Energiepreis-Protest > ZVO Energie
ZVO unterliegt vor dem AG Eutin wegen Unbilligkeit
hebbi:
So, liebe Mitstreiter,
Rückgrat lohnt sich also doch!
Heute erging vor dem Amtsgericht Eutin das Urteil, dass die Klage des ZVO über die von uns seit 2005 nicht gezahlten Gaspreiserhöhungen abgewiesen wurde. Wir warten auf die achtseitige Urteilsbegründung.
Auf Nachfrage kam der Hinweis, dass nicht die Frage, ob Sondervertrags- oder Tarifkunde geklärt wurde, sondern, dass das Gericht zu der Auffassung gelangte, dass der Versorger die Billigkeit seiner Preiserhöhungen nicht in ausreichender Weise dargelegt hat.
Und das Beste zum Schluss: Es kam auch ein Hinweis, dass der Versorger eine etwa geplante Kündigung nur mit ausreichender Begründung aussprechen könne.
Eine Kündigung werden wir also anfechten, denn welche Begründungen wären möglich? Doch entweder \"Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten\"
oder \"die Bezugskosten seien gestiegen und müssten in höhere Preisforderungen münden\", aber da hätten wir ja dann ein Urteil wegen Unbilligkeit.
Ich denke, dass sich der ZVO da eine blutige Nase geholt hat und falls er weiter klagen sollte, noch holen wird.
Die Frage ist doch: Wenn die Unbilligkeit nun also gerichtlich festgestellt wurde, könnten dann nicht alle Kunden die zu unrecht geforderten Preiserhöhungen zurückverlangen, zur Not wegen \"ungerechtfertigter Bereicherung\"??
RR-E-ft:
Das Urteil bleibt abzuwarten.
Das Gericht wird wohl nicht die Unbilligkeit festgestellt haben, sondern nur zu dem Ergebnis gelangt sein, dass die dafür darlegungs- und beweisbelastete Partei die Billigkeit nicht hinreichend dargelegt bzw. bewiesen habe und deshalb die auf einseitiger Leistungsbestimmung beruhende Zahlungsklage abzuweisen war. Ein Urteil zur Billigkeit, das auf ungenügendem Bestreiten des Kunden gründet, ließe sich ja auch nicht auf andere Fälle übertragen.
bolli:
Und eine Kündigung ist auch nur sehr eingeschränkt möglich, da es sich ja vermutlich nach Ansicht des Gerichtes nicht um ein Sondervertrags- sondern ein Grundversorgungsverhältnis handelte. Sonst wäre die Frage der Billigkeit ja nur bei einer Einbeziehung des gesetzlichen Preisänderungsrechts zu beantworten gewesen und diese Fälle sind bisher, vor allem bei Altverfahren, eher selten.
Somit ist eine Kündigung aber nur in ganz begrenzten Fällen gem. § 20 GasGVV/StromGVV i.V.m. § 36 Abs 1 Satz 2 EnWG möglich ist. Der Unbilligkeitseinwand, der dazu führt, dass die Forderung nicht fällig ist, gilt nicht als ein solcher Kündigungsgrund.
rkausg:
:D :) :] =)
Herzlichen Glückwunsch!!
Hoffentlich sind Sie der erste in einer langen Reihe weiterer \"Nasenstüber\" für den ZVO.
Mal sehen, wie die darauf reagieren und ob nach dem \"Weihnachtsgeschenk\" vom letzten Jahr = Mahnbescheid, in diesem Jahr ein Vergleichsangebot ins Haus flattert.
Das heißt noch lange nicht, lieber mitlesender ZVO, dass das für mich von Interesse ist :tongue:
DieAdmin:
neu in der Entscheidungssammlung:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2768/
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