OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10 Strompreiszahlungsklage nach Unbilligkeitseinrede abgewiesen. Allein die tenorierte Kostenentscheidung ist offensichtlich falsch und auf Antrag zu berichtigen. Denn die Klägerin war weit überwiegend unterlegen und hat deshalb weit überwiegend die Prozesskosten zu tragen.
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 30.12.10 Az. 2 U 94/10 eine Zahlungsklage eines kommunalen Stromversorgers gegen einen nach Auffassung des OLG grundversorgten Tarifkunden zu 78/100 abgewiesen, weil der Versorger die Billigkeit der Tarifpreiserhöhungen nicht nachgewiesen habe, insbesondere keinen Bezugskostenanstieg hinreichend dargelegt und nicht dargelegt hatte, ob ein solcher durch Kosteneinsparungen in anderen Bereichen kompensiert werden konnte.
Zugesprochen wurden dem Versorger nur solche Forderungen, die auf akzeptierten Strompreisen vor dem ersten Widerspruch 2005 basiert hätten.
Eingeklagt wurden 204,73 €, zugesprochen lediglich 45,61 €.
Die Revision wurde für die Klägerin hinsichtlich Einzelfragen zugelassen.
Einer solchen dürfte angesichts des auf 31 Seiten gut begründeten Berufungsurteils jedoch wohl keine Erfolgsaussicht beschieden sein.
Siehe auch:
BGH, B. v. 27.10.09 VIII ZR 204/08 Unwirksame Strompreiserhöhung - selbe Grundsätze wie bei GasProzessbevollmächtigte der Klägerin waren in beiden Instanzen Gersemann & Koll. Freiburg.
Prozessbevollmächtigte des Beklagten waren
erstinstanzlich vor der 21.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen RA Thomas Fricke, Jena und
in der Berufung vor dem 2. Zivilsenat des OLG Stuttgart RA Karl Witopil, Albstadt.
Die ursprünglich am AG Reutlingen anhängige Klage war auf nach Zuständigkeitsrüge des anwaltlich vertretenen Beklagten u.a. wegen §§ 108, 102 EnWG auf Antrag an das LG Tübingen - Kammer für Handelssachen - verwiesen worden.