Hallo!
Ich habe meinem Gasversorger (ESM) mitgeteilt, dass ich nur den bis zum 30.09.2004 gültigen Preis plus 2% Aufschlag akzeptiere und dabei auch meine Abbuchungserlaubnis auf diesen Betrag begrenzt. Der Versorger hat mir schon mehrmals geantwortet, dass er dieses Vorgehen nicht akzeptiert und auf der Grundlage seiner nunmehr zweimal erhöhten Preise abrechnen wird. Eine Kürzung der Rechnung ist nach einem rechtskräftigen Urteil des LG Berlin vom 14.06.2005 (AZ 20 O 450/04) nicht zulässig.
Die von mir erteilte Einzugermächtigung, die ich auf die Preise vom 30.09.04 plus 2% Aufschlag begrenzt habe, hatte ESM in dem letzten Schreiben einseitig aufgekündigt. Ich hatte geantwortet, dass eine von mir erteilte Einzugsermächtigung auch nur von mir widerrufen werden kann. Außerdem hatte ich die Einzugsermächtigung nur auf Abschlagszahlungen und Entgelte zu dem oben genannten Preis begrenzt, eine eventuelle Nachzahlung aus der Jahresrechnung würde ich selbständig erbringen. Nun schreibt mein Versorger, dass er diese Regelung nicht anerkennt, die Jahresrechnung nun auch nach den aktuell gültigen (inzwischen zweimal erhöhten) Preisen erstellt wird, und ich mitteilen soll, ob die Rechnung nun abgebucht werden kann oder nicht. Eine andere Regelung sei EDV-technisch nicht möglich.
Wie verhält es sich mit diesem Urteil des LG Berlin? Wie soll ich mich in Sachen Einzugsermächtigung und Jahresrechnung verhalten?