@bolli
Wer so rechnet, sollte wohl gleich zu Hause bleiben.
Im Unterliegensfalle gibt es keinerlei Kosten von der Gegenseite erstattet, man hat vielmehr auch die Kosten der Gegenseite zu tragen, § 91 ZPO.
Bisher sind erstattungsfähige Kosten bei einem Streitwert in Höhe von 205 € entstanden I. Instanz ca. 253,50 €, II.Instanz ca. 299,92 €, zusammen ca. 553,42 €.
Wenn vom Versorger Revision eingelegt wird, muss man sich selbst - wie dieser - auch durch einen BGH- Anwalt vertreten lassen.
Dann kommt es für die Kosten auch nicht mehr entscheidend darauf an, ob Anschlussrevision eingelegt wird.
Spookenkiekerei ist auch dabei unangebracht.
Dem Beklagten, welcher der der Klägerin bekannt in einem hoch bezahlten Beruf tätig ist, geht es um sein Recht.
Dass die Sache ggf. bis vor dem BGH durchgefochten wird, war von Anfang an einkalkuliert und muss auch in sonstigen, insbesondere Billigkeitsprozessen einkalkuliert werden.
Ob die unterlegene Partei - das sollte nach Möglichkeit immer der Versorger sein (!) - in die nächste Instanz zieht, hat man schließlich selbst nicht in der Hand.
Man hat nur selbst in der Hand, ob man im Unterliegensfalle selbst in die eröffnete nächste Instanz zieht oder ob man in iregendeiner Instanz noch ein Anerkenntnis erklärt. Letzteres wäre jedoch töricht.