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Autor Thema: Sondervertragskunde, konkreter Preis  (Gelesen 11418 mal)

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Offline RR-E-ft

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Sondervertragskunde, konkreter Preis
« Antwort #15 am: 11. Januar 2011, 15:38:19 »
@h.terbeck

Sie wissen wie ungern wir hier unter Grundsatzfragen über konkrete Einzelfälle sprechen. Möglicherweise ist Ihr alter Sondervertrag bisher gar nicht wirksam gekündigt worden, kann jedoch mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12.2011 gekündigt werden. Wenn der Versorger demgegenüber unzulässig Grundversorgungspreise abrechnet, kann man selbst auf Feststellung klagen, dass der ursprüngliche Vertrag mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung und mangels wirksamer Kündigung inhaltlich unverändert fortbesteht, undzwar mindestens bis 31.12.2011. Eine ergänzende Vertragsauslegung wird nicht in Betracht kommen, wenn der Vertrag jährlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versorger gekündigt werden konnte, insbesondere wenn Widersprüche zu Preisänderungen seit langem erfolgt waren.

Offline userD0010

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Sondervertragskunde, konkreter Preis
« Antwort #16 am: 11. Januar 2011, 16:33:22 »
@RR-E-ft
Ausdrücklich Dank für diese Auslegung.
Zwar stellt sich meine Darstellung als Einzelfall dar, aber betrifft einige Forenteilnehmer mit ähnlichen Verträgen, wenn auch unterschiedlicher Startdaten.
Und die möchte ich ermutigen, ihre Akten genau zu prüfen (hoffentlich noch vollständig trotz der Flut von Werbe- und Änderungsbriefchen der EVU) und aus der bisherigen Marschrichtung massivere Anspruche gegen den Versorger zu unternehmen.
So wie seinerzeit die ersten 307 oder 315 - Pioniere dies aus Einzelfällen wagten, so hoffe ich für eine größere Zahl von Betroffenen, dass auch sie den Mut finden, mehr als das Bisherige zu unternehmen, wenn die Sachverhalte klar und deutlich sind.
Und das dürfte auch zur Freude der Juristen gereichen, wenn diese sich solcher sicherlich im Streitwert weit interessanterer Fälle annehmen wollen und dürfen.

Offline courage

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Sondervertragskunde, konkreter Preis
« Antwort #17 am: 11. Januar 2011, 18:13:13 »
Das LG Bonn, Urt. v. 08.12.10 Az. 5 S 95/10 Rückforderung eines Gaskunden (Regionalgas Euskirchen) führt unter Rn 56 aus:

Zitat
Auch der in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgebrachte Einwand der Beklagten, sie habe im Jahr 20## gar nicht kündigen können, da sie als damaliger Monopolist in der Region zu Belieferung der Kunden verpflichtet gewesen wäre und sich die Sondervertragskunden sicherlich gegen eine Kündigung ihrer günstigen Sonderverträge zur Wehr gesetzt hätten, überzeugt nicht. Die Beklagte hätte eine Änderungskündigung mit einer wirksamen Preisanpassungsklausel aussprechen können. Das Prognoserisiko hinsichtlich der Rechtslage bis zum Zeitpunkt der höchstrichterlichen Feststellung der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel trifft die Beklagte als Verwenderin.
Hier ist der Königsweg aufgezeigt, der die beiderseitigen Interessen von Versorgern und Kunden bestmöglich berücksichtigen würde.

Stattdessen wurde seinerzeit von den Versorgern verbreitet die willkürliche Kündigungsmasche gewählt, die das Bundeskartellamt am 02.11.2006 so beurteilte:

Zitat
Drohungen von Energieunternehmen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf § 315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, ihnen die Strom- oder Gaslieferung einzustellen, stellen einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar und sind kartellrechtlich unzulässig. Gleiches gilt für die um sich greifende Praxis mancher Energieunternehmen, in dieser Situation günstige Sonderverträge mit Verbrauchern zu kündigen und den Kunden in den teureren Grundversorgungstarif herabzustufen.

Offline userD0010

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Sondervertragskunde, konkreter Preis
« Antwort #18 am: 11. Januar 2011, 19:02:20 »
@courage
Das Wunschdenken meines EVU werde ich garantiert nicht hinnehmen.
So mir nichts dir nichts umverfügt werden vom Sonder- in einen Grundversorgervertrag werde ich nicht hinnehmen.
Das EVU meint zwar, ich sei grundversorgt wegen der angebl. Rechtsvorschriften, die einzuhalten gewesen seien, aber das sehe ich ausdrücklich anders. Man kann auf diesem faulen Wege sich nicht der für das EVU ungünstigere Vertragsverhältnis entledigen und mit Produktbezeichnungen, Namensänderungen usw.  für das EVU ungünstigere Verträge entsorgen.
Ich bestehe darauf, meinen Sondervertrag von Aug. 1990 auch weiterhin angewandt und eingehalten zu sehen und wenn das EVU der Meinung ist, dass dem nicht so sei, soll doch eine Feststellungsklage des EVU dies durch das zuständige Gericht klären lassen.
Ich jedenfalls, und hoffentlich eine große Zahl weiterer Betroffener verrechne meine Rückforderungen mit den laufenden Ansprüchen des EVU.

Man hat mir meinen Gas-Sondervertrag zu keinem fristgemäßen Zeitpunkt, nämlich drei Monate vor Jahresende, gekündigt und so lange dies nicht geschehen ist, besteht der Vertrag.
Mir ist schon klar, dass ich Ende Sept. 2011 mit der Kündigung zum Jahresende rechnen muss, nehme dies aber gern in Kauf, da ich aus der Verechnung Gas einen Großteil verzehrt habe und den Rest über die Stromabrechnung, die ich dann garantiert auch zum Jahresende durch einen Wechsel zu einem anderen Anbieter abgerechnet habe.
Da ich Kunde dieses EVU bin, macht es für mich keinen Unterschied, ob unterschiedliche Produkte von mir bezahlt werden, denn so lange das EVU glaubt, Abschlagzahlungen unberechtigt buchen zu können, wo es gerade beliebt, so lange darf ich für mich das gleiche Recht in Anspruch nehmen, denn nach meinem Wissen gibt es in dieser Republik kein

lex  EVU,
lex  eOn
lex  enBW
lex  Vattenfall,

auch wenn diese Unternehmen noch immer glauben, nach Gutsherrenart schalten und walten zu können.

Offline Black

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Sondervertragskunde, konkreter Preis
« Antwort #19 am: 12. Januar 2011, 10:22:06 »
Zitat
Original von h.terbeck
Das Wunschdenken meines EVU werde ich garantiert nicht hinnehmen.
So mir nichts dir nichts umverfügt werden vom Sonder- in einen Grundversorgervertrag werde ich nicht hinnehmen.
Das EVU meint zwar, ich sei grundversorgt wegen der angebl. Rechtsvorschriften, die einzuhalten gewesen seien, aber das sehe ich ausdrücklich anders. Man kann auf diesem faulen Wege sich nicht der für das EVU ungünstigere Vertragsverhältnis entledigen und mit Produktbezeichnungen, Namensänderungen usw.  für das EVU ungünstigere Verträge entsorgen.
Ich bestehe darauf, meinen Sondervertrag von Aug. 1990 auch weiterhin angewandt und eingehalten zu sehen  (blabla)


Warum klären Sie das nicht gerichtlich mit Ihrem Versorger, anstatt hier ständig in der Sparte Grundsatzfragen (!) darüber zu lamentieren, was Sie in Ihrem Einzelfall gedenken von Ihrem Versorger  hinzunehmen und nicht hinzunehmen und worauf Sie im Streitfall bestehen wollen oder nicht  :rolleyes:.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline userD0010

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Sondervertragskunde, konkreter Preis
« Antwort #20 am: 12. Januar 2011, 12:21:44 »
@Black
Selbst wenn Sie es immer noch nicht glauben wollen!
Diese Grundsatzfrage interessiert(e) eine größere Zahl von Forenteilnehmern, zumal sie auch die jüngsten Entscheidungen div. Gerichte als Vorlauf hatte.
Im Übrigen besteht ein Unterschied zwischen Ihrem \"Lamentieren\" und sachbezogenen Fragen bzw. Erklärungen.
Ich frage mich allen Ernstes, wer Sie ermutigt oder beauftragt hat, in dieser ungehörigen Weise hier Belehrungen von sich geben zu dürfen?
Wegen Ihres Berufsstandes oder exponierten Fachkenntnis ?

Offline RR-E-ft

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Sondervertragskunde, konkreter Preis
« Antwort #21 am: 12. Januar 2011, 12:35:31 »
Black hat wohl Interesse an einer sachlichen Diskussion zu Grundsatzfragen, so wie andere auch.

Wer oder was ihn motiviert oder wer ihn dafür bezahlt, darf sein Geheimnis bleiben.

Recht hat er damit, dass Einzelschicksale andernorts weiter diskutiert werden sollten.
Das hätte er gewiss auch sachlicher zum Ausdruck bringen können.

Offline userD0010

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Sondervertragskunde, konkreter Preis
« Antwort #22 am: 12. Januar 2011, 13:32:49 »
@RR-E-ft
Was Black motiviert hat, seinen m.E. nicht besonders qualifizierten Beitrag zu veröffentlichen, vermag ich nicht nachzuvollziehen, ist aber auch von wenig Relevanz.
Fakt ist, dass diese Frage von grundsätzlicher Natur ist, zumal sie nicht mich als Einzelnen betrifft, sondern -auch im Forum- weitere Personen/Teilnehmer.
Allerdings betrifft die Frage auch einige Mitstreiter hier in meinem näheren Umfeld, die szt. zum gleichen Zeitpunkt die \"Hochglanz-Mitteilungen\" des Versorgers erhalten haben, woraus dieser glaubt, nunmehr das Abschieben in die Grundvesorgung herleiten zu können. Eine wirksame Kündigung bestehender Sonderverträge -hier aus den Jahren weit vor 2000- ist Keinem auf der Basis damals vereinbarter Kündigungsfristen zugegangen (3 Monate zum Jahresende)
Auch bei zwei Mitstreitern die Behauptung, dass die bestehenden Sonderverträge wegen der \"neuen\" Gas-Grundversorgerverordnung nicht mehr weitergeführt werden könnten, stellt sich wohl als Luftnummer heraus, insbesondere da zwei Wochen später neue Sonderverträge mit neuem Produktnamen angeboten wurden.
Aber wir sollten die Diskussion darüber, ob es hier um Einzelfälle oder Grundsatzfragen geht, abschließen.
Was für zehn Betroffene eine Grundsatzfrage darstellt, mag aus der Sicht eines Einzelnen ein Einzelschicksal darstellen.

Offline RR-E-ft

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Sondervertragskunde, konkreter Preis
« Antwort #23 am: 12. Januar 2011, 13:46:58 »
@h.terbeck

Ihr konkreter Fall ist nach meiner Lesart ein Einzelschicksal.

Grundsatzfragen diskutieren wir generell- abstrakt für eine Vielzahl von Fällen.

Offline userD0010

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Sondervertragskunde, konkreter Preis
« Antwort #24 am: 12. Januar 2011, 14:28:02 »
@RR-E-ft
diese Lesart war nicht zutreffend- Allerdings habe ich vermieden, unterschiedliche Zeitangaben zu verschiedenen Altverträgen anzuführen, weil dies u.U. zur Verwirrung geführt hätte.
Hier konkret geht es um ein Baugebiet, in dem in den Zeiten von 1980 bis 1986 diverse Häuser errichtet wurden und denen im damals üblichen Jargon die Anschlüsse für Energie auferlegt wurden. Die hier zitierten Gas-Sonderverträge, wie damals durch Besuch des Energievertreters mit größter Selbstverständlichkeit abgechlossen, enthalten zwar vom Preis je kWh unterschiedliche Beträge, sind aber vom Vertragsinhalt gleichlautend.
Man stelle sich aber vor, ich hätte die verschiedenen \"Einzelschicksale\" hier aufgelistet dargestellt ?
Hätte das nicht die Frage nach chaotischen Ausführungen zur Folge gehabt.
So war mir lieber, aus dem Gesamtpaket ein Beispiel herauszunehmen und dessen Ergebnis analog auf den Rest zu übertragen.

Aber ich schlage vor, dass wir es bei dieser Randdiskussion belassen.

So mancher Einzelfall hat in der Vergangenheit grundsätzliche Überlegungen und Entscheidungen nach sich gezogen. Vielleicht wird auch die von mir aufgeworfene Frage zu den sog. Altverträgen einmal eine grundsätzliche Bedeutung erlangen.

Offline RR-E-ft

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Sondervertragskunde, konkreter Preis
« Antwort #25 am: 12. Januar 2011, 14:29:05 »
Vielleicht. Liegt ja allein an Ihnen. Gerade weil es sich um ein Einzelschicksal handelt und davon abhängt, ob Sie darum einen Prozess führen oder auch nicht...
Ob Sie nun aber darum einen Prozess führen oder nicht, ist keine Grundsatzfrage, welche für die übrige Welt von Interesse sein müsste.
Erwägungen dazu kann man ja mit einem eigenen Anwalt vertrauensvoll besprechen.

Offline Kampfzwerg

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Sondervertragskunde, konkreter Preis
« Antwort #26 am: 12. Januar 2011, 17:44:08 »
Zitat
Original von h.terbeck
So mancher Einzelfall hat in der Vergangenheit grundsätzliche Überlegungen und Entscheidungen nach sich gezogen. Vielleicht wird auch die von mir aufgeworfene Frage zu den sog. Altverträgen einmal eine grundsätzliche Bedeutung erlangen.
Vielleicht können Ihnen Informationen aus dem folgenden thread, auch wenn dieser schon älteren Datums ist, mit gesammelten Urteilen noch grundsätzlich hilfreich sein.
Sondervertragskunden Argumentationshilfen
Er enthält alle wesentlichen Urteile und Informationen, auf deren Basis ich mich damals entschieden habe, von der vorherrschenden Meinung einer Argumentation mit § 315 abzuweichen, mich auf § 307 zu konzentrieren und die ursprünglichen Vertragspreise zugrunde zu legen. Ich war ein Einzelfall  ;)
Rückblickend, und auch auf Basis der bis dato folgenden Rechtsprechung  betrachtet, war diese Änderung der Marschroute richtig.

Offline DieAdmin

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Sondervertragskunde, konkreter Preis
« Antwort #27 am: 22. Januar 2011, 10:44:42 »
Der Offtopic-Teil in dem Thread ist abgetrennt und zu finden:

abgetrennt von Sondervertragskunde, konkreter Preis

Offline DieAdmin

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Sondervertragskunde, konkreter Preis
« Antwort #28 am: 01. Februar 2011, 18:08:02 »

 

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