@ RR-E-ft
Ich versuche, die Rahmenbedingungen im vorliegenden Fall ein wenig zu beleuchten:
1. Zum Sachverhalt der Aktivlegitimation Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt neben Industrie- und Gewerbekunden auch Haushaltskunden mit Erdgas versorgt. Im Jahr 1999 entstand aus der Fusion von fünf einzelnen, regionalen Versorgungsunternehmen (EVM, HASTRA, Landesgas, ÜZH und FSG) die Avacon AG, die im Juli 2005 in E.ON Avacon AG umbenannt wurde.
Zum 01.09.2008 hat die E.ON Avacon AG ihr Vertriebsgeschäft auf ihr Tochterunternehmen, die Klägerin, ausgegliedert.
Die Klägerin legt zu ihren Klageschriften als Anlage K 1 einen Auszug aus dem Handelsregister vor.
Im Zuge dieser Umstrukturierung sind alle Strom- und Gaslieferungsverträge der E.ON Avacon AG sowie die hierauf beruhenden Ansprüche auf die Klägerin übergegangen.
Zu den tariflichen/vertraglichen GegebenheitenSparte Gas:Am 01.01.2001 führte die klagende Partei das Kombi-Angebot »Duett« ein (Rabattgewährung von z.Zt. netto 0,13 ct/Kwh auf den Gas-Arbeitspreis bei Bezug von Gas und Strom von der Klägerin.
Bis zum 30.09.2003 bestand für Sondervertragskunden nur ein „Allgemeiner Tarif nach Erdgas-Sondervertrag“.
Diese Alt-Verträge sind seitens des VU nie ordentlich gekündigt worden. Das VU betrachtete sie als erledigt, weil sich daran die nachstehenden formalen Verträge „Constant“ und „Comfort“ anknüpften bzw. die übrigen Kunden in den Tarif „Classic“ eingestuft worden sind. Und nix war mit „Pacta sunt servanda“. In den neuen Verträgen war keine Auflösungs-/Änderungsklausel für die Altverträge enthalten.
Übersicht der Tarifangebote (gültig ab 01.10.2003)Ab 01.10.2003 führte die Klägerin eine neue Tarifstruktur mit 4 Angebots-/Tarifvarianten ein, und zwar den »Erdgas Tarif« (gesetzliches Angebot für Tarifkunden) sowie die Sonder-/Wahltarife »ErdgasClassic«, »ErdgasComfort« und »ErdgasConstant« für Sondervertragskunden, die zwei Letztgenannten mit formaler Vertragsbindung.
Die Bekanntgabe der neuen Tarifstruktur an die Gaskunden erfolgte mit einer mehrseitigen farbigen Informationsbroschüre im Folderformat. Die Erstausgabe für 2003 enthielt nur beim allgemeinen »Erdgas Tarif« mit dem »Fußnotenhinweis 1« den Bezug auf die »AVBGasV«, sonst aber keine weiteren obligatorischen, rechtsbezüglichen Angebotsbedingungen.
In den späteren aktualisierten Prospekten für die Jahre 2004/2005 war dann unter einem Abschnitt »Der rechtliche Rahmen.« unter Ziff. 1. u.a. folgendes ausgeführt:
„Darüber hinaus wird für Kundenanlagen mit einer Wärmeleistung bis 75 Kilowatt (kW) Erdgas im Rahmen eines Sondervertrages (ErdgasClassic, ErdgasComfort oder ErdgasConstant) geliefert. Für die Belieferung mit Erdgas zu Sondervertragspreisen gilt, sofern in den allgemeinen Bestimmungen der Verträge nicht anders vereinbart, die AVBGasV entsprechend.“
Inzwischen sind mehrere erstinstanzliche Urteile mit dem Ergebnis ergangen, dass es sich bei dem Tarif „Classic“ um einen Sondervertragstarif handelt. Siehe hierzu auch Urteil des LG Hannover – Az.: 18 O 52/07 — vom 01.12.2009, siehe aber auch
hierSparte StromDer Tarif „Alpha“ besteht etwa seit dem Jahr 2002. Er ist der Grundversorgungstarif des VU und gilt somit für Tarifkunden. Die Preisanpassungen sind stets vorschriftsgemäß in der örtlichen Presse veröffentlicht worden, nach Einführung der StromGVV auch jeweils durch persönliche Info-Schreiben.
Die Stromlieferverträge sind konkludent zu Stande gekommen. Aus jener Zeit bestehen keine schriftlichen Verträge.
Zuvor wurde unter dem Terminus „Allgemeiner Tarif Strom“ abgerechnet, soweit die Kunden sich nicht des Tarifs „Akzent“ (Sondertarif) bedienten.
3. AbrechnungenDie Abrechnungen des VU spotten jeder Beschreibung. Die Jahresverbrauchsabrechnungen sind in der Regel fehlerbehaftet an die Protestler ergangen. Wenn sie im Ergebnis nicht anerkannt und zu-rückgewiesen wurden, sind sie nur teilweise nachträglich korrigiert worden.
Die Anlässe für die Beanstandungen waren rechtswidrig geltend gemachte Saldoansprüche (trotz fehlender Kontokorrentabrede), eigenmächtige, entgegen der gemäß § 366 (1) BGB ausdrücklichen Zahlungsbestimmung des Kunden erfolgte Verrechnungen von Abschlagszahlungen auf die jeweils älteste Forderung, obwohl diese Verrechnungen wegen der Widersprüche gegen die vorgenomme-nen Preiserhöhungen ausgeschlossen sind, und zudem auch der unzulässige Ansatz von Mahnkosten.
PS: Die Jahresabrechnungen erfolgten bis zum 4. Quartal 2008 nach Sparten getrennt unter einer Vertragskontonummer. Danach wurde jeder Sparte eine eigene Vk-Nr. zugewiesen.