@kamaraba
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage erhebt der Zweckverband
Sehr schön und korrekt
Und was sagen §§ 4 und 6 der Satzung ?
§ 4: Anschlusszwang
\"Die Eigentümer von bebauten Grundstücken, auf denen regelmäßig Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, die Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen ......\"
§ 6: Benutzungszwang
\"Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage (§4) angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser .... ausschließlich aus dieser Anlage zu decken ....\"
Welche Alternativen bleiben denn dem Grundstückseigner bzw. Bewohner als jeden geforderten Preis zu zahlen ?
Und hier in meiner hochgeschätzten Gemeinde hat man festgestellt, das die eigene Kläranlage nicht ausreichend dimensioniert geplant wurde und erweitert werden muss.
Und da zur Finanzierung die Einnahmen und geplanten Einnahmen nicht ausreichen, hat man eine Regenwasserabgabe erfunden und gleichzeitig bekanntgegeben, dass sog. Rasengittersteine, die vielfach die Einfahrten von Grundstücken zieren, nicht als wasserdurchlässig gelten und somit zu dem gepflasterten Grundstücksteilen zu zählen haben.