Original von RR-E-ft
OLG Oldenburg, B. v. 03.01.11 Az. 5 AR 35/10 zu § 102 EnWG
Bei Sondeverträgen geht es nicht wie in der Grundversorgung um die gesetzliche Preisbestimmungspflicht nach dem EnWG.
Wo schon keine Preisbestimmungspflicht des Versorgers wirksam vertraglich vereinbart ist, kommt es auch nicht auf eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB an.
Deshalb überzeugt diese Entscheidung des OLG Oldenburg.
Diese
Entscheidung überzeugt nicht nur nicht; sie ist auch zudem falsch:
Ziff.III.2. -a.E.-
Schließlich findet auch die Rechtsfrage, ob die Preise der Billigkeit gemäß § 315 BGB entsprechen, im Energiewirtschaftsgesetz keine Antwort. Die Frage der Billigkeit ist auf der Grundlage der berechtigten Interessen beider Parteien an der Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung, etwa durch Weitergabe gestiegener Bezugskosten, zu entscheiden (OLG Celle 13 AR 1/10 (Kart) vom 27.05.2010 Tz. 11 ff). Der Umstand, dass das EnWG in § 1 Abs. 1 neben anderen Zielen auch eine möglichst preisgünstige Versorgung anstrebt, stellt lediglich eine Zweckbeschreibung dar, die im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen sein mag. Bei der angestrebten Preisgünstigkeit handelt es sich hingegen nicht um einen Rechtsbegriff, über den nach Maßgabe des EnWG eine Entscheidung zu treffen wäre, die wiederum für die Beurteilung der Billigkeit der Preise der Beklagten vorgreiflich sein könnte (OLG Celle 13 AR 1/10 (Kart) vom 27.05.2010 Tz. 11 ff. OLG München OLGR 2009, 399).
Dass die Rechtsfrage, ob die Preise der Billigkeit gemäß § 315 BGB entsprechen, im Energiewirtschaftsgesetz keine Antwort finde, wurde - ganz im Gegenteil - bereits vom BGH am 02.10.1991 (VIII ZR 240/90) ausdrücklich - positiv - beantwortet.
\"
Die das ganze Energiewirtschaftsrecht beherrschenden Grundsätze\" hat sich der VIII.Senat 1991 ja nicht aus den Fingern gesaugt, um damit die Energieversorger zu plagen.
In diesen Grundsätzen begründet liegt der Anspruch an die Preisbildung durch die Versorgungswirtschaft, nämlich die Preise an den Kosten auszurichten und Preisänderungen nicht dazu zu mißbrauchen, insgeheim Gewinnsteigerungen zu generieren.
Wenn, wie auch hier in dieser Entscheidung zu lesen, die gesetzlichen Verpflichtungsvorgaben des § 1 Abs. 1 EnWG als \"
bloße Zweckbeschreibung\" deklassiert werden sollen, dann haben sich diese Protagonisten darüber keine Gedanken gemacht, warum diese \"Zweckbeschreibung\" als Verpflichtung ausgestaltet wurde.
Was aber noch schlimmer ist, dass diese Protagonisten vermeintlich die gesuchte Antwort in den Bestimmungen gem. § 315 BGB gefunden sehen. Man kann zwar Rumpf und Wörter beugen. Aber bei der Rechtserkenntnis sollte man, auch wenn es manchmal schwer fällt, schon noch den mit der Norm verfolgten Zweck im Auge behalten. Und wenn man schon an der Norm beugt, dann wäre vielleicht auch der kinetische Effekt der Grenzbelastung nicht außer Acht zu lassen.
Die Grenzbelastung liegt bei der Begriffskomposition \"im Zweifel nach billigem Ermessen\" in § 315 BGB. Da sich aber das, was man als das \"billige Ermessen\" ansieht, auch wiederum nicht aus § 315 BGB ergibt, muß man schon noch weiter fragen, wo ist die Brücke zur Kostenorientierung ?
Wenn sich dies wiederum generell aus § 315 BGB ergäbe, dann wäre dies ja auch in vielen anderen Bereichen so, wo die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen erfolgen darf.
Kurzum, wenn man die, das gesamte Energiewirtschaftsrecht beherrschenden Grundsätze der Versorgung nicht in den Begriff hinein liest, dann hängt das Ergebnis einer Billigkeitsprüfung völlig in der Luft.
Und wo sind diese Grundsätze normiert ? Vielleicht im Jahre 1991 noch nirgends. Aber im Jahre 2005 nirgends anders als in § 1 Abs. 1 EnWG. Das betont ja selbst der VIII.BGH-Senat in seiner Entscheidung vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07).