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BKartA legt Abschlussbericht Sektorenuntersuchung Stromgroßhandel vor
RR-E-ft:
Aus dem Sondergutachten der Monopolkommission \"Strom und Gas 2011\", S. 15/273:
--- Zitat ---14.* Die Monopolkommission würdigt die Bewältigung der komplexen Aufgabe einer Sektoruntersuchung des Stromgroßhandels und der Stromerzeugung durch das Bundeskartellamt. Allerdings wäre wünschenswert gewesen, gleichfalls weiterführende verhaltensbasierte Modelle, d.h. Ex-ante- und Ex-post-Simulationen, anzuwenden. Mittels weiterer verhaltensbasierter Simulationen wäre es z.B. möglich gewesen, ex ante Anreize für einen Marktmachtmissbrauch zu identifizieren und ex post Muster oder Abweichungen in verschiedenen Aktionsparametern aufzuspüren. Verhaltensbasierte Modelle erlauben insoweit ein besseres Verständnis für den Strommarktund schärfen den Blick hinsichtlich wichtiger strategischer und dynamischer Effekte. Bei der Bewertungder Ergebnisse der Sektoruntersuchung erscheint außerdem auffällig, dass durchschnittlich ein Viertel aller Erzeugungskapazitäten aus technischen Gründen (Revision, ungeplante Kraftwerksausfälle) zur Stromproduktion nicht verfügbar war. Vor dem Hintergrund, dass eine physische Kapazitätszurückhaltung sehr viel schwieriger nachweisbar ist als eine finanzielle und in Spitzenlastzeiten bereits eine Manipulation geringer Strommengen auf Angebotsseite das Strompreisniveau an der EPEX Spot erhöhen kann, gibt der hohe Anteil ausgefallener Kraftwerkskapazitäten aufgrund technischer Restriktion der Monopolkommission Anlass zur Skepsis. Die Monopolkommission fordert daher, dass bei zukünftigen Untersuchungen ausreichende Ressourcen für eine Überprüfung technischer Aspekte vorgehalten werden. Ferner hält sie es für dringend geboten, dass in Zukunft die Angaben hinsichtlich technischer Restriktionen näher plausibilisiert werden. Außerdem sollten die Prüfalgorithmen zur Kraftwerkseinsatzsteuerung, wie sie etwa das Bundeskartellamtverwendet hat, in Zukunft besser dokumentiert und insbesondere im Hinblick auf die Verrechnung sprungfixer Kosten und Zeitinkonsistenzen geprüft werden.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---485. Das Bundeskartellamt hat in seiner Sektoruntersuchung konkret festgestellt, dass der größteAbzugsposten bei der Berechnung der Gesamt- und der individuellen Kapazität die technischenRestriktionen seien. Durchschnittlich ein Viertel aller Erzeugungskapazitäten sei aus technischenGründen (Revision, ungeplante Kraftwerksausfälle) zur Stromproduktion nicht verfügbar gewesen.Dabei wurden Pumpspeicherkraftwerke und wärmegeführte Heizkraftwerke aufgrund der uneinheitlichenVorgehensweise der Unternehmen bei der Angabe der technischen Restriktionen undbei der Grenzkostenberechnung außer Betracht gelassen.
486. Das Amt konstatiert, dass neben Datenproblemen eine genauere Überprüfung der technischenRestriktionen selbst für nur einzelne Zeitpunkte und Kraftwerksblöcke mit den Ressourcen der Beschlussabteilungnicht leistbar gewesen sei. Auch sei es ex post oft schwierig, Entscheidungen überdie Abschaltung bzw. Einsenkung eines Kraftwerks nachzuvollziehen, da sie zumindest teilweisekurzfristig auf Zuruf und aufgrund spezieller Erfahrungswerte der handelnden Personen erfolgten.Daher könne seitens des Amtes definitiv nicht ausgeschlossen werden, dass die von den Unternehmenangesetzten Werte für technische Restriktionen gegebenenfalls zu hoch seien.
487. Vor dem Hintergrund, dass eine physische Kapazitätszurückhaltung sehr viel schwierigernachweisbar ist als eine finanzielle und bereits eine Manipulation geringer Strommengen auf Angebotsseitedas Strompreisniveau an der EEX, heute EPEX Spot, erhöhen kann, gibt der hohe Anteilausgefallener Kraftwerkskapazitäten aufgrund technischer Restriktion der MonopolkommissionAnlass zur Skepsis. Da der Anlass für die Durchführung der Sektoruntersuchung war, Kapazitätszurückhaltungender vier größten deutschen Stromerzeugerunternehmen zu identifizieren undhiermit missbräuchliches Verhalten, d.h. eine Preismanipulation an der Strombörse, nachzuweisen,erscheint die Höhe der von den Unternehmen ausgewiesenen technischen Restriktionen beachtlichund es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Menge der technischen Restriktionen durchausmissbräuchliche Kapazitätszurückhaltung enthalten ist. Zur Verifizierung dieser hohen Zahl antechnischen Restriktionen hängt nun die Belastbarkeit der Daten grundsätzlich davon ab, ob dieUnternehmen diesbezüglich richtige Angaben gemacht haben. Dass das Bundeskartellamt dieseAngaben indes nicht genauer überprüft hat bzw. überprüfen konnte, hält die Monopolkommissionfür problematisch, da es insoweit den Unternehmen weite Handlungsspielräume hinsichtlich einerKapazitätszurückhaltung eröffnet. Auch ist nicht klar, wie technische Restriktionen in einerGrößenordnung von 25 % konkret einzuordnen und zu bewerten sind, d.h. wie plausibel diekonkrete Menge technischer Restriktionen beispielsweise aus Sicht eines technischen Sachverständigenerscheint.
488. Des Weiteren konstatiert das Amt beispielsweise, dass der Anteil der technischen Restriktionenin Kraftwerksblöcken, die „im Geld“ sind, an den gesamten technischen Restriktionen in derSumme im Jahr 2007 bei 66 %, im Jahr 2008 bei 56 % lag. Technische Restriktionen wirken sichimmer dann auf die Merit Order und damit auf den Stromgroßhandelspreis aus, wenn sie einenKraftwerksblock betreffen, der „im Geld“ ist. Denn dann hätten die betreffenden Kapazitäten,wären sie verfügbar gewesen, im Falle einer Vermarktung teurere Kapazitäten aus der Merit Orderverdrängt. Technische Restriktionen in Kraftwerksblöcken, die „im Geld“ sind, wirken sich daherunmittelbar auf den Strompreis aus. Auch vor diesem Hintergrund könnte es sich hierbei um ein Indiz missbräuchlicher Kapazitätszurückhaltung handeln.
489. Die Monopolkommission fordert daher, dass zukünftig zur Überprüfung technischer Aspekteausreichend Ressourcen bereitgestellt werden. Es erscheint der Monopolkommission sachdienlich,dass externe Sachverständige (z.B. Ingenieure) stichprobenartig und zeitnah vor Ort prüfen, ob eine technische Restriktion tatsächlich vorliegt. Externe Experten mit technischem Sachverstand wärenzudem in der Lage, durchaus ex post eine quantitative und qualitative Einordnung technischerRestriktionen vorzunehmen. Ein derartiges Vorgehen bewirkt aus Sicht der Monopolkommission inder Zukunft einen gebotenen Abschreckungseffekt für die Stromerzeuger. Ein Vergleich der Anteiletechnischer Restriktionen zwischen den verschiedenen Unternehmen erfordert immer einedetaillierte Analyse der Gründe für die jeweiligen Anteile, auch wenn man hierbei nach Kraftwerksartendifferenziert. Allein mithilfe eines Benchmarkings der Anteile technischer Restriktionenbei den verschiedenen Unternehmen ist es nicht möglich, die Unternehmensangaben zu technischenRestriktionen zu plausibilisieren. So hält es die Monopolkommission für dringend geboten, dassin Zukunft die Angaben hinsichtlich technischer Restriktionen näher plausibilisiert werden. Hierfürist es erforderlich, den Unternehmen deutlich spezifischere Vorgaben im Hinblick auf diejeweiligen Datenkategorien zu machen, um eine bessere Datenqualität und größere Datenkonsistenzzu gewährleisten. Darüber hinaus erscheint es sinnvoll, die Angaben zu technischen Restriktionenweiter zu differenzieren, z.B. nach Revisionen, (disponiblen und nicht disponiblen) Kraftwerksausfällenund sonstigen Nichtbeanspruchbarkeiten. Hierdurch könnte die Vergleichbarkeit der Unternehmensangabendeutlich verbessert werden. Wenn die Daten jedoch differenzierter abgefragtwerden und damit eine größere Datentiefe und -qualität erreicht werden kann, erscheint eineweitergehende Verifizierung der Unternehmensangaben durch ein Benchmarking durchaus möglich.
490. Nach Meinung der Monopolkommission stellt die theoretische Möglichkeit, Kapazitätszurückhaltunghinter technischen Restriktionen zu verbergen, ein erhebliches Problem für diePrüfung von Missbräuchen dar. Die Frage, inwieweit dieses Problem grundsätzlich lösbar ist, kannohne erweiterte Kenntnisse des Marktes, etwa darüber, in welchen Situationen welche Höhe derKapazitätszurückhaltung für einen Anbieter lohnend ist, nur bedingt beantwortet werden.Prinzipiell könnten den Unternehmen bereits ex ante genauere Vorgaben gemacht werden, welcheDaten bereitzustellen sind. Das bei der Sektoruntersuchung aufgetretene Problem, dass die ex posterhobenen Daten bei den Unternehmen nicht (mehr) in der gewünschten Form vorlagen, würdedamit entfallen. Auf dieser Grundlage könntem die Daten zeitnah plausibilisiert werden. Insoweitkönnte sie sich auf ihr einzuräumende, allgemeine Auskunftsrechte stützen. Besondere rechtlicheVoraussetzungen ließen sich durch externe Sachverständige erlangen, um so die Unternehmensangabenauch nachvollziehen zu können.
--- Ende Zitat ---
tangocharly:
Man spürt richtig, wie die MONOPOLKOMMISSION dazu ermuntern will, die Endkundenmärkte durch das BKartA mit Preismißbrauchsverfahren überprüfen zu lassen.
--- Zitat ---Mehr Wettbewerb auf Energieendkundenmärkten
Um eine für die kartellrechtliche Kontrolle geeignete Marktabgrenzung im Bereich der Endkundenmärkte vorzunehmen, sollte das Bundeskartellamt eine separate Abgrenzung der Grundversorgermärkte im Strom- und Gassektor durch quantitative Tests fundieren. eine im Strom- und Gassektor abweichende Abgrenzung der Märkte für die Belieferung von Haushalts- und Kleingewerbekunden mit Energie hinreichend begründen. Das Instrument der Preismissbrauchskontrolle sollte nur mit Bedacht angewendet werden und dementsprechend sollte das Bundeskartellamt auf Energieendkundenmärkten nur dann Preismissbrauchsverfahren einleiten, wenn keine angreifbaren Behinderungstatbestände vorliegen und in einem überschaubaren Zeitraum keine Wettbewerbsentwicklung in dem betroffenen Markt zu erwarten ist das Bundeskartellamt Verfahren auf Basis von § 29 GWB eher auf die Kostenkontrolle gemäß § 29 Satz 1 Nr. 2 GWB als auf den Entgeltvergleich nach § 29 Satz 1 Nr. 1 GWB stützen das Bundeskartellamt Preismissbrauchsverfahren stets am Maßstab wirksamen Wettbewerbs ausrichten und konsistent durchführen, sodass die Prüfmethodik auch einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Bei Kostenkontrollen sollte das Amt deshalb Kapitalkosten berücksichtigen und symmetrische Zeiträume für die Prüfung eines möglichen Missbrauchs und die Wahl eines Vergleichsunternehmens wähle der Gesetzgeber den zum Jahresende 2012 auslaufenden § 29 GWB nicht verlängern.
--- Ende Zitat ---
Quelle: MONOPOLKOMMISSION Bonn, 13. September 2011 PRESSEMITTEILUNG
RR-E-ft:
Soweit ersichtlich, plädiert die Monopolkommission dafür, die zeitlich befristete Regelung des § 29 GWB auslaufen zu lassen.
tangocharly:
Monopolkommissionsgutachten
--- Zitat ---707.
Die Verteilung der Einsparpotenziale bei kommunalen Grundversorgern ähnelt der Verteilung bei privaten, nicht den vier großen Energieversorgern zugehörigen Anbietern. Es ist insofern nicht zu erkennen, dass kommunale Grundversorger ihren Kunden generell ein besonders vorteilhaftes Angebot unterbreiten. Die zum Teil erheblichen Einsparpotenziale bei einem Wechsel vom kommunalen Grundversorger zu einem meist privaten, erstplatzierten Anbieter deuten vielmehr darauf hin, dass die Kommunen, sofern sie Grundversorger sind, entweder vergleichsweise hohe Beschaffungs- und Vertriebskosten aufweisen oder ihre vorteilhafte Marktstellung gewinnoptimierend ausnutzen.
708.
Ein Grund für die beobachteten Differenzen der Verteilung der maximalen Einsparpotenziale könnte in einer stärker strategisch ausgerichteten Preispolitik der Grundversorger, die in der Hand der vier großen Energieversorgungsunternehmen sind, liegen. Offensichtlich vermeiden es diese Grundversorger zumindest, besonders hohe Einsparpotenziale zuzulassen. Dass gleichzeitig selten geringe Einsparpotenziale von unter 20 % zu beobachten sind, mag an den hier nicht analysierten Sondertarifangeboten der Grundversorger liegen. Da diese in der Regel günstiger als der hier betrachtete Standardtarif, jedoch teurer als der günstigste verfügbare Tarif im jeweiligen Gebiet sind, könnte sich bei Hinzunahme derartiger Tarife in die Analyse ein anderes Bild ergeben.
--- Ende Zitat ---
PLUS:
--- Zitat ---Original von tangocharly
Monopolkommissionsgutachten
--- Zitat ---707.
Die Verteilung der Einsparpotenziale bei kommunalen Grundversorgern ähnelt der Verteilung bei privaten, nicht den vier großen Energieversorgern zugehörigen Anbietern. Es ist insofern nicht zu erkennen, dass kommunale Grundversorger ihren Kunden generell ein besonders vorteilhaftes Angebot unterbreiten. Die zum Teil erheblichen Einsparpotenziale bei einem Wechsel vom kommunalen Grundversorger zu einem meist privaten, erstplatzierten Anbieter deuten vielmehr darauf hin, dass die Kommunen, sofern sie Grundversorger sind, entweder vergleichsweise hohe Beschaffungs- und Vertriebskosten aufweisen oder ihre vorteilhafte Marktstellung gewinnoptimierend ausnutzen.
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Für aufgeklärte Verbraucher ist das nichts Neues, allerdings ist da in der Regel eher ein und zutreffend. Tausendmal Kommunal ist keine Garantie für Effizienz und Wettbewerb, es ist eher das Gegenteil.
Ein Wechsel zum günstigeren Anbieter ist für die Beförderung des Wettbewerbs immer gut. Leider ist der angebliche Wettbewerb zum großen Teil noch eine große Täuschung der Verbraucher. Stadtwerke sind z.B. kartellähnlich über die diversen Kommunalverbände und politischen Verflechtungen verknüpft und verbunden und sie verhalten sich entsprechend unisono. Das primäre Ziel ist nicht die sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente Versorgung, zu dem man eigentlich nach dem Verbraucher- und Kommunalrecht verpflichtet ist. Es geht um die neben den Steuern und Abgaben zusätzliche Mittelbeschaffung für die Stadtsäckel und Nebenhaushalten (Holdingkonstrukte), um Querfinanzierung etc. pp.. Das sollte der Monopolkommission und den Kartellämtern bekannt sein.
z.B. hier im Forum eine kleine Auswahl:
Stadtwerke - Investor für den Profisport -
Rekommunalisierung der Netze
Grundversorger: Körperschaft des öffentlichen Rechts
Stadtwerke Rheine mit bester Bilanz
Quersubventionierung bei den Stadtwerken
Kommunen bejammern überlaut bedrohte Quersubventionen
Steuersparen zum Jahresende
Unter dem Strich
Städtetag: Neuregelung der Netzentgelte bedroht Stadtwerke
usw. usf.
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