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Autor Thema: OLG Frankfurt, B. v. 16.12.10 Az. 11 AR 3/10 zu § 102 EnWG  (Gelesen 2690 mal)

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Offline RR-E-ft

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OLG Frankfurt, B. v. 16.12.10 Az. 11 AR 3/10 zu § 102 EnWG

Auch das OLG Frankfurt verkennt in dieser Entscheidung, dass der Streit über die Billigkeit einer Energiepreisänderung im Kern die Frage betrifft, ob das Versorgungsunternehmen seine gesetzliche Preisbestimmungspflicht gem. § 36 Abs. 1 EnWG gegenüber den betroffenen Haushaltskunden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung tatsächlich erfüllt hat.

Die genannten Vorschriften des EnWG regeln nicht nur das \"Ob\" der Versorgung, sondern auch das \"Wie\", nämlich möglichst preisgünstig, effizient...



Dann aber geht der Streit über Pflichten nach dem EnWG, nämlich über die gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Versorgers (vgl. auch BGH, Urt. v. 13.01.10 VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Offline uwes

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OLG Frankfurt, B. v. 16.12.10 Az. 11 AR 3/10 zu § 102 EnWG
« Antwort #1 am: 11. Januar 2011, 13:25:30 »
OLG Oldenburg: Keine Sonderzuständigkeit der Handelskammern für Streitigkeiten von Sondervertragskunden mit EWE über Gaspreise

Hier also auch. Keine Anwendbarkeit des § 102 EnWG 2005.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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OLG Frankfurt, B. v. 16.12.10 Az. 11 AR 3/10 zu § 102 EnWG
« Antwort #2 am: 11. Januar 2011, 13:28:32 »
Damit liegt das OLG Oldenburg ja wohl nicht falsch.

Denn bei Sondervertragskunden geht es in der Regel nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht durch den Grundversorger.

Wo schon keine einseitige Leistungsbestimmungspflicht des Versorgers in Bezug auf den zu zahlenden Preis besteht, kann es auch nicht auf die Billigkeit ankommen....

 

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