Energiepreis-Protest > badenova
konkrete Sperrandrohung wegen 15 Euro trotz Einspruch
faireEnergie:
Hallo zusammen,
ich habe eine konkrete Sperrandrohung meines Gas-und Stromversorgers (Badenova) erhalten. Meine Frage ist was ich nun in meinem konkreten Fall machen sollte.
Nun eine Schilderung der Umstände:
Ich habe Anfang April Widerspruch gegen die Preiserhöhungen eingelegt. (siehe mein Schreiben unten). Zu diesem Zeitpunkt habe ich auch meine Jahresabrechnung erhalten, die ich unter Vorbehalt ganz gezahlt habe. Jedoch erklärte ich mich nur dazu bereit weiterhin die alten Abschlagszahlungen mit ggf. zzgl. 2% zu bezahlen. (In meinem Fall stiegen die Abschlagszahlungen von 40 auf 51 Euro.)
Ich lies meinen Dauerauftrag mit 40 Euro weiterhin laufen, und da kein Schreiben kam habe ich mir auch nichts weiter gedacht. Eigentlich hätte ich für den Monat April noch keine Abschlagszahlung leisten müssen. Wegen des Dauerauftrags, wurden jedoch auch 40 Euro für April überwiesen. Die Badenova hatte nun quasi ein plus von 40 Euro auf meinem Vertragskonto, mit dem sie monatlich die 11 Euro Differenz zwischen meinen Überweisungen und ihren Fordrungen ausgeglichen hat.
Wenn man das zurück rechnet, stellt man fest, dass sie somit bis August ihre Forderungen erhalten haben. Für den August ergaben sich 4 Euro Differenz und für September 11 Euro was zusammen einen \"Forderungsrückstand\" von 15 Euro ausmacht. Dies ist auch die Summe, die in einer Zahlungserinnerung am 8.9. von mir gefordert wurde (zu zahlen bis 15.9).
Ich habe erstmal nichts unternommen.
Gestern habe ich nun eine \"Letzte Mahnung\" erhalten.
Ich zitiere:
--- Zitat ---...leider konnten wir trotz unseres Schreibens vom 8.9.05 noch immer keinen Zahlungseingang für den nachfolgend näher bezeichneten Forderungsbetrag feststellen. Wir räumen Ihnen daher eine letzte Frist ein. Wir erwarten Ihre Zahlung der Gesamtforderung bis spätestens 30.9.05 bei uns eingehend.
Sollte unsere Forderung bis zu dem genannten Datum nicht ausgeglichen sein, werden wir Ihre Versorgung mit Energie gem §33 AVBV ab 6.10.2005 ohne weitere Ankündigung durch Sperrung unserer Messeinrichtung einstellen.
--- Ende Zitat ---
Der Betrag beläuft sich nun auf 18.80 (wegen Mahngebühr)
Nun meine Frage. Was soll ich alles machen.(Widerspruch, Hausverbot, Anzeige?) (Ich weiss, dass man das alles auch nachlesen kann, ich will aber sicher gehen, dass ich nichts übersehe).
Durch mein versehentlich-einmal-40-euro- zu-viel-überwiesen-haben, sollten ja auch die ggf. 2% Erhöhung über Jahre gedeckt sein;). Ich habe so also nicht zu wenig geleistet, abgesehen davon, dass eine Sperrandrohung wegen 15 Euro gerde zu lächerlich ist.
Vielen Dank für die Antworten.
Ich zitiere hier noch meinen Brief von Anfang April an die Badenova:
--- Zitat ---Sehr geehrte Damen und Herren,
ich halte die von Ihnen beabsichtigte bzw. verkündete Erhöhungen der Preise für unbillig nach § 315 BGB.
Ich fordere Sie hiermit auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige vollständige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen.
Bis Sie diesen Nachweis erbracht haben, zahle ich nur den alten Preis (ggf.: zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 2 Prozent) weiter.
Die Restforderung für die Jaresabrechnung 2005 zahle ich nur unter Vorbehalt.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Ich weise Sie darauf hin, dass auch die Abschläge allein aus dem Grund der Preiserhöhung nicht erhöht werden dürfen, da dies im Falle der Unbilligkeit der letzten Preiserhöhung unweigerlich zu Überzahlungen führen würde. Ich bin nicht bereit, Ihrem Unternehmen ein zinsloses Darlehen zu gewähren.
Ich weise Sie darauf hin, dass sich aus §§ 30, 33 Abs. 2 AVBGasV bzw. §§ 30, 33 Abs. 2 ergibt, dass die für den Kunden immer mit einem Übel verbundene Versorgungseinstellung als Druckmittel nur eingesetzt werden darf, um berechtigte Forderungen durchzusetzen. Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist, ist schon die Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig und kann strafbar sein.
Auf das Urteil des BGH vom 30.04.2003 Az VIII ZR 279/02 zu § 30 AVB weise ich Sie hin.
Sollten Sie gleichwohl die Abschläge allein aufgrund der hier als unbillig widersprochenen Preiserhöhung erhöhen, mich mit Mahnschreiben belästigen, unrechtmäßig erhöhte Beträge von meinem Konto abbuchen oder gar eine Versorgungseinstellung nach § 33 Abs. 2. AVBV androhen, behalte ich mir bereits jetzt vor, den gesamten Sachverhalt unter Beifügung des gewechselten Schriftverkehrs der zuständigen Staatsanwaltschaft zu eröffnen, damit diese den Sachverhalt auf ggf. strafwürdiges Verhalten untersuchen kann.
Weiterhin behalte ich mir vor, mich an die zuständige Energieaufsichts- und Kartellbehörde zu wenden.
Meine künftigen Zahlungen sind nach § 367 BGB nur auf die Hauptforderung unter Zugrundelegung der bisherigen Preise (ggf. zzgl. eines Aufschlags von ...Prozent) zu verrechnen. Ich behalte mir vor, auch deren Billigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen und resultierende Überzahlungen zurückzufordern.
Wie ich nun aus der Presse entnommen habe, ist dies erforderlich, um meine Interessen zu schützen. Hierfür bitte ich um Verständnis.
Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichem Gruss
...
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
Sie kennen die Gerichtsenstcsheidungen zur Unzulässigkeit von Versorgungseinstellungen nach dem Unbilligkeitseinwand sicherlich.
Sie können auch einwenden, dass die Versorgungseinstellung unverhältnismäßig wäre.
Sie sollten sich an die Energieaufsichtsbehörde wenden, dem Versorger vorsorglich Hausverbot zum Zwecke der Versorgungseinstellung erteilen.
Sollte Ihr Versorger auf Ihre Aufforderung hin die Sperrandrohung nicht unverzüglich zurücknehmen, sollten Sie sich ggf. an einen Rechtsanwalt wenden.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
faireEnergie:
@Thomas Fricke: Vielen Dank für ihre Antwort
Ich hab mich nun ein bisschen umgesehn und folgendes Antwortschreiben verfasst, welches ich morgen abschicke, wenn niemand einen Vorschlag zur Verbesserung hat.
--- Zitat ---Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mit Schreiben vom 22.09.2005 angedroht, die Versorgung einzustellen.
Diese ist jedoch rechtswidrig, da nach meinem Einwand der Unbilligkeit mit Schreiben vom 1.4.2005 an Sie, die Forderungen nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 30.4.2003 (NJW 2003, 3131ff) nicht fällig sind und deshalb keine Versorgungseinstellung erfolgen darf. Auch die Drohung mit einer Versorgungssperre ist rechtswidrig.
Ich fordere Sie hiermit auf, Ihre Sperrandrohung unverzüglich zurück zu nehmen.
Sollten Sie bis 30.9.2005 die Drohung nicht zurückgenommen haben, dann müssen Sie mit rechtlichen Schritten meinerseits rechnen.
Ich halte die von Ihnen verkündete Erhöhungen der Preise weiterhin für unbillig nach § 315 BGB, was Sie auch meinem Schreiben, dass ich Ihnen Anfang April zu kommen habe lassen, entnehmen können.
Ich verweise Sie auf weitere eindeutige Urteile dazu, nämlich
-LG Mannheim, Urt.v.16.08.2004 - 24 O 41/04;
-AG Heilbronn, RdE 2005, 176 ff.;
-LG Köln, RdE 2004, 306;
-KG Berlin, Urt. v. 15.02.2005 - 7 U 140/04;
-BGH, Urteile v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 und X ZR 99/04 sowie
-BGH NJW 2003, 3131
Die Sperrungsandrohung ist nicht nur aufgrund des Einwands der Unbilligkeit unzulässig, sondern auch unverhältnismässig.
Des Weitern erteile ich Ihnen und Ihren in Ihrem Auftrag handelnden Mitarbeitern hiermit ab sofort Hausverbot zum Zwecke der Versorgungseinstellung.
Mit freundlichem Gruss
...
--- Ende Zitat ---
BerndA:
Hallo faireEnergie,
schauen Sie mal hier:
http://www.energienetz.de/index.php?pre_cat_open=2&id=131&subid=1382&subsubid=1570&&org_search_str=hausverbot&search_or_and=1&search_choice=1#cont_id_4344
Schalten Sie sofort morgen oder übermorgen die Energieaufsicht des Landes Baden-Württemberg ein und schildern Sie dort den Fall und schicken Sie ein ähnliches Fax, wie das folgende an die dortige Faxnummer 0711/123 2145
An die Energieaufsichtsbehörde
des Landes Baden-Württemberg
Sehr geehrte Damen und Herren !
Ich habe nach der jüngsten Gaspreiserhöhung meines Gasversorgers, der „BADENOVA“ dort selbst per Einschreiben einen \"Unbilligkeitseinwand\" gem. § 315 BGB geltend gemacht.
Trotz ausführlicher Hinweise auf die geltende Rechtslage droht „BADENOVA“ wegen einer unberechtigten Forderung von 18,80 Euro ( ! ) mit Sperrung der Gasversorgung !
Ich ersuche Sie als zuständige Energieaufsichtsbehörde des Landes dringend, gegen dieses völlig unverhältnismäßige Vorgehen meines Energieversorgers vorzugehen und ihn auf die geltende Rechtslage hinzuweisen !
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, hat der Energieversorger von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. abzusehen !!!
Die Abschläge dürfen von ihm allein aus dem Grund der Preiserhöhung nicht erhöht werden, da dies im Falle der Unbilligkeit der letzten Preiserhöhung unweigerlich zu Überzahlungen führen würde.
Aus §§ 30, 33 Abs. 2 AVBGasV bzw. §§ 30, 33 Abs. 2 AVBEltV ergibt sich, dass die für den Kunden immer mit einem Übel verbundene Versorgungseinstellung als Druckmittel nur eingesetzt werden darf, um berechtigte Forderungen durchzusetzen.
Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist, ist schon die Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig. Auf das Urteil des BGH vom 30.04.2003 Az VIII ZR 279/02 zu § 30 AVB weise ich Sie hin.
Bitte teilen Sie mir kurz schriftlich mit, was Sie gegen diese Praktiken meines Ener-gieversorgungsunternehmens, dem ich wegen des bestehenden Monopols hilflos ausgeliefert bin, unternehmen werden !
Mit freundlichen Grüßen
(Hier Adresse mit Telefonnummer angeben)
Bei mir hat das Wunder gewirkt, schauen Sie mal hier :
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=651&start=0&postdays=0&postorder=asc&highlight=bernda
Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland
B. Ahlers
faireEnergie:
Vielen Dank für die Tipps und den Link auf die Erlebnisse.
Ich werd das Zeug gleich heute noch an Badenova faxen (das müsste doch reichen, wenn ich eine Sendebestätigung erhalte?) und morgen mal bei den Herrn von der Energiebehörde anrufen.
Grüsse aus Freiburg
faireEnergy
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