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Autor Thema: Kunden, die vor dem 01.10.10 den Versorger gewechselt haben, müssen auf Rückzahlung klagen  (Gelesen 8710 mal)

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Offline RR-E-ft

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Kunden, die vor dem 01.10.10 den Versorger gewechselt haben, müssen auf Rückzahlung klagen.

Zitat
Wie berichtet, hat der von EWE als Vermittler im Gaspreisstreit eingesetzte Henning Scherf als Kompromiss eine automatische Rückzahlung von Teilbeträgen vorgeschlagen. „Da ich seit dem 1. Oktober einen anderen Gaslieferanten habe, gilt dieser Kompromiss für mich nicht “, berichtet Harms. Dieser Umstand sei letztendlich Anlass für seine Klage gewesen.


Stichtag entscheidet
EWE bestätigte auf Anfrage der NWZ, dass der Scherf-Kompromiss nur für Gas-Abnehmer aus dem fraglichen Zeitraum gilt, die am Stichtag 1. Oktober 2010 noch Kunden der EWE waren.

Offline janto

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Der Kläger Harms klagt vor dem Amtsgericht Jever ohne Anwalt.

Er hat die \"Musterklage\" der IG Energie Schortens eingereicht, die nach einer Vorlage der Verbraucherzentrale Bremen für eine ähnliche Forderung gegen die SWB Bremen erstellt worden ist.

Die Verbraucherzentrale schreibt dazu: „Vor den Amtsgerichten kann man sich selber mit unserer Musterklage vertreten … Nach Ansicht der Verbraucherzentrale sind die Erfolgsaussichten gut und das Prozessrisiko vertretbar.“ Der Meinung sind wir auch.

Die Musterklage kann bei www.janto-just.de herunter geladen werden.

Viel Erfolg damit!

Offline RR-E-ft

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So war es auch in der Zeitung zu lesen.

Ich persönlich bin ja eher skeptisch, wenn ich eine große Ankündigung in der Presse lese, jemand klage ohne Anwalt. Das klingt immer irgendwie wie die Ankündigng, dass Till Eulenspiegel wieder auf dem Hochseil unterwegs sei.

Sowohl das materielle Recht als auch das Prozessrecht haben ihre Tücken, denen man sich besser nicht ohne Not ohne Anwalt ausliefern sollte.

Warum verlangt der Kläger denn nur sowenig zurück?
Bei Zugrundelegung der Anfangspreise vom ursprünglichen  Vertragsabschluss könnte der Kläger womöglich mehr beanspruchen?

Offline janto

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Zitat
Warum verlangt der Kläger denn nur sowenig zurück?

Er klagt \"nur\" auf Rückzahlung der Gaspreiserhöhungen 2008/2009, weil er sich da aufgrund des BGH-Urteils vom 14.7.2010 und eigener Kompetenz - er klagt ja ohne Anwalt - auf sicherem Terrain wähnt.

Zitat
Bei Zugrundelegung der Anfangspreise vom ursprünglichen Vertragsabschluss könnte der Kläger womöglich mehr beanspruchen?

Wie Sie schreiben: \"könnte womöglich\". Das ist etwas für Anwälte und für Kläger mit Rechtsschutzversicherung.

Außerdem wollen wir die Amtsgerichte möglichst von vornherein auf unserer Seite wissen. Das ist bei Klagen auf Grundlage des BGH-Urteils vom 14.7.2010 erst einmal der Fall.

Und wir wollen Dutzende oder Hunderte Nachahmer in der Region finden. Die Leute sollen ja ermutigt werden, selbst ohne Anwalt zu klagen. Dazu muss die Sache auch für Laien überschaubar bleiben.

Nicht zuletzt ist es auch gut, wenn der Streitwert gering ist, nämlich unter 600 € liegt, weil EWE dann nicht in Berufung gehen kann.

Offline RR-E-ft

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@janto

Gut gemeint ist nicht immer auch gut gemacht.


Dieses Vorgehen ist doch möglicherweise [mit Verlaub] halbwegs dumm, wenn schon in den Ursprungsvertrag keine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB, siehe nur LG Potsdam und LG Frankfurt/ Oder in Sachen EWE), oder aber eine wirksam einbezogene Klausel unwirksam war (Warten auf EuGH- Vorlage des OLG OL).

Denn damit begibt sich der Kläger nicht nur Ansprüche (die verjähren), sondern auch der Möglichkeit der Berufung, wenn er aus seiner Sicht \"an den falschen\" Richter geraten sollte.

Das Risiko wird dadurch also nicht minimiert, sondern bei genauer Betrachtung erhöht.
Auch das Kosten- Nutzen- Verhältnis verschlechtert sich für den Kläger ungemein http://www.prozesskostenrechner.de


Zitat
1. Instanz, ein Anwalt, Urteil
Streitwert          348,00 €
Ergebnis              0,00 €
Kostenquoten: Klg. 100%  Bkl. 0%
Kosten Klg.         262,68 €
Kosten Bkl.           0,00 €
Ergebnis Klg.      -262,68 €
Ergebnis Bkl.         0,00 €
____________________________________
   Kostenberechnung
Anwaltsgebühren           112,50 €
Auslagenpauschale            20,00 €
MWSt 19%                    25,18 €
Gerichtsgebühren           105,00 €
                   ---------------
Gesamtkosten               262,68 €



EWE jedenfalls wird wohl vor dem Amtsgericht einen Anwalt auftreten lassen.

Wenn der Kläger statt 348 EUR zB. 2.500 EUR verlangen würde, sähe es im Unterliegensfalle so aus:

Zitat
1. Instanz, ein Anwalt, Urteil
Streitwert        2.500,00 €
Ergebnis              0,00 €
Kostenquoten: Klg. 100%  Bkl. 0%
Kosten Klg.         745,77 €
Kosten Bkl.           0,00 €
Ergebnis Klg.      -745,77 €
Ergebnis Bkl.         0,00 €
____________________________________
   Kostenberechnung
Anwaltsgebühren           402,50 €
Auslagenpauschale            20,00 €
MWSt 19%                    80,28 €
Gerichtsgebühren           243,00 €
                   ---------------
Gesamtkosten               745,77 €


Wenn es also dumm läuft, bekommt der Kläger bei einem Streitwert unter 600 EUR ein Verfahren ohne mündliche Verhandlung nach billigem Ermessen des Gerichts gem. § 495a ZPO, eine Entscheidung zu seinen Lasten, die nicht berufungsfähig ist und deshalb weder Tatbestand noch Urteilsgründe enthält, § 313a Abs. 1 ZPO. Das ist nicht ungefährlich. Es gibt schließlich Richter, die erspüren, wenn über ihnen nur \"der blaue Himmel\" ist und manche neigen dazu, sich bewusst gegen den Mainstream zu profilieren, gerade wenn Aufmerksamkeit über ein Verfahren in der Presse hergestellt wird...

Am Ende zählt wohl auch nicht, wieviele Urteile für die Kunden ausgegangen sind, sondern wieviel die Kunden insgesamt von ihrem Geld erfolgreich zurückerstritten haben.

Man sollte zumindest das eine gegen das andere abwägen, also beide Vorgehensweisen zunächst in Betracht ziehen.

Offline janto

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Vor den \"Gefahren\" vor Gericht warnt EWE auch. Auf die Angst davor baut sie geradezu und hofft auf Akzeptanz ihrer Scherf-Zahlung. Damit würde sie den Leuten doch die Arbeit und das Risiko eines Gerichtsprozesses abnehmen. Das ist aber großer Quatsch. Solange wir uns mit unseren Forderungen im Rahmen der vom BGH beanstandeten Gaspreiserhöhungen bewegen, befinden wir uns auf juristisch bestens vorgeebnetem Terrain und haben wir vor den Amtsgerichten allerbeste Karten. Die bisherigen Prozessausgänge - 15:0 gegen EWE - bestätigen das. Natürlich kann es mal einen profilierungssüchtigen Amtsrichter geben, der ausschert. Das wird an der bombigen Erfolgsquote aber nichts ändern. Deshalb stimmt Ihre abstrakte Rechnung nicht. Wir werden massenhaft Erfolge mit Forderungen unter 600 € oder auch darüber auf Amtsgerichtsebene einfahren, solange wir \"nur\" vollständige Rückzahlung der vom BGH beanstandeten Gaspreiserhöhungen fordern. Genau das machen wir jetzt: Diese Erfolge in den kommenden 12 Monaten einfahren!

Offline RR-E-ft

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Wenn ein Betroffener in einem Verfahren nach § 495a ZPO an einen \"falschen\" Richter gerät [Garantie gibt es nun einmal nicht] und deshalb verliert und kein Rechtsmittel dagegen hat, dann steht er eben da und hat die Verfahrenskosten zu tragen. Da hätte er wohl besser gleich richtig geklagt mit der Möglichkeit der Berufung für sich.

Zitat
Original von RR-E-ft
Es ging mir nur darum, dass die betroffenen Kunden sich ohne Not etwas begeben können und sich dies sogar negativ auf das (relative) Prozessrisiko auswirken könnte.

Möglicherweise macht man sogar ungewollt die Presse für die EWE, weil die betroffenen Kunden davon abgehalten werden, tatsächlich (objektiv) vollständige Rückzahlung zu verlangen.

AG Gelnhausen, Urt. v. 10.12.10 Az. 55 C 229/10 (72) Rückforderung Gas auf Preisbasis 1991 (MKG)

Man sollte den Leuten zumindest sagen, dass objektiv vollständige Rückzahlung auch weit größere Ansprüche bedeuten kann.
Nur dann können die aufgeweckten Leute selbst abwägen, welchen Weg sie selbst wählen wollen.

Die halbe Wahrheit ist eben auch keine.

Wenn jemand objektiv einen Rückforderungsanspruch über 2.500 EUR hat, davon aber nur 350 EUR gerichtlich geltend macht, geht er von Anfang an objektiv 2.150 EUR aus freiem Willensentschluss verlustig.
Das Geld ist ja nicht weg, liegt nur weiter beim Versorger, nur ab dann mit Garantie.

Und wenn 250 Kunden so verfahren, würde man beim Fussball zählen 250 : 0.

Versorger zählen zurecht anders.
Die zählen, wieviel sie behalten konnten, in diesem gedachten Fall eben 250 x 2.150 EUR = 537.500 EUR.
Da interessieren die Prozesskosten dann auch nicht.
Die \"gut informierten\" Betroffenen haben ja schließlich jeweils selbst  \"genug Schotter\" liegen lassen.  

Da lachen die beim Versorger doch drüber, wenn man wie auf dem Fußballplatz zählt.
Nicht ganz zu unrecht.

Nicht dass man sich später im EWE-Land wundert, wenn einem Aktivisten der Ehrenvorsitz bei der EWE angetragen werden sollte, weil man beim Unternehmen der Meinung ist, er habe sich - wenn auch ungewollt- um das Unternehmen sehr verdient gemacht.

Offline janto

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Keine Sorge: Wir lassen nichts liegen. Wir räumen 2011 erst einmal ab, was abzuräumen ist. Der Gefahr, dass uns EWE dafür eines Tages eine Dauerkarte  für das Weser-Stadion zukommen lässt, sehen wir gelassen entgegen.

Offline RR-E-ft

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Und was sagt man den aufgeweckten Leuten, die vermeinten, ihnen sei eine Rechtsdienstleistung zuteil geworden und die deshalb eine Verantwortlichkeit fordern, wenn sich später herausstellen sollte, dass sie darauf vertrauend objektiv bestehende Rückforderungsansprüche in erheblichem Umfange verloren hatten?! Sieht man dem auch gelassen entgegen?

Fakt ist, dass zumindest diejenigen, die bereits 2004 ff. Widerspruch eingelegt und dabei auch das Preisänderungsrecht als solches bestritten hatten, sich sehr viel zu verschenken drohen.


Selbst die Entscheidung des BGH vom 14.07.10 VIII ZR 246/08 lässt diese objektiv weit größeren Rückforderungsansprüche offen.
Das zumindest sollte man den aufgeweckten Leuten sagen.

Offline angeljustus

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@jj

no comment!

Offline koga dietz

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Was ich ja immer vermutet habe wurde mir ja jetzt von RR-E-FT bestätigt. Es gibt sie also, die falschen Richter.

Offline uwes

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Es wird eng für swb und EWE.
Wer klagt, erhält Geld zurück titelt heute der Weser-Kurier in einem recht groß aufgemachten Artikel in Bremen und umzu.

Auch hier wird Herr Just zitiert.

Ich kann nur von dieser Maßnahme abraten. Jeder sollte seine Rückzahlungsansprüche jetzt auch geltend machen, aber nicht ohne komptente anwaltliche Hilfe. Ich habe es letztes und dieses Jahr erlebt, dass die Delmenhorster Gaskunden schon erhebliche Probleme bekamen, als Sie auf den Erhalt eines Mahnbescheides Ihres Versorgungsunternehmens reagieren mussten. Wie wird es dann erst sein, wenn ein Schriftsatz der Versorgeranwälte einer fundierten rechtlichen erwiderung bedarf? Von den Tücken des (dem Laien unbekannten) Prozesrechts einmal abgesehen.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline RR-E-ft

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Natürlich sollte man sich anwaltlich vertreten lassen, schon weil es ein Anwalt ablehnen wird, nachträglich die Sache zu übernehmen, wenn die Sache im Prozess eine Wendung nehmen sollte.

Ebenso problematisch kann es werden, wegen einer selbst erstrittenen Entscheidung einen Anwalt für ein Berufungsverfahren zu finden.  

Nun kommt der erste Rückforderungsprozess gegen EWE am OLG Oldenburg:

Rückforderungsprozess am OLG Oldenburg, Az. 5 U 7/10 Verhandlung am 19.01.11

Offline janto

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In Leer ist in 8 Minuten gegen EWE entschieden worden - inklusive aller Verhandlung.

In Oldenburg sind bereits beim zweiten Prozess die Schriftsätze überhaupt nicht mehr erörtert worden - die über 30 Seiten der EWE schon gar nicht und die 4 Seiten eilig nachgereichter angeblich ganz neuer EWE-Erkenntnisse auch nicht. Man hatte den Eindruck, das war dem Gericht nur noch lästig.

Mag sein, dass sich noch irgendwo ein Amtsrichter von EWE einnehmen lässt - das kann dann genauso gut einen Kläger mit Anwalt erwischen -, nach den bisherigen Erfahrungen dürfte das aber die Ausnahme bleiben.

Beim ersten Oldenburger Verfahren soll sich fast nur der Richter mit der EWE-Anwältin unterhalten haben, der Anwalt des Klägers hat nicht eingegriffen und brauchte es offensichtlich auch nicht. Im zweiten Verfahren habe ich es selbst erlebt, dass die Anwältin des Klägers weder eingegriffen hat noch es brauchte.

Die Sache ist einfach zu klar. Vor Gericht braucht ein Kläger nur zu sagen, dass er der Meinung ist, EWE müsse zu Unrecht kassierte Preiserhöhungen wieder rausrücken. Wenn der dann noch erwähnt, dass es seines Wissens nicht darauf ankommt, ob man Widerspruch eingelegt hat oder nicht, ist das schon die Kür.

Wofür gibt es die gesetzliche Möglichkeit, vor dem Amtsgericht ohne Anwalt zu klagen? Für Sachverhalte, die in wenigen einfachen Worten rüber zu bringen sind und die jeder versteht. Wir sind der Meinung: Genau darum handelt es sich hier und nur die EWE, interessierte Anwälte und besondere Schlaumeier machen einen Popanz darum.

Wir vertreten aktiv das Bürgerrecht, vor dem Amtsgericht selbst für unsere Sache einzutreten und zu streiten und füllen es aus. Lebendige Demokratie statt Stellvertretertum.

Janto Just
Interessengemeinschaft Energie Schortens
http://www.janto-just.de

Ach ja, ich vergaß: Der Beitrag der Anwälte bei den beiden Prozessen in Oldenburg war, dass der eine (Adler) mit seinem Spezialanliegen, vorgerichtliche Kosten geltend zu machen, scheiterte und dass die zweite (Kiessler) dem Kläger mit einem offenbar unnötigen und falschen Feststellungsantrag 10% der Prozesskosten einbrockte. Für solche Kinkerlitzchen, auf die ein normaler Kläger allein gar nicht kommen würde und mit denen er folglich auch nicht scheitern könnte, sind Anwälte natürlich immer gut. Wenn es eigentlich nichts zu versieben gibt, mag ein Anwalt noch etwas finden ...

Offline RR-E-ft

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Zitat
Original von janto

Die Sache ist einfach zu klar. Vor Gericht braucht ein Kläger nur zu sagen, dass er der Meinung ist, EWE müsse zu Unrecht kassierte Preiserhöhungen wieder rausrücken. Wenn der dann noch erwähnt, dass es seines Wissens nicht darauf ankommt, ob man Widerspruch eingelegt hat oder nicht, ist das schon die Kür.

Wir sind der Meinung: Genau darum handelt es sich hier und nur die EWE, interessierte Anwälte und besondere Schlaumeier machen einen Popanz darum.

Ach ja, ich vergaß: Der Beitrag der Anwälte bei den beiden Prozessen in Oldenburg war, dass der eine (Adler) mit seinem Spezialanliegen, vorgerichtliche Kosten geltend zu machen, scheiterte und dass die zweite (Kiessler) dem Kläger mit einem offenbar unnötigen und falschen Feststellungsantrag 10% der Prozesskosten einbrockte. Für solche Kinkerlitzchen, auf die ein normaler Kläger allein gar nicht kommen würde und mit denen er folglich auch nicht scheitern könnte, sind Anwälte natürlich immer gut. Wenn es eigentlich nichts zu versieben gibt, mag ein Anwalt noch etwas finden ...


Es tut selten gut, seinen Gegner zu unterschätzen.

Erst hinterher ist man immer schlauer. Fragt die Leute, wie es um ihre Zufriedenheit steht, wenn sie ggf. erst später merken, dass sie viel zuwenig eingeklagt haben.
Da kann auch der wohlgessonenste Richter nicht weiter helfen, § 308 ZPO.

Wenn der Anwalt etwas versiebt, hat man einen, an den man sich halten kann.

Wer Janto Just und dessen Stellungnahmen zur vollständigen Rückforderung vertraut, mag sich vielleicht später einmal an diesen halten.
Die Leute suchen ja hinterher immer einen, an den man sich halten kann.

Wenn EWE vom Amtsgericht auf Rückzahlung größer 600 € verurteilt wurde und deshalb in Berufung geht, braucht der Kläger für das Berufungsverfahren vor dem Landgericht sowieso einen Rechtsanwalt.

Und wenn sich dann vor dem Landgericht etwaig herausstellen sollte, dass der Kläger erstinstanzlich auf Vortrag der beklagten EWE leichtfertig nicht rechtzeitig pariert hatte und deshalb in der Berufung gem. § 531 ZPO präkludiert ist, will dann wohl auch keiner dabei gewesen sein.

Das kann leicht passieren, gerade wenn die Richter am Amtsgericht den Vortrag der EWE nicht erörtern, der Kläger diesen auch nicht als verspätet rügt und wo es etwas zu bestreiten gilt, nicht ausreichend bestreitet.
Plötzlich erfährt er dann vom Landgericht in der Berufung, dass er gem. § 138 ZPO etwas wegen mangelnden Bestreitens ohne ein Wort erstinstanzlich zugestanden hatte.

Der Betroffene wird sich dann erinnern oder eine Erinnerung einfach ergoogeln:

Zitat
Original von janto

Die Sache ist einfach zu klar. Vor Gericht braucht ein Kläger nur zu sagen, dass er der Meinung ist, EWE müsse zu Unrecht kassierte Preiserhöhungen wieder rausrücken. Wenn der dann noch erwähnt, dass es seines Wissens nicht darauf ankommt, ob man Widerspruch eingelegt hat oder nicht, ist das schon die Kür.

Na dann... Sich öffentlich sehr weit aus dem Fenster lehnen ist ja vielleicht auch ein Bürgerrecht.

 

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