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Autor Thema: Kündigung bei Mindestvertragslaufzeit  (Gelesen 5534 mal)

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Offline Energietourist

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Kündigung bei Mindestvertragslaufzeit
« am: 17. Dezember 2010, 15:03:56 »
Zitat aus Goldgas AGB: \"Der Tarif goldgas12 beinhaltet eine
Festpreisgarantie für die ersten 12 Monate ab Vertragsbeginn. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist
von 1 Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Dieses Kündigungsrecht ist in den ersten 11
Monaten ab Vertragsbeginn ausgeschlossen.\"
Wenn ich am 1.1 bei Goldgas beginne, kann ich ja frühestens am 1.12. (nach 11 Monaten) kündigen und dann mit einer Frist von einem Monat auf das Monatsende.
Heißt das, dass ich immer wenigstens 13 Monate bei Goldgas bleiben muss?
Eine Kündigung des Vertrages schon im Juni zum 31.12. abgeschickt wäre dann wirkungslos, richtig?

Offline ESG-Rebell

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Kündigung bei Mindestvertragslaufzeit
« Antwort #1 am: 18. Dezember 2010, 19:33:31 »
Ja, ich denke dass die Formulierung absichtlich so irreführend gewählt ist.

Einfacher und gleichbedeutend hätte Goldgas ja auch schreiben können: \"Der Vertrag läuft mindestens 13 Monate.\"

Was steht denn noch zur Vertragslaufzeit und zur automatischen Verlängerung in den AGB?

Von meiner Seite aber mal eine grundsätzliche Frage zum Begriff des Kündigungsrechts.

Die Kündigungsfrist besagt ja wie frühzeitig die Willenserklärung mindestens beim Vertragspartner eingegangen sein muss. Keineswegs muss diese Frist exakt (quasi auf die Minute) eingehalten werden. Grundsätzlich kann man einen Vertrag daher bereits unmittelbar nach Abschluss desselben zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit kündigen.

Daher müsste sich der Begriff des Kündigungsrechts doch stets auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens beziehen und eine Einschränkung desselben daher ebenso.

Gegenrede?

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline bolli

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Kündigung bei Mindestvertragslaufzeit
« Antwort #2 am: 20. Dezember 2010, 09:19:41 »
Zitat
Original von Energietourist
Eine Kündigung des Vertrages schon im Juni zum 31.12. abgeschickt wäre dann wirkungslos, richtig?
Zum 31.12. wäre eine Kündigung wahrscheinlich tatsächlich nicht möglich. Aber wenn Sie hilfsweise zum nächst möglichen Termin kündigen müsste meines Erachtens dann automatisch der 31.01. genommen werden. Da bei Preiserhöhungen auch immer ein Sonderkündigungsrecht besteht, laufen Sie auf jeden Fall nicht Gefahr, höhere Preise bezahlen zu müssen, da solange, wie der vertrag nach der Kündigung noch mindestens läuft, noch der alte Preis gilt. So war es zumindest bei meinen Verträgen immer.

 

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