Fakt ist, dass der Kunde keinen höheren Preis zahlen muss, als ihn der Versorger mit seiner Abrechnung überhaupt fordert.
Zunächst ist zu fragen, welcher Preis denn überhaupt für die Energielieferungen vertraglich vereinbart wurde:
Lesen:
LG Frankfurt/Oder Urt. v. 26.10.10 Az. 19 S 24/10 Zahlungsklage Gaspreis abgewiesen (EWE)Bei Sonderverträgen außerhalb der Grundversorgung ist der Versorger oft nicht berechtigt, die Preise nach Vertragsabschluss einseitig abzuändern. Er ist dann auch nicht dazu verpflichtet.
Eine der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegende Preisbestimmungspflicht des Versorgers besteht in Sonderverträgen zumeist nicht, so dass es auf die Billigkeit von einseitigen Preisbestimmungen von Anfang an auch nicht ankommt, weil diese per se unzulässig sind.
Möglicherweise wurde trotz der erfolgten Widersprüche und Kürzungen in all den Jahren viel mehr an den Versorger gezahlt, als überhaupt an diesen vertraglich geschuldet war. Dann können deshalb Rückforderungsansprüche des Kunden entstanden sein, § 812 BGB.
Lesen:
LG Köln, Urt. v. 05.01.11 Az. 9 S 207/10 Rückforderungsklage eines Gaskunden erfolgreichIn der Grundversorgung besteht hingegen eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers, deren Ausübung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegt.
Gegenüber grundversorgten Kunden besteht auch eine Verpflichtung zur Preisabsenkung, wenn eine solche möglich ist [BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Es kann dabei vorkommen, dass der Grundversorger, den die gesetzliche Preisbestimmungspflicht trifft, den Preis zwar absenkt, jedoch nicht soweit wie möglich und hierdurch seinen Gewinnanteil am Preis unzulässig erhöht.
Dann entspricht auch der abgesenkte Preis nicht der Billigkeit und ist unverbindlich gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Ggf. muss dann auf Antrag des Versorgers erst ein Gericht den der Billigkeit entsprechenden Preis bestimmen, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Kunde den abgesenkten Preis überhaupt gem. § 315 Abs. 3 BGB als unbillig rügt.
Das ist bei der EWB Bünde nicht anders als bei anderen Versorgern auch.