Energiepreis-Protest > Stadtwerke Duisburg

Preiserhöhung durch \'Ökosteuer\'?

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berghaus:
Ich habe vor einem Jahr bei Rheinpower (Stadtwerke Duisburg)  einen Stromliefervertrag mit einem Jahr Festpreis abgeschlossen, der sich innerhalb eines Monats zum Jahresende(=Laufzeitende) von beiden Seiten kündigen lässt.

Die Festpreisgarantie gilt dann wieder ein Jahr, wenn der Versorger den Preis nicht bis Ende November erhöht hat. Wann man dabei ein Sonderkündigungsrecht braucht, weiß ich noch nicht.

Nun hat Rheinpower den Preis 14 Tage vor dem Jahresende um ca.2 ct erhöht, mit der Begründung die gesetzlichen Preisbestandteile hätten sich erhöht.
 
Soweit ich dazu im Internet gefunden habe, treffen diese Erhöhung der „Ökosteuer“ nur den Versorger, der diese Belastungen in seinen Tarifen berücksichtigen kann oder auch nicht.

Auf jeden Fall sind es keine gesetzlichen Steuern und Abgaben, wie z.B. die Erhöhung der Mehrwertsteuer, die jeder Versorger umlegen muss.




--- Zitat ---Rheinpower Schreiben vom 14.12.10
 
Sehr geehrter Herr ….
. wie Sie vermutlich bereits aus den Medien erfahren haben, ändert der Gesetzgeber zum 01.01.2011 für den Energiesektor kostenrelevante Preisbestandteile (Steuern, Abgaben und Belastungen). Diese gesetzlich bedingten Steuern, Abgaben und Belastungen gelten bundesweit für alle Energieanbieter einheitlich und sind fester Bestandteil der Energiekosten jedes Verbrauchers.
Wir haben als Ihr Energieversorger keinen Einfluss auf die Höhe der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Preisbestandteile. Im Rahmen Ihrer R(H)EINPOWER-Preisgarantie erfolgt daher bei Änderungen (sowohl Erhöhungen als auch Senkungen) solcher Steuern, Abgaben und Belastungen eine entsprechende Preisanpassung (s. AGB § 6 Absatz a).

Sämtliche übrigen Preisbestandteile bleiben während der gesamten Laufzeit Ihrer Preisgarantie selbstverständlich unverändert. Wie vertraglich vereinbart, werden die entsprechenden Änderungen ab Gültigkeitsdatum im Energiepreis berücksichtigt und auf Ihrer nächsten Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesen. Eine Übersicht sämtlicher im Energiepreis enthaltenen Steuern, Abgaben und Belastungen finden Sie weiter unten in diesem Schreiben.
 
 Die Änderungen stellen sich wie folgt dar und gelten zum Stichtag 01.02.2011:
Gesetzlich bedingte Steuern, Abgaben und Belastungen
Stromsteuer:2010: 2,05 ct/kWh   -    ab 2011: 2,05 ct/kWh
Erneuerbare Energiengesetz:2010 2,047 ct/kWh - ab 2011 3,53 ct/kWh
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz: 2010: 0,13 ct.kwh ab 2011: 0,03 ct/kwh

Bei sämtlichen Angaben handelt es sich um Nettopreise. Die jeweilsgesetzlich geltende Umsatzsteuer ist hinzuzurechen.

 Allgemeine Geschäftsbedingungen Strom für Privatkunden Druckstand: 19.11.2010 .
 Ziffer 6)
Preisgarantie, Preisänderungen und Kündigungsmöglichkeiten

 a. Bei Erhöhung, Senkung und/oder Neueinführung (Änderung) von Gesetzlichen Preisbestandteilen, die sich aus dem Gesetz, Rechtsverordnungen oder sonstigen behördlichen Bestimmungen oder Anordnungen ergeben, ist die Stadtwerke Duisburg AG berechtigt und verpflichtet, die Preise entsprechend anzupassen, ohne dass diese Preisanpassung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

 Änderungen der Gesetzlichen Preisbestandteile werden zu deren jeweiligem Gültigkeitsstichtag weitergegeben.
 Über die Anpassung informiert Sie die Stadtwerke Duisburg AG in Textform; zudem ist die aktuell gültige Höhe der wichtigsten Gesetzlichen Preisbestandteile auf http://www.rheinpower.de unter „Häufige Fragen“ einsehbar. Mit der Jahresrechnung werden etwaige Anpassungen mit den bereits erbrachten Zahlungen verrechnet. Diese Anpassungen der Preise führen nicht zu einem zusätzlichen Gewinn bei den Stadtwerken Duisburg. b. Darüber hinaus erfolgen während Ihrer Preisgarantie keine Preisänderungen (Erhöhungen oder Senkungen). Die Laufzeit Ihrer Preisgarantie richtet sich nach dem von Ihnen ausgewählten Stromprodukt. Nach deren Ablauf schließt sich jeweils eine weitere Preisgarantie von gleicher Dauer an. Preisänderungen zum Beginn einer weiteren Preisgarantie werden Ihnen durch die Stadtwerke Duisburg AG spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten, abweichend von § 5 Abs. 2 StromGVV in Textform, mitgeteilt.
 Dies ersetzt die öffentliche Bekanntgabe gemäß StromGVV. Sie können im Falle einer Preiserhöhung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 StromGVV innerhalb von einem Monat ab Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung außerordentlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform.
--- Ende Zitat ---

Ich halte dieses Vorgehen für unlauter.

Selbst, wenn die Erhöhung nach den AGB so zulässig wäre, ist es unfair, den Kunden erst 14 Tage nach dem Zeitpunkt, bis zu dem dieser den Jahresvertrag hätte kündigen können, darüber zu informieren.

Gibt es dazu schon Vorgänge, Widersprüche oder gar Musterschreiben?

berghaus 20.12.12.10

PLUS:
@berghaus, siehe hier:

Neue AGB wegen EEG-Umlage

Strompreiserhöhung ab 01.01.2011

bzw. Suchfunktion, es gibt dazu noch mehr im Forum

berghaus:

--- Zitat --- von berghaus s.o.
Bei Erhöhung, Senkung und/oder Neueinführung (Änderung) von Gesetzlichen Preisbestandteilen, die sich aus dem Gesetz, Rechtsverordnungen oder sonstigen behördlichen Bestimmungen oder Anordnungen ergeben, ist die Stadtwerke Duisburg AG berechtigt und verpflichtet, die Preise entsprechend anzupassen, ohne dass diese Preisanpassung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
--- Ende Zitat ---

Auf die Frage, ob diese Klausel den Versorger berechtigt, den für jeweils ein Jahr geltenden Festpreis einfach zu erhöhen, habe ich noch keine Antwort gefunden.

Und auch nicht auf die Frage, ob dabei die Tatsache, dass die Mitteilung der Erhöhung 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem beide Seiten noch kündigen können, und 14 Tage vor Eintritt der Erhöhung eine Rolle spielt.

berghaus

tangocharly:

--- Zitat ---Original von berghaus

--- Zitat --- von berghaus s.o.
Bei Erhöhung, Senkung und/oder Neueinführung (Änderung) von Gesetzlichen Preisbestandteilen, die sich aus dem Gesetz, Rechtsverordnungen oder sonstigen behördlichen Bestimmungen oder Anordnungen ergeben, ist die Stadtwerke Duisburg AG berechtigt und verpflichtet, die Preise entsprechend anzupassen, ohne dass diese Preisanpassung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
--- Ende Zitat ---

Auf die Frage, ob diese Klausel den Versorger berechtigt, den für jeweils ein Jahr geltenden Festpreis einfach zu erhöhen, habe ich noch keine Antwort gefunden.

Und auch nicht auf die Frage, ob dabei die Tatsache, dass die Mitteilung der Erhöhung 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem beide Seiten noch kündigen können, und 14 Tage vor Eintritt der Erhöhung eine Rolle spielt.

berghaus
--- Ende Zitat ---

Diese Klausel ist unwirksam (vgl. BGH, 29.04.2008, KZR 2/07), weil sie erkennbar darauf abzielt, die Preise zu erhöhen, auch wenn die sonstigen Kosten zwischenzeitlich gefallen sein könnten.

berghaus:
Nachdem mein Stromlieferungsvertrag  mit „Rheinpower/ Stadtwerke Duisburg) vom 01.01.2010 mit einjähriger Preisgarantie (kündbar mit Einmonatsfrist zum Jahres- = Laufzeitende) bereits zum 01.01.2011 wegen des EEG bei einem Jahresverbrauch von 8.000 kWh um 8,2 % (+134 EUR) teurer wurde, habe ich den Vertrag heute zum Jahresende 2011 gekündigt, weil (rechtzeitig -einen Tag vor Beginn der Sechswochenfrist) eine  weitere echte Preiserhöhung von weiteren 10 % (+176 EUR) ab 01.01.12 angekündigt wurde, natürlich ohne die ab 01.01.12 ins Haus stehende und sicher auch Rheinpower bekannte EEG-Umlage von 0,062 Cent netto = 0,74 cent brutto, + 6 EUR) überhaupt zu erwähnen.

Einen neuen wesentlich preiswerteren Anbieter über verifox oder check 24 zu finden, fällt schwer, wenn man (nach Ausschluss der Anbieter mit Vorauskasse) in Foren viel Schlimmes über Anbieter wie Priostrom, Stromio, Hitstrom usw. liest. Vielleicht hat da jemand noch eine Empfehlung (PLZ 59821/8.000 kWh).

Nun stehe ich aber vor der Frage, hole ich mir wegen 134 EUR neben der Gas- noch eine Strombaustelle ins Haus.

Tangocharly ist sich ja sicher, daß die Preisanpassungsklausel von Rheinpower in Bezug auf Steuern usw. unwirksam ist.
Die vom Langericht Erfurt am 31.08.10 als unwirksam erklärte Klausel ist ja ähnlich :

Zitat aus hier
b. \"Sollten nach Vertragsabschluss erlassene oder bei Vertragsschluss bestehende Gesetze, Verordnungen, behördliche oder sonstige hoheitliche Maßnahmen die unmittelbare oder mittelbare Wirkung haben, dass Erzeugung, Beschaffung, Bezug, Fortleitung, Übertragung, Verteilung oder Abgabe von Erdgas für das Versorgungsunternehmen verteuert oder verbilligt werden, so erhöhen oder ermäßigen sich zum Ausgleich dieser Mehr- oder Minderkosten die vereinbarten Preise entsprechend von dem Zeitpunkt an, zu dem die Mehr- oder Minderkosten für die OHG Wirkungen entfalten. Änderungen von Kosten - mit Ausnahme geänderter Steuersätze - werden mit einer entsprechenden Veröffentlichung in der örtlichen Presse und im Internet durch die OHG bekannt gegeben.\"

Ich beabsichtige, die Einzugsermächtigung zurückzuziehen und für Dezember den Betrag zu überweisen, der sich nach meinen Anfangsvertrag ohne EEG-Umlage nach dem voraussichtlichen Jahresverbrauch ergibt, so dass es nicht zur Überzahlung kommt.
Die AGB sagen dazu: „Voraussetzung für eine Belieferung ist grundsätzlich die Erteilung einer Einzugsermächtigung…..Abweichend ist eine Zahlung per Überweisung möglich…..“ (Vorbehalt 3,00 EUR/Überweisung).

Nicht schlecht ist bei Rheinpower, dass man 2 x im Jahr die geforderten Abschläge online um etwa 5 %  senken kann. Auch sonst ist der Onlineauftritt nicht schlecht.

Nicht verständlich ist, dass die tatsächlichen Preise dadurch verschleiert werden, dass in ein und demselben Schriftstück mal Netto- und mal  Bruttopreise angegeben und eben nicht die ganze Wahrheit gesagt wird. Auch ist der gezielt (zu)späte Hinweis auf Preiserhöhungen zu bemängeln.

Nicht verständlich ist auch, dass auf mein Widerspruchsschreiben vom 29.12.2010 gegen die Preiserhöhung durch die EEG-Umlage 2011(versandt per Fax und per E-Mail) keine Antwort gekommen ist.

Alles richtig geplant? Oder gibt’s noch Tipps oder vergleichbare Fälle? Oder lass ich es?
berghaus 24.11.11

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