ein Widerspruch gegen Kontobelastungen aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist ohne Einhaltung einer bestimmten Frist bis zur Genehmigung der Belastungen durch den Kontoinhaber zulässig.

Aufgrund einer von der Kauffrau D erteilten Einzugsermächtigung zog die C-Bank auf ein bei der beklagten Sparkasse unterhaltenes Konto monatlich Lastschriften. Nachdem die D-GmbH das Konto übernommen hatte, löste die Beklagte bis September 1997 unberechtigt noch fünf vorgelegte Lastschriften unter Belastung des Kontos ein. Der als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der D-GmbH bestellte Kläger verlangte von der Beklagten im April 1998 die \"Rückbuchung\" dieser Lastschrift-Belastungen. Nach Erlöschen des Giroverhältnisses macht er diesen Anspruch klageweise als Zahlungsanspruch geltend. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revision der beklagten Sparkasse hatte keinen Erfolg. Der XI. Zivilsenat hat in dem Rückbuchungsverlangen des Klägers einen wirksamen Widerspruch gegen die unberechtigten Kontobelastungen gesehen. Die Widerspruchsmöglichkeit war nicht durch Zeitablauf erloschen, da der mit einem Widerspruch geltend gemachte Anspruch auf Kontoberichtigung einer Befristung nicht unterliegt und erst mit Genehmigung entfällt. Eine solche Genehmigung, die weder ausdrücklich noch konkludent erklärt war, konnte nicht aufgrund Schweigens auf einen Rechnungsabschluß angenommen werden. Zwar führt nach Nr. 7 Abs. 2 AGB-Banken und Nr. 7 Abs. 3 AGB-Sparkassen im Zusammenhang mit der im Rechnungsabschluß-Auszug enthaltenen Belehrung ein solches Schweigen innerhalb eines Monats bzw. vier Wochen zu einem Anerkenntnis des Saldos; da jedoch die Lastschrift-Belastungen zu ihrer Wirksamkeit der geschäftsbesorgungsrechtlichen Genehmigung nach § 684 Satz 2 BGB bedürfen, hat das Schweigen auf einen solche Belastungen enthaltenden Rechnungsabschluß nur dann Genehmigungscharakter, wenn diese Folge des Schweigens in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist und der Kontoinhaber auf diese Folge hingewiesen wird. Daran fehlte es.


Karlsruhe, den 6. Juni 2000


Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99

Offline Kampfzwerg

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Jahresendabrechnung/Aufrechnung Guthaben, NGW/Gelsenwasser
« Antwort #9 am: 07. November 2005, 18:53:34 »
Folgende Antwort von NGW erhielt ich auf mein Schreiben mit der Aufforderung zur Erstellung einer korrigierten Jahresrechnung.
Jetzt heisst es wieder: abwarten.
Das Urteil des AG Euskirchen wird natürlich auch wieder erwähnt.
Interessanterweise wird wieder mit keinem Wort auf den geforderten Nachweis der Berechtigung zur einseitigen Preiserhöhung eingegangen!!

 
Gerne nehmen wir dazu Stellung.

Eine Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen und Bilanzen ist aus unserer Sicht nicht erforderlich, um die Billigkeit unserer Preiserhöhung zu beurteilen bzw. zu überprüfen.
Aus diesem Grunde baten wir Sie bisher um Verständnis, auch aus marktwirtschaftlichen Prinzipien, dass wir Ihnen unsere Kalkulationsgrundlagen für die Erdgaspreisfeststellungen nicht zur Verfügung stellen können. Im übrigen sieht das zwischen Ihnen und uns bestehende Vertragsverhältnis hierfür keinen Rechtsanspruch Ihrerseits vor.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf das jüngste Urteil des Amtsgerichtes Euskirchen zur Überprüfung der Billigkeit der Preisgestaltung, das unsere Auffassung zur Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen teilt.
Mit unseren bisherigen Schreiben erläuterten wir Ihnen ausführlich die Gründe für die Anpassung der Erdgaspreise. Wir möchten nochmals festhalten, dass von einer ungerechtfertigten Gestaltung unserer Erdgaspreise keine Rede sein kann. Unsere Erdgaspreise sind fair und marktgerecht und wurden in der Vergangenheit schon mehrfach vom Landeskartellamt NRW überprüft. Dabei gab es bisher keinerlei Anlass zu Beanstandungen.
Die Jahresrechnungen erstellen wir auf der Grundlage der jeweils gültigen Preise für die Versorgung mit Erdgas. Insofern halten wir unsere Forderung über den gesamten Rechnungsbetrag aufrecht. Entsprechend Ihrem Wunsch hatten wir die Abschlagsbeträge gekürzt, deshalb fiel der zu zahlende Endbetrag höher aus.
Zur Vermeidung von möglichen höheren Nachforderungen empfehlen wir Ihnen den Rechnungsbetrag aus der Jahresrechnung 2005 zu zahlen. Wunschgemäß hatten wir bereits zum xx.2005 den monatlichen Abschlag für die Abrechnungsperiode 2006 auf xxx EUR festgesetzt. Wir bitten zu beachten, dass am Ende des Bezugsjahres unter Umständen erhebliche Nachzahlungen auf Sie zukommen können.
In den nächsten Tagen erhalten Sie eine korrigierte Jahresrechnung 2005.  
Bitte beachten Sie, dass xxx Ihnen am xx.2005 per E-Mail mitteilte, dass ein mögliches Guthaben aus der Jahresrechnung nicht mit einem Abschlag für die Abrechnungsperiode 2006 verrechnet werden würde. Von der Nichtberücksichtigung der jeweils gültigen Erdgaspreise in der Jahresrechnung war keine Rede.

Dann muß ich also die letzte Antwort von NGW völlig falsch verstanden haben!

Offline Kampfzwerg

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Jahresendabrechnung/Aufrechnung Guthaben, NGW/Gelsenwasser
« Antwort #10 am: 11. November 2005, 19:05:01 »
Zitat von: \"Kampfzwerg\"
mein Schreiben mit der Aufforderung zur Erstellung einer korrigierten Jahresrechnung.
Jetzt heisst es wieder: abwarten.


@Forum

Hallo zusammen, ich brauche mal Eure Hilfe,

auf meine Forderung (s. Beitrag 5.11.)erhielt ich jetzt die zweite Jahresrechnung.
Immer noch nicht richtig.

Folgende Situation:
Nach Erhalt der Jahresendabrechnung v. 24.10. habe ich den Zählerstand am 31.10.05 noch einmal übermittelt.
(War eigentlich als Zwischenstand für die Abrechnungsperiode 2006 gedacht).
Die korrigierte Rg. vom 7.11. beinhaltet jetzt aber einen dementspr. um vier Wochen verlängerten Abrechnungszeitraum, wieder die erhöhten Preise und zuzgl. einen verrechneten neuen Abschlag.
In der vorherigen 1. Rg. wurde dieser Abschlag korrekterweise nicht verrechnet, da ich eine Verrechnung verboten hatte.

Durch den verlängerten Abrechnungszeitraum (6.10.04-31.10.05) hätte ich dann jetzt auch kein Guthaben mehr!! Wäre ja schon mal positiv, da ich keine Rücklastschrift mehr machen müsste.
Oder gibt es eine Pferdefuß?

1 Frage:
Hat dieser verlängerte Abrechnungszeitraum irgendwelche Konsequenzen, die zu beachten wären?

2 Frage:
Ich habe telefonisch die Herausnahme des neuen Abschlags aus der Berechnung verlangt.
Ist das ok.?
Gilt dieser Abschlag rechtlich nun für 2005 oder 2006?
Die neuen 6 Abschlagstermine sind auf der Rg. zusätzlich aufgeführt, die Dame vom Service sagte aber, der erste Abschlagstermin wäre mit der Rg. verrechnet und nicht nochmal zu zahlen. Dann wäre es 2006 und dürfte gemäß Verrechnungsverbot nicht in Rg. 2005 auftauchen.

Langsam werde ich konfuzius. :?

Offline Cremer

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Jahresendabrechnung/Aufrechnung Guthaben, NGW/Gelsenwasser
« Antwort #11 am: 12. November 2005, 00:02:24 »
@Kampfzwerg

Zu 1.)
Nein

Zu 2)
Abschläge gelten gelten für den Zeitraum, wie angegeben. Ich denke, dass dieser Abschlag neu in die Abrechnung 2005/2006 einfließt und mit verrechnet wird. Sie werden sonst in der Jahresrechnung 2004/2005 ein Guthaben haben.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Kampfzwerg

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Jahresendabrechnung/Aufrechnung Guthaben, NGW/Gelsenwasser
« Antwort #12 am: 12. November 2005, 10:26:56 »
@Cremer

Danke.

Nein zu 1. ist schon mal gut.
Durch die Verlängerung des Abrechnungszeitraums habe ich dann nämlich k e i n Guthaben mehr.

zu 2.
Wenn ich die Verrechnung untersagt habe und weiterhin die Abschläge mit genauem Verwendungszweck selbst überweise, dürfte eine Verrechnung des neuen Abschlags in dieser Rg. für 2005 doch gar nicht stattfinden, oder?
In der ersten Rg. gab es die ja auch nicht.

Zumal der erste neue Abschlagstermin erst am 7.12. fällig wäre, die Jahres-Forderung aber bis zum 28.11. beglichen werden soll.

Oder mache ich einen Denkfehler?

Offline Cremer

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Jahresendabrechnung/Aufrechnung Guthaben, NGW/Gelsenwasser
« Antwort #13 am: 12. November 2005, 10:32:47 »
@Kampfzwerg

Richtig,

nur die Versorger verrechnen immer mit der neuesten Zahlung/Abschlag den zeitlich letzten offenstehenden Betrag.

Das muss man untersagen, bzw. genau auf der Überweisung vermerken für was diese Überweisung gezahlt wird.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Kampfzwerg

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Jahresendabrechnung/Aufrechnung Guthaben, NGW/Gelsenwasser
« Antwort #14 am: 12. November 2005, 10:42:24 »
@Cremer,

vielen herzlichen Dank noch einmal.
Jetzt bin ich beruhigt.

Dann war mein Anruf bei NGW gestern, in dem ich die Löschung der Verrechnung des neuen Abschlags forderte, doch richtig.

Also warte ich dann mal auf die Rg. Nr.3.
Hoffentlich wird da keine \"unendliche\" Geschichte draus.

Langsam kann ich mir für NGW einen eigenen Ordner anlegen (grins).

 

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