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Autor Thema: ZVO unterliegt vor dem AG Eutin wegen Unbilligkeit  (Gelesen 9377 mal)

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Offline hebbi

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ZVO unterliegt vor dem AG Eutin wegen Unbilligkeit
« am: 07. Dezember 2010, 13:19:17 »
So, liebe Mitstreiter,

Rückgrat lohnt sich also doch!

Heute erging vor dem Amtsgericht Eutin das Urteil, dass die Klage des ZVO über die von uns seit 2005 nicht gezahlten Gaspreiserhöhungen abgewiesen wurde. Wir warten auf die achtseitige Urteilsbegründung.

Auf Nachfrage kam der Hinweis, dass nicht die Frage, ob Sondervertrags- oder Tarifkunde geklärt wurde, sondern, dass das Gericht zu der Auffassung gelangte, dass der Versorger die Billigkeit seiner Preiserhöhungen nicht in ausreichender Weise dargelegt hat.

Und das Beste zum Schluss: Es kam auch ein Hinweis, dass der Versorger eine etwa geplante Kündigung nur mit ausreichender Begründung aussprechen könne.
Eine Kündigung werden wir also anfechten, denn welche Begründungen wären möglich? Doch entweder \"Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten\"
oder \"die Bezugskosten seien gestiegen und müssten in höhere Preisforderungen münden\", aber da hätten wir ja dann ein Urteil wegen Unbilligkeit.

Ich denke, dass sich der ZVO da eine blutige Nase geholt hat und falls er weiter klagen sollte, noch holen wird.

Die Frage ist doch: Wenn die Unbilligkeit nun also gerichtlich festgestellt wurde, könnten dann nicht alle Kunden die zu unrecht geforderten Preiserhöhungen zurückverlangen, zur Not wegen \"ungerechtfertigter Bereicherung\"??

Offline RR-E-ft

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ZVO unterliegt vor dem AG Eutin wegen Unbilligkeit
« Antwort #1 am: 07. Dezember 2010, 13:23:43 »
Das Urteil bleibt abzuwarten.

Das Gericht wird wohl nicht die Unbilligkeit festgestellt haben, sondern nur zu dem Ergebnis gelangt sein, dass die dafür darlegungs- und beweisbelastete Partei die Billigkeit nicht hinreichend dargelegt bzw. bewiesen habe und deshalb die auf einseitiger Leistungsbestimmung beruhende Zahlungsklage abzuweisen war. Ein Urteil zur Billigkeit, das auf ungenügendem Bestreiten des Kunden gründet, ließe sich ja auch nicht auf andere Fälle übertragen.

Offline bolli

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ZVO unterliegt vor dem AG Eutin wegen Unbilligkeit
« Antwort #2 am: 07. Dezember 2010, 15:45:36 »
Und eine Kündigung ist auch nur sehr eingeschränkt möglich, da es sich ja vermutlich nach Ansicht des Gerichtes nicht um ein Sondervertrags- sondern ein Grundversorgungsverhältnis handelte. Sonst wäre die Frage der Billigkeit ja nur bei einer Einbeziehung des gesetzlichen Preisänderungsrechts zu beantworten gewesen und diese Fälle sind bisher, vor allem bei Altverfahren, eher selten.

Somit ist eine Kündigung aber nur in ganz begrenzten Fällen gem. § 20 GasGVV/StromGVV i.V.m. § 36 Abs 1 Satz 2 EnWG möglich ist. Der Unbilligkeitseinwand, der dazu führt, dass die Forderung nicht fällig ist, gilt nicht als ein solcher Kündigungsgrund.

Offline rkausg

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ZVO unterliegt vor dem AG Eutin wegen Unbilligkeit
« Antwort #3 am: 07. Dezember 2010, 19:32:57 »
:D :) :] =)
Herzlichen Glückwunsch!!
Hoffentlich sind Sie der erste in einer langen Reihe weiterer \"Nasenstüber\" für den ZVO.
Mal sehen, wie die darauf reagieren und ob nach dem \"Weihnachtsgeschenk\" vom letzten Jahr = Mahnbescheid, in diesem Jahr ein Vergleichsangebot ins Haus flattert.
Das heißt noch lange nicht, lieber mitlesender ZVO, dass das für mich von Interesse ist  :tongue:

Offline DieAdmin

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ZVO unterliegt vor dem AG Eutin wegen Unbilligkeit
« Antwort #4 am: 04. Januar 2011, 15:18:25 »

Offline rkausg

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ZVO unterliegt vor dem AG Eutin wegen Unbilligkeit
« Antwort #5 am: 10. Januar 2011, 19:36:29 »
Erstmal herzlichen Glückwunsch :], mal sehen, wie sich der ZVO jetzt verhält. Letztes Jahr haben sie ja noch versucht, uns mit einem angeblich für sie günstigen Urteil ins Bockshorn zu jagen.
Zwei Fragen stellen sich noch:
1. Wenn ich die Urteilsbegründung richtig gelesen habe, geht das Amtsgericht Eutin unabhängig vom tatsächlich gesprochenen Urteil davon aus, dass es eigentlich nicht zuständig ist und der Fall nur deshalb dort verhandelt wurde, weil sich niemand auf diese Nicht-zuständigkeit berufen hat.
2.Hat das Gericht nur deshalb die Frage Tarifkunde-Sondervertragskunde nicht entschieden, weil selbst, wenn man annimmt, dass ein Grundversorgungstarif vorliegt, was für den ZVO günstiger wäre, die Preiserhöhungen ungerechtfertigt, weil unbillig sind?
Gruß
RK

Offline bolli

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ZVO unterliegt vor dem AG Eutin wegen Unbilligkeit
« Antwort #6 am: 11. Januar 2011, 09:26:19 »
Zitat
Original von rkausg
2.Hat das Gericht nur deshalb die Frage Tarifkunde-Sondervertragskunde nicht entschieden, weil selbst, wenn man annimmt, dass ein Grundversorgungstarif vorliegt, was für den ZVO günstiger wäre, die Preiserhöhungen ungerechtfertigt, weil unbillig sind?
Das Gericht hat nicht entschieden, dass der Grundtarif bzw. die Preiserhöhungen unbillig sind, sondern das der Sachvortrag der Klägerin für eine Entscheidung dazu nicht substanziiert genug war und daher die Erhöhungen nicht begründet waren (S. 6 oben).
Also eher eine formelle denn eine inhaltliche Entscheidung.

Offline hebbi

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ZVO unterliegt vor dem AG Eutin wegen Unbilligkeit
« Antwort #7 am: 21. Januar 2011, 14:57:37 »
Zitat
Original von rkausg

1. Wenn ich die Urteilsbegründung richtig gelesen habe, geht das Amtsgericht Eutin unabhängig vom tatsächlich gesprochenen Urteil davon aus, dass es eigentlich nicht zuständig ist und der Fall nur deshalb dort verhandelt wurde, weil sich niemand auf diese Nicht-zuständigkeit berufen hat.
2.Hat das Gericht nur deshalb die Frage Tarifkunde-Sondervertragskunde nicht entschieden, weil selbst, wenn man annimmt, dass ein Grundversorgungstarif vorliegt, was für den ZVO günstiger wäre, die Preiserhöhungen ungerechtfertigt, weil unbillig sind?
Gruß
RK

Zu 1) Genau darauf hat das Gericht hingewiesen und die Parteien gefragt, ob sie dennoch den Fall vor dem AG verhandeln möchten. Beide haben dies bejaht.

Zu 2) Wie bolli schon sagt, ist wohl nicht die Unbilligkeit bewiesen, sondern es konnte vielmehr  die Billigkeit  trotz gewährter Fristverlängerung  nicht ausreichend belegt werden.

Warten wir ab, ob die Klageseite Berufung einlegen wird. Die Frist dazu dürfte ja bereits abgelaufen sein. In Kürze werde ich berichten, ob oder ob nicht...

Offline DieAdmin

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ZVO unterliegt vor dem AG Eutin wegen Unbilligkeit
« Antwort #8 am: 26. Januar 2011, 17:34:59 »
In den Lübecker Nachrichten:

Etappensieg für Gasrebellen aus Ostholstein
http://www.ln-online.de/artikel/2919457

Offline rkausg

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ZVO unterliegt vor dem AG Eutin wegen Unbilligkeit
« Antwort #9 am: 15. Februar 2011, 21:51:59 »
Hallo,
im Zusammenhang mit dem Protest gegen enorm gestiegene Abfallgebühren hat der Pressesprecher des ZVO öffentlich geäußert:
 „In diesem Bereich machen wir Verluste. Gewinne macht vielmehr die ZVO Energie GmbH, über die Erdgasversorgung. Und diese Gewinne werden nur an die Gemeinden verteilt, die die Gasversorgung übertragen.“
Ist das rechtlich in Ordnung:
1. das die Gewinne nicht zu Preissenkungen führen? und
2. das nur die Gemeinden profitieren, die dem ZVO die Gasversorgung übertragen
Was bedeutet überhaupt diese Übertragung, doch wohl nicht, ob das Rathaus mit dem Gas vom ZVO beheizt wird, oder?
Hat das irgendetwas mit der Konzessionsabgabe zu tun?
Viele Grüße
rkausg

 

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