Möglicherweise erweist sich auch vor den Amtsgerichten im EWE- Land, wie bereits mehrfach etwa am LG Frankkurt/ Oder, dass in die meisten Sonderabkommen von EWE
von Anfang an gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 gar keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und somit auch
keinerlei Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde. Zudem könnte sich - etwa vor dem EuGH und dann auch vor allen anderen Gerichten erweisen und Wirklichkeit gewinnen, dass selbst bei wirksamer Einbeziehung von AGB gleichwohl die einbezogene Preisänderungsklausel jedenfalls unwirksam war und deshalb wie vom Amtsgericht Gelnhausen ausgeurteilt,
objektiv weit größere Rückforderungsansprüche bestehen.
Und an dieser
so gewonnen Wirklichkeit werden dann womöglich alle vorhergehenden Aussagen gemessen.
Wenn die Leute es später besser erfahren sollten, könnten sie womöglich allein daran verrückt werden.
Womöglich werden sich manche die Kleider zerreißen. Sie werden wieder die Rede führen vom Linsengericht.
Fakt ist, dass zumindest diejenigen, die bereits 2004 ff. Widerspruch eingelegt und dabei auch das Preisänderungsrecht als solches bestritten hatten, sich sehr viel zu verschenken drohen.
Man sollte den Leuten sagen, welche
weitergehenden Möglichkeiten bestehen, damit sie selbst darüber entscheiden können, wie sie selbst vorgehen wollen.
Original von RR-E-ft
Und was sagt man den aufgeweckten Leuten, die vermeinten, ihnen sei eine Rechtsdienstleistung zuteil geworden und die deshalb eine Verantwortlichkeit fordern, wenn sich später herausstellen sollte, dass sie darauf vertrauend objektiv bestehende Rückforderungsansprüche in erheblichem Umfange verloren hatten?! Sieht man dem auch gelassen entgegen?
Selbst die Entscheidung des BGH vom 14.07.10 VIII ZR 246/08 lässt diese objektiv weit größeren Rückforderungsansprüche offen.
Das zumindest sollte man den aufgeweckten Leuten sagen.
Auch wenn man damit den Betroffenen eine Rechtsdienstleistung ohne Rechtsanwalt gem.
§§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 RDG (!) angedeihen lassen wollte, darf man dabei wohl nicht den täuschenden Eindruck erwecken, es ginge dabei um die (objektiv)
vollständige Rückforderung.
Zur Lektüre empfohlen.