Zur Erinnerung: Urteil vom 21. September 2005 - BGH VIII ZR 8/05
Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt (BGHZ 115, 311, 318 ).
Ausnahmen nach dem kommunalen Wirtschaftsrecht (Abgabenrecht, Eigenbetriebsgesetz, GO..) sind Versorgungseinrichtungen und wirtschaftliche Unternehmen. Hier kann ein angemessener Ertrag bis zur marktüblichen Verzinsung des eingebrachten Eigenkapitals zulässig sein.
Das Maß bildet der jeweilige Zins für langfristige Kommunalkredite, so z.B. durch den VGH BW am 7.1.2004 ( 2 S 2806/02 ) festgestellt.
Die Realität sieht anders aus. Kommunale Unternehmen dienen zunehmend für die öffentliche Hand zur Mittelbeschaffung neben den Steuern und Abgaben. Es werden dabei trotz Querfinanzierungen Eigenkapitalrenditen erzielt, da sieht manchmal selbst die Deutsche Bank alt aus. Es werden nicht nur die Stadtsäckel bedient; über Holdings werden Nebenhaushalte geschaffen um die Mittel zweckfremd zu verwenden. Unter dem Deckmantel des steuerlichen Querverbunds werden Bäder, Sportarenen und mehr in kommunale Stadtwerke eingegliedert. Querverbund und Querfinanzierung werden da schnell ein und dasselbe. Dabei ist klar festzuhalten, dass die Quersubventionierung nur eine versteckte Form der Gewinnverwendung darstellt und der offiziellen Rendite (Verzinsung) zugerechnet werden muss.
Die Gesetze, Kommunalrecht, EnWG & CO. sind wie Schall und Rauch, oft nur Papiertiger. Wo kein Kläger, da kein Richter. Aber wer klagt schon als einzelner Verbraucher unter diesen Bedingungen (Gutachterkosten etc. pp.)? Warum es die Verbraucherverbände nicht tun ist eine andere Frage! Der einzelne Kampf gegen Unbilligkeit und rechtsunwirksame AGBs hilft hier nicht wirklich weiter.