Energiepreis-Protest > NEW

NVV in Mönchengladbach und Umgebung rührt sich!

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Schwalmtaler:
Cremer:

Danke für Ihre Schnellanalyse meines Versorgers. Wenn man nun auch noch die evtl. bevorstehende Pleite des Flughafens in betracht zieht, wundert mich die angekündigten Preiserhöhungen nicht.

gerhards martin:

Werde mich in den nächsten Tagen mal per Fon bei Ihnen melden!!!

Vulcan:
Guten Tag zusammen,

hier das Antwortschreiben der NEW Energie auf meinen Widerspruch:








Hat bereits jemand ähnliche oder anderweitige Erfahrungen gemacht ?

Mit freundlichen Grüssen

der Vulcanier -  :)

kamaraba:
Das ist ja mal eine aussagefähige Grafik, die Ihr Versorger da als Beispiel bringt.
Demnach hat die NVV AG vor dem 1.4.2005 das Gas ja vollkommen kostenlos bezogen............
 :D

Schwalmtaler:
Hallo Vulcan,
bin zwar Kunde der EVS, die aber auch zur NVV bzw. nun zur NEW gehört. Habe im Okt. 04 schon der damaligen Erhöhung (und auch allen weiteren) widersprochen. Bis auf den letzten Absatz mit der \"Rückgabe\" der Einzugsermächtigung ist das Antwortschreiben fas wortwörtlich gleichgeblieben. Hängt ihr Tarif mit der Einzugsermächtigung zusammen (Vergünstigung?) , ich glaube nicht. Somit haben sie es nun selbst in der Hand. Wann haben sie die letzte Jahresabrechnung erhalten? Wenn diese vor dem 01.01.05 lag, können Sie sogar noch Preiserhöhung zum 01.10.04 widersprechen. Rechnen Sie einen neuen Abschlag mit dem alten Preis (01.05. oder 10.04). Teilen sie der NEW dann mit, das Sie aufgrund geändertem Heizverhaltens eine deutliche Verbrauchsverminderung erwarten und daher die Abschläge neu berechnet haben (Beispielrechnung beifügen) gem. §25 AVBV.
Wichtig ist, das selbst nach altem Preis keine Überzahlung erfolgt!!!
Ggf. die weiteren Abschläge aussetzen.
Das Angebot der 2%-Erhöhung Ihrerseits nehmen Sie zurück, da sie nun den gesamten Preis für unbillig gem §315 halten und um Offenlegung der Preiskalkulation bitten. Entgegenkommenderweise zahlen sie aber per Dauerauftrag den alten Preis unter Vorbehalt einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle und Rückforderung zuviel gezahlter Beträge.
Weisen sie ihn nochmal darauf hin, das durch den Widerspruch die geforderten Zahlungen nicht rechtsverbindlich sind (§315 BGB sowie BGH-Urteile VIII ZR 279/2 und 278/02, X ZR 60/04). Weiterhin fragen sie nach, ob die NEW nicht Ihrerseits gegen seine Zulieferer sich gegen die Preiserhöhungen gem. § 315 zur Wehr setzt.

Vulcan:
Hallo SWchwalmtaler,

schon mal recht herzlichen Dank für die umfangreichen Ausführungen. Bin für weitere Hinweise jederzeit offen.

Gruss
Vulc..

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