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Der für die Bestimmung der Zuständigkeiten im Oberlandesgerichtsbezirk zuständige 5. Zivilsenat hat am 3. Januar 2011 entschieden, dass für Streitigkeiten zwischen der EWE und Sondervertragskunden über die Höhe der Gaspreise keine Sonderzuständigkeit nach § 102 Energiewirtschaftsgesetz, und damit der Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten, begründet ist. Vielmehr gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze, wonach Klagen bis zu einem Streitwert von 5000,00 € beim Amtsgericht einzureichen sind (5 AR 35/10).Derselbe Zivilsenat wird am 19. Januar 2011 um 10.00 Uhr in der Sache 5 U 7/10 über die Rückforderungsklage eines Kunden gegen die EWE für den Zeitraum vom Januar 2005 bis zum Januar 2009 verhandeln. Dabei wird es zum einen um die Frage gehen, ob die EWE juristisch zur Rückzahlung der aufgrund einseitiger Preiserhöhungen zwischen dem 1. April 2008 und dem 31. März 2009 erlangten Beträge verpflichtet ist und zum anderen darum, ob Sonderkunden, die erst in den Jahren 2008/2009 den Preiserhöhungen widersprochen haben, Rückzahlungen für die Jahre vor 2007 verlangen können. Schließlich wird erörtert werden, inwieweit die EWE verpflichtet und bereit ist, die Entwicklung der von ihr zur Begründung der Preiserhöhungen behaupteten Steigerungen der Einkaufspreise nachvollziehbar darzulegen.
Beim OLG geht es nicht nur um Rückzahlungsansprüche ab 2007, sondern auch um die erst später erhobene Forderung des (beim Landgericht erfolglosen) Klägers, für den Zeitraum ab 2005 noch Ansprüche geltend zu machen (insgesamt rund 3200 Euro). Ihm seien Geschäftsbedingungen nicht übersandt worden. Hier machte der Vorsitzende Richter nach einer ersten Meinungsbildung deutlich, dass die Vertragsklauseln (wie auch vom BGH bewertet) in Ordnung sein könnten, auch EU-rechtlich. Zudem habe der Kläger, seit 1990 Kunde, Preiserhöhungen hingenommen und sich nicht gekümmert. Es sei anzunehmen, dass EWE-Briefe zu Geschäftsbedingungen korrekt zugestellt wurden. Kläger-Anwalt Reshöft argumentierte, dass die Vertragsbedingungen vor 2007 wohl dem EU-Gerichtshof – dessen Urteil in einer anderen Oldenburger EWE-Sache in bis zu zwei Jahren erwartet wird – nicht transparent genug sein könnten. Er bot der EWE einen Vergleich an. Die EWE-Anwälte boten dem Gericht an, die Grundlagen für erfolgte Preisveränderungen komplett vorzulegen. Der Vorsitzende begrüßte dies. Doch hier gehe es zunächst nicht um die Prüfung der „Billigkeit“, sondern etwa darum, ob es ein wirksames Preisanpassungsrecht gab. Jannsen kritisierte ein „Versagen des Gesetzgebers“. Neuer Verhandlungstermin ist der 2. März.
Das OLG hat für alle EWE-Berufungsverfahren einen neuen Senat unter Vorsitz von Richter Günther Jannsen eingerichtet. Von ihm wurde am Mittwoch die Frage aufgeworfen (und noch nicht abschließend beantwortet), von welchem Sockelbetrag die Berechnung eines Erstattungsanspruches ausgehen müsste.
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