Sonstiges > Der Wasserpreis

Sind die Wasserpreise eigentlich billig?

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userD0010:
Beim Durchforsten meienr Akten stieß ich auf die Satzung meines Wasserversorgers.
Und was liest man dort unter § 4 ?
Die Eigentümer von Grundstücken sind verpflichtet, die Grundstücke an die öffentliche Wasserversorungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben oder wenn durch das anzuschließende Grundstück eine Versrogungsleitung läuft.

Und weil das so ist, kann der Wasserversorgungsbetrieb, zumeist gemeindeeigen oder in einem Zweckverband zugsammengechlossen, den Wasserpreis vermutlich nicht nur nach Kassenlage, sondern auch nach Finanzbedarf bestimmen.
Und wer kontrolliert oder kann sich dagegen wehren ?

bjo:
es kommt noch besser, Trinkwasserbelieferung mittels Leitung ist ein natürliches Monopol. Die Versorger DÜRFEN sich nicht koppeln!
hier in Dorsten RWW (RWE) Bereitstellungspreis der Wasseruhr 10 EUR höher als
in vielen anderen Gebieten!

kamaraba:
@bjo @h.terbeck

§ 24 Abrechnung, Preisänderungsklauseln
(1) Das Entgelt wird nach Wahl des Wasserversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.
(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.
(3) Preisänderungsklauseln sind kostennah auszugestalten. Sie dürfen die Änderung der Preise nur von solchen Berechnungsfaktoren abhängig machen, die der Beschaffung und Bereitstellung des Wassers zuzurechnen sind. Die Berechnungsfaktoren müssen vollständig und in allgemein verständlicher Form ausgewiesen werden.

Damit ist alles gesagt. Dies ist vom Wasserversorger ggf. einzufordern.

userD0010:
@kamaraba
Der Passus Abs. 3 fehlt hier.
Statt dessen besagt hier der Abs. 4:
\"Ändern sich die Benutzungsgebühren, so können die nach der Änderung anfallenden Abschlagahlungen mit dem Vomhundertsatz der Gebührenändeurng entsprechend angepasst werden.\"

Eine derart ausführliche Klausel zu Preisänderungen, wie in Karlsruhe, existiert nicht.

kamaraba:
@ h.terbeck

Die AVBWasserV gilt meines Wissens bundesweit. AVBWasserV
Mir ist nicht bekannt, dass § 24 Absatz 3 ausser Kraft getreten sein soll.

Auf dieser Grundlage versorgen mich die Stadtwerke Karlsruhe mit Trinkwasser. Deshalb kürze ich auch seit 2008 die Trinkwasserpreise, weil ich die Zusammensetzung des Wasserpreises nicht nachvollziehen kann und bei der letzten Wasserpreiserhöhung die Gewinne sprunghaft von 1,1 auf 2,5 Mio. Euro mehr als verdoppelt hat.
Möglicherweise unterliegt Ihr Versorger dem Kommunalabgabengesetz Ihres Bundeslandes. Vielleicht dort mal nachlesen.

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