Energiepreis-Protest > EWE

Ewe Regio Tarif noch was beachten?

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Cremer:
@ biene

Ein Stromanbieter entledigt sich dieses Problems sehr schnell, indem er kündigt. Dann muss der örtliche Stromanbieter den Kunden übernehmen und dann kann man sodann Widerspruch einlegen.
Siehe:
Strom: SOS, Sw Düsseldorf will mir kündigen!

und hier

Kündigung durch die kalte Küche

biene:
@ forum

da ich ja bereits den Stromtarif genau in der Zwischenzeit der Jahresabrechnung gewechselt hatte..... Pech?

Wenn ich noch Widerspruch machen sollte - was mir laufend empfohlen wird - dann bitte wo genau welcher Tarif? - gegen den Alten oder Neuen?

der Alte war der EWE M Tarif - der Neue ist der EWE Regio Tarif.....

sonst kann ich nicht weiterschreiben..

Danke für die Tipps

Gruß Biene

Cremer:
@biene,

Widerspruch auf Preisbasis ab der letzten Jahresrechnung möglich.

Auch schon vor dem Tarifwechsel. Es ist unerheblich welcher Tarif gilt. Auch der Festpreistarif gesteht dem Versorger ein einseitiges Preiserhöhungsverlangen zu.

RR-E-ft:
@Monaco

Die alteingesessenen Versorger machen nach einhelliger Meinung nach wie vor hohe Monopolgewinne im Netzbereich, wo die Netznutzungsentgelte 70 Prozent über dem EU- Durchschnitt liegen sollen.

Stromhändler als Wettbewerber sollen diese hohen NNE bbezahlen.

Weil das Oligopol zudem über weit über 80 Prozent der Kraftwerkskapazitäten verfügt, müssen die Stromhändler ohne eigenes Kraftwerk zudem den Strom oft teurer einkaufen.

So haben diese tatsächlich höhere Kosten und können Strom kaum billiger anbieten, vgl. unter

http://www.neue-energieanbieter.de/energiemarkt/heute/index.html

http://www.zeit.de/2003/18/E-Strom

http://www.stern.de/wirtschaft/unternehmen/index.html?id=536353&nv=ct_cb

So gelingt es den ehemaligen Monopolisten, die Kunden weiter bei hohen Strompreisen gefangen zu halten.

Ein Wechsel lohnt oft (leider) kaum, weil ein fairer  Wettbewerb wie aufgezeigt verhindert wird.

In Wahrheit bestimmen deshalb die alten Monopolisten auch heute die Kosten und somit die Preise ihrer Wettbewerber und machen dabei ersichtlich einen guten Schnitt, zu Lasten der Kunden.

Deshalb ghat sich das Thema § 315 BGB auf Strompreise auch keinesfalls erledigt. Immerhin gibt es auch noch die Tarifgenehmigungsverfahren nach BTOElt. Und hierzu hat der BGH ausgeführt, der Kunde müsse mit § 315 BGB die Möglichkeit erhalten, zu kontrollieren, ob er tatsächlich preisgünstig versorgt wird.


Allerdings regt sich bei den Stromhändlern Widerstand. Diese sind in zunehmendem Maße  nicht mehr bereit, die hohen NNE zu zahlen und unterziehen diese einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, um zu einer Preissenkung zu kommen, die ggf. an die Strom- Kunden weitergegeben werden kann:

http://www.neue-energieanbieter.de/aktuelles/schwerpunkt/66385.html

http://www.neue-energieanbieter.de/aktuelles/schwerpunkt/72566.html


Der Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf zeigt einmal mehr, dass § 315 BGB und Kartellrecht \"zwei Paar Schuhe\" sind.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

biene:
Widerspruch gegen Erhöhung des Strompreises ab 1. Febr. 2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich halte die von Ihnen beabsichtigte Strompreiserhöhung in der geltend gemachten Höhe für nicht gerechtfertigt und unbillig. Meine Aussage stütze ich sowohl auf die öffentliche Kritik als auch auf die Einschätzung des Bundeswirtschaftsministers Wolfgang Clement im Deutschen Bundestag, „die Preiserhöhungen (seien) nicht einleuchtend“.
Ich fordere Sie daher auf, mir die Angemessenheit der Preiserhöhung durch eine nachvollziehbare und prüffähige vollständige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. Ich erwarte insbesondere, dass Sie mir konkret die Steigerung Ihrer Bezugs- und sonstigen Kosten sowie den Anteil dieser Kosten am Gesamtpreis darlegen – unabhängig von einer ggf. vorliegenden Genehmigung der Preiserhöhung durch die zuständigen Stellen.
Bis zur Erbringung dieses Nachweises zahle ich nur den bisherigen Preis . Da der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, bitte ich Sie von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. abzusehen. Meine Abschläge können Sie nicht einseitig ohne meine Zustimmung erhöhen, da dies im Falle der Unbilligkeit unweigerlich zu einer Überzahlung führen würde. Auch eine Versorgungseinstellung bzw. deren Androhung ist unzulässig, da sie gemäß §§ 30 und 33 Abs.2 AVBElt nur dann als Druckmittel eingesetzt werden darf, wenn es sich um eine berechtigte Forderung handelt. Durch meinen Einwand der Unbilligkeit ist die Berechtigung Ihrer Forderung offen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das BGH-Urteil vom 30.04.2003 (Az.: VII ZR 279/02) zu § 30 AVBElt.
Gleichzeitig erkläre ich, dass meine künftigen Zahlungen nur auf die Hauptforderung erfolgen, und zwar zum bisherigen Preis.
Die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung beschränke ich auf den Einzug von Entgelten in dieser Höhe, darüber hinaus gehende Abbuchungen sind von meiner Einzugsermächtigung nicht gedeckt.
Bitte bestätigen Sie mir kurzfristig schriftlich den Zugang dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen





Biene  

Gibts noch nen Tipp - gerade wg. EWE? LOL


gerade weil unser Abschlag direkt mit dem Gaspreis zusammen gekoppelt ist - auch wenn er \"begrenzt\" ist.....

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